Die Rechtskanzlei Sascha Martin deckt eine Vielzahl an Dienstleistungen im Bereich Verkehrs- und Verkehrsstrafrecht ab. Dazu zählen Fragen der Unfallregulierung (Schadensregulierung nach Verkehrsunfall gegenüber Schädiger und Versicherung im In- und Ausland, Schmerzensgeld), die Vertretung bei Streitigkeiten mit Haft- & Kaskoversicherungen und die Vertretung in Bußgeld-Verfahren (Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung).
Darüber hinaus beraten wir Sie im Fahrerlaubnisrecht (Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, MPU usw.) und verteidigen Sie im Strafverfahren (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Körperverletzung). Auch bei Streitigkeiten mit einem Leasinggeber vertreten wir Sie in anwaltlichen Angelegenheiten.
Dienstleistung
Unfallregulierung (Schadensregulierung nach Verkehrsunfall gegenüber Schädiger und Versicherung im In- und Ausland, Schmerzensgeld)
Vertretung bei Streitigkeiten mit Haft- und Kaskoversicherungen
(z.B. Hochstufung)
Vertretung in Bußgeldverfahren
(Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung etc. pp.)
Fahrerlaubnisrecht
(Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, MPU etc. pp.)
Verteidigung in Strafverfahren
(unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Körperverletzung etc. pp.)
Vertretung bei Streitigkeiten mit Leasinggeber
Wussten Sie schon, dass ...
Ersatzfähige Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall
Hat der Unfallgegner den Unfall allein schuldhaft verursacht, hat neben dem Unfallverursacher auch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den gesamten Schaden auszugleichen. Erstattungsfähige Kosten in diesem Sinne können sein:
Abschleppkosten
Standgebühren
Kosten eines Sachverständigengutachtens für die Schadensfeststellung
Reparaturkosten
die Kosten des Anwaltes, der für Sie die Schadensabwicklung gegenüber dem Unfallverursacher und der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernimmt
Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
Zinsen und Darlehenskosten, wenn Sie die Reparatur vorfinanzieren mussten
Ab- und Anmeldegebühren bei Ersatzbeschaffung
Wertminderung des Fahrzeuges durch den Unfall, der durch die Reparatur nicht ausgeglichen werden kann
Schmerzensgeld
Unkostenpauschale
Die Erstattungsfähigkeit dieser Schadenspositionen richtet sich – sowohl ob wie auch in welcher Höhe – nach der Rechtslage des Landes, in welchem der Unfall passierte.
Schadenfeststellung durch Gutachter
Zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Restwert, Wiederbeschaffungswert, voraussichtliche Reparaturdauer und merkantiler Wertminderung dürfen Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen, sofern vorher erkennbar ist, dass kein Bagatellschaden (bis 750,00 Euro) vorliegt. Die Kosten des Sachverständigtengutachtens hat der Unfallverursacher bzw. die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in dem Umfang zu tragen, wie ihn am Unfall die Schuld trifft.
Wahl der Reparaturwerkstatt
Versicherungen haben kein Recht, Ihnen die Reparatur in einer bestimmten Werkstatt vorzuschreiben. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen, also auch in einer Markenwerkstatt. Allerdings muss die Versicherung überhöhte Preise nicht erstatten. So kürzt die Versicherung häufig den geltend gemachten Schadenersatz hinsichtlich der Stundenverrechnungspreise, wenn diese über den marktüblichen Preisen liegen. Eine solche Kürzung steht ihr allerdings dann nicht zu, wenn Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall in der Werkstatt reparieren lassen, in der Sie das Fahrzeug vorher auch regelmäßig zur Inspektion, Wartung und Reparatur gebracht haben und die angesetzten Stundenverrechnungspreise die üblichen Preise dieser Werkstatt sind (Wartung und Reparatur in Markenwerkstatt).
Abrechnung auf Gutachtenbasis oder nach Kostenvoranschlag
Wenn Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, dürfen Sie Ihren Schaden auf Basis des Sachverständigtengutachtens oder eines Kostenvoranschlages geltend machen (sog. fiktive Schadensabrechnung). Allerdings kann dann nur der sog. Netto-Wert, also die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), geltend gemacht werden. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist zudem auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt; hiervon ist schließlich noch der Restwert des Fahrzeuges nach Unfall abzuziehen.
Mietwagenkosten
Für die Dauer des Fahrzeugausfalls können Sie ein Ersatzfahrzeug anmieten, wenn Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind (bspw. Fahrt zur Arbeit). Ersatzfähig sind allerdings nur Mietkosten für ein gleichwertiges Fahrzeug zu normalen Mietpreisen. Sog. Unfallersatztarife sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.
Nutzungsausfall
Wenn Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können (nicht fahrfähig, nicht verkehrssicher, während der Reparatur) und keinen Mietwagen anmieten, können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung begehren. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zeitnah repariert wird oder ein Ersatzfahrzeug gekauft wird.
Reparatur im Falle eines Totalschadens
Übersteigen die Reparaturkosten (brutto) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, dürfen Sie Ihr Fahrzeug in Ihrer Werkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Sachverständigtengutachten bzw. Kostenvoranschlag nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Kein Ersatz des eigenen Zeitaufwandes
Der eigene Zeitaufwand (verlorene Zeit) wird nicht erstattet. Sie können daher nicht ihren üblichen Stundensatz in Rechnung stellen. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn Sie selbst Rechtsanwalt sind; dann können Sie die Gebühren, die Sie bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach dem RVG zu zahlen hätten, als Schadenersatz geltend machen.
Unfallbericht
Das als Unfallgericht bezeichnete Formular erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Versicherung. Dieses Formular wird vom Comite Europeen des Assurances (CEA) entwickelt und wird daher in anderen Ländern ebenso verwendet. Besitzt der andere Unfallbeteiligte gleichfalls ein solches Formular, aber in einer anderen Sprache, sind die Fragen identisch. Der Unfallbericht erleichtert Ihnen die Aufnahme des Unfalls. Deshalb sollte ein solcher sich immer im Handschuhfach Ihres Fahrzeuges befinden.
Sie haben fragen?
Es betreut Sie Thomas Lork, Volljurist, seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Verkehrsrecht tätig, Telefonnummer: 0341 / 52 11 75 33, E-Mail: mail@saschamartin.net