Nicht selten enthalten Arbeitsverträge Ausschlussklauseln, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entfallen, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Diese Klausel ist im Regelfall gemäß § 309 Nr. 13 Buchstabe b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, weil mit der Schriftform eine strengere Form begründet wird als die Textform. Die Vorschrift in § 309 BGB bestimmt, dass Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist eine Form erfordern, keine strengere Form als die Textform vorsehen dürfen; anderenfalls ist diese Bestimmung unwirksam. Schriftform bedeutet die schriftliche Niederlegung auf einem Blatt Papier und deren Unterschrift. Ist die Textform ausreichend, können auch mittels E-Mail oder per WhatsApp bzw. ShortMessageService (SMS) die Ansprüche geltend gemacht werden. Die Schriftform ist im Vergleich zur Textform eine Einschränkung, die die Klausel unwirksam werden lässt. Unter § 309 BGB fallen im Regelfall auch Arbeitsverträge, weil diese häufig für eine Mehrzahl an Verträgen formiert worden sind. Die Vorschrift in § 309 BGB ist 2016 geändert worden und gilt für alle Neuverträge, die nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen bzw. für Bestandsverträge, die nach diesem Datum geändert worden sind. Überprüfen Sie daher Ihre Arbeitsverträge, ob diese nicht eine solche Klausel enthalten, und ändern gegebenenfalls die Bestimmung von „Schriftform“ in „Textform“.
Überprüfen Sie Ihre Ausschlussklauseln in Ihren Arbeitsverträgen
26.Jan.2018