Biberschaden im Garten keine außergewöhnliche Belastung

20.Apr.2018

Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten bzw. die Errichtung einer Bibersperre seien keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen, so jedenfalls die Meinung des 3. Senates des Finanzgerichts Köln, Urteil 3 K 625/17 vom 1.12.2017.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre in ihrem Garten in Höhe von ca. 4.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht zum Abzug an.

Die hiergegen erhobenen Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht begründete die Entscheidung damit, dass Ziel des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) sei, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen.Es könnten zwar auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand zu berücksichtigen sein. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass ein existentiell wichtiger Bereich berührt sei, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben seien. Zudem müsse die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein.

Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit sei bei einer Störung durch den Biber im Garten nicht gegeben, weil ein Leben ohne Garten und Terrasse möglich sei.

Die Kläger gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und haben daher eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof in München erhoben, so dass nunmehr das höchste Finanzgericht darüber abschließend zu beurteilen hat, Az. des BFH: VI B 14/18.