Lohnoptimierung: 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie bis 2024

29.Nov.2022

Basierend auf dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 25. Oktober 2022 erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, zur Abmilderung der gestiegenen bzw. noch steigende Verbraucherpreise ihren Arbeitnehmern steuer- sowie sozialversicherungsbeitragsfrei eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen – die sog. Inflationsausgleichsprämie.

Die Steuerfreiheit ergibt sich aus der neuen Regelung in § 3 Nr. 11c EstG. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Die Prämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) nicht als Einkommen angerechnet.

Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer und ist nicht auf Arbeitnehmer der sog. systemrelevanten Berufsgruppen beschränkt.

Die Zahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat dem Grunde nach keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie zahlt. Zahlt der Arbeitgeber eine jedoch Inflationsausgleichsprämie, so muss er dem Grunde nach allen Arbeitnehmern die Prämie gewähren. Er darf allerdings bei der Höhe Differenzierungen vornehmen, denen ein sachlicher Grund zugrunde liegt, beispielsweise Höhe des übrigen Gehalts, Zeit der Zugehörigkeit, wöchentliche Arbeitszeit, soziale begünstigende Abgrenzungen wie Anzahl der zu versorgende Kinder.

Die Inflationsausgleichsprämie kann der Arbeitgeber im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zahlen, mithin wenn er den Lohn bzw. das Gehalt nachschüssig zahlt, erstmals mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2022. Er muss die Prämie nicht einmalig zahlen, sondern kann mehrmals in dieser Zeit eine steuerfreie Prämie zahlen, in der Summe jedoch maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer.

Die Prämie muss nicht in Geld geleistet werden; auch Sachzuwendungen sind möglich.

Wichtigstes Kriterium ist jedoch, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bzw. Gehalt als Ausgleich für die Inflation geleistet wird. Hat der Arbeitgeber beispielsweise in den vorherigen Jahren Weihnachtsgeld oder eine Erfolgsprämie wiederholt gezahlt, so sollte er dies auch in den Jahren 2022 bis 2024 vornehmen und die Prämie als On-Top-Zahlung leisten. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt die Zahlungen als steuerpflichtiges Gehalt versteht. Bei der Gewährung der Prämie muss zum Ausdruck kommen, dass sie als Ausgleich der gestiegenen Kosten bzw. Preisen (Inflation) gewährt wird.