Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

02.Okt.2017

Wird nach einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht für betriebliche Verbindlichkeiten Restschuldbefreiung erteilt, so führt der Wegfall von Verbindlichkeiten steuerlich zu einem Ertrag in dem Jahr, in dem der Betrieb aufgegeben worden ist. Wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgibt, so hat er dann, wenn er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern seinen Gewinn im Wege des Einnahmen-Ausgaben-Überschusses ermittelt, eine Aufgabebilanz zu erstellen, um den Aufgabegewinn bzw. Aufgabeverlust zu ermitteln. Dabei hat er alle noch nicht beglichenen Forderungen und Verbindlichkeiten zu bewerten und zu berücksichtigen. Anschließend gehen diese Forderungen und Verbindlichkeiten ins Privatvermögen über. Werden nun nach der Betriebsaufgabe die Forderungen oder Verbindlichkeiten entsprechend der vorherigen Bewertung beglichen, so führt dies zu keiner steuerlichen Auswirkung, insbesondere entstehen durch die nachträglichen Einnahmen (Begleichung von ehemaligen betrieblichen Forderungen) bzw. Ausgaben (Begleichung von ehemaligen betrieblichen Verbindlichkeiten) keine steuerliche zu berücksichtigenden Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Weicht die Bezahlung jedoch von der bisherigen Bewertung der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ab, so führt die nachträgliche Zahlung insoweit zu einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 175 AO und wirkt auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück. Hierdurch soll der richtige Aufgabegewinn, der gegebenenfalls steuerlich begünstigt ist, dieser Begünstigung zugrunde gelegt werden. 

Mit Restschuldbefreiung wird nun erkennbar, dass die betrieblichen Verbindlichkeiten nicht mehr getilgt werden. Die Restschuldbefreiung wirkt damit auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück. Soweit dadurch steuerliche Gewinne entstehen, sind diese mit etwaigen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden vortragsfähigen Verluste zu verrechnen. Soweit darüber hinaus Ertragsteuern entstehen, sind diese gegebenenfalls vom Finanzamt zu erlassen. Entstehen jedoch durch die Verrechnung mit vortragsfähigen Verlusten nunmehr in den folgenden Jahren Ertragsteuern, weil keine Verluste mehr verrechnet werden können, so hat der Steuerpflichtige diese Ertragsteuer an das Finanzamt zu bezahlen. Ein Erlass kommt insoweit nicht in Betracht. Die Restschuldbefreiung kann deshalb dazu führen, dass noch Einkommensteuer an das Finanzamt zu bezahlen ist.