Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

18.Aug.2018

Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, vgl. § 7g EStG. Hierdurch können künftige Betriebsausgaben (Abschreibung für Abnutzung) vorgezogen werden und bereits geltend gemacht werden, obwohl die Investition und der Aufwand noch nicht entstanden sind.

Bei einer Personengesellschaft tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Zu deren Vermögen gehört unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in einem Beschluss vom 15.11.2017 – VI R 44/16 ausgeführt, dass ein im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch bei der späteren Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters aufgelöst werden könne. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu einer quotalen Gewinnminderung bei allen Gesellschaftern geführt habe, während seine Auflösung sich nur auf das Sonderbetriebsvermögen des investierenden Gesellschafters auswirke. Es ist demnach möglich, dass zunächst die Gesellschaft den Investitionsabzugsbetrag bildet, die notwendige spätere Anschaffung des Wirtschaftsgutes jedoch durch den Gesellschafter erfolgt.

Vereinssatzung muss alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit beinhalten

Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden bestimmte Anforderungen an die Satzung gestellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 07.02.2018 – V B 119/17 die Gemeinnützigkeit eines Vereines nicht anerkannt, weil in der Satzuung des Vereins der Passus fehlte, dass der in der Satzung bestimmten Zweck ausschließlich gefördert werde.

Im entschiedenen Fall hatte der Verein in seiner Vereinssatzung geregelt, dass der Verein unmittelbar Zwecke des Hochwasserschutzes fördere. Es fehlte allerdings die notwendige Bestimmung, dass der Verein den Hochwasserschutz auch ausschließlich fördere. Hierdurch waren die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.

Hinweis: In einer Anlage zur Abgabenordnung (AO) befindet sich eine Mustersatzung mit den für steuerliche Zwecke notwendigen Inhalten. Diese Musterformulierungen sollten unbedingt in die Vereinssatzung übernommen werden.

Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter

03.Feb.2018

Die körperschaftsteuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft im Gewinnabführungsvertrag sich verpflichtet, ihren Gewinn an den Organträger abzuführen. Sind neben dem Organträger andere Minderheitsgesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt, ist die Organgesellschaft gesellschaftsrechtlich verpflichtet, an diese außenstehenden Gesellschafter Ausgleichszahlungen zu leisten.

Nach neuerer Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 10.05.2017 – I R 93/15 sei für die körperschaftsrechtliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages eine Regelung schädlich, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt werde, dessen Höhe sich am Ertrag der Organgesellschaft orientiere und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führe. Eine solche Regelung widerspreche der Verpflichtung der Gesamtgewinnabführung.

Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung

10.Jan.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14 die bisherige vorherrschende Ansicht, wie die zumutbare Belastungsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen zu ermitteln ist, geändert. Die Finanzverwaltung ist der geänderten Rechtsprechung gefolgt und hat das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht, BStBl. I 2017, S. 684. Da die Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre wegen dieses Verfahrens insoweit regelmäßig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig ergangen sind, ist es nun noch möglich, Einkommensteuerbescheide der Vergangenheit zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern.

Was sind außergewöhnliche Belastungen und wie werden diese bei der Einkommensteuer berücksichtigt?
Bestimmte private Aufwendungen können in schwierigen Lebenssituationen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein und die Steuerlast senken, beispielsweise Krankheits-, Pflege-, Behinderungskosten. Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art sind zwar der Höhe nach unbegrenzt absetzbar, allerdings erst, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt von der Höhe der Einkünfte und der Lebenssituation (verheiratet, alleinstehend, Anzahl der Kinder) ab, sog. Belastungsgrenze. Während die Belastungsgrenze bei Alleinstehenden mit Einkünften über 51.130 Euro 7 Prozent betrug, beträgt diese bei Verheirateten mit 3 Kindern bei Einkünften bis 51.130 Euro 1 Prozent ihrer Einkünfte. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung nach der Entscheidung des BFH vom 19.01.2017 so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Beispiel:
A ist alleinstehend und hatte 2015 Einkünfte von 60.000 Euro. Nach dem bisherigen Gesetzesverständnis betrug die zumutbare Belastung für A 7 Prozent von 60.000 Euro, mithin 4.200 Euro. Wenn A 5.000,00 Euro Krankheitskosten in 2015 hatte, dann konnten 800 Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Aufgrund des Urteils des BFH vom 19.01.2017 beträgt die zumutbare Belastung für A nun 3.535,30 Euro (15.340 x 0,05 + (51.130 – 15.340) x 0,06 + (60.000 – 51.130) x 0,07), so dass nach neuerer Rechtsprechung 1.464,70 Euro angesetzt werden können.

Für wen lohnt sich eine Überprüfung der Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2016?
Für Steuerpflichtige, bei denen im bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid bereits außergewöhnliche Belastungen abgezogen worden sind und bei denen die Einkünfte höher als 15.340 Euro sind, dürfte sich eine Überprüfung lohnen. Hier ist eine Erstattung zwischen 20 und 200 Euro möglich. Diese sollten sich an ihren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Bei Steuerpflichtigen, die die zumutbare Belastung nur knapp unterschritten haben, könnte sich eine Überprüfung ebenfalls lohnen.