Fristen für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

29.Mai.2019

Unternehmer sind verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Sie haben hierfür entsprechende Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu senden, die als Steuerfestsetzungen gelten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 7.500 Euro betragen hat, ist eine Voranmeldung sogar monatlich abzugeben. Die Voranmeldung hat grds. zum 10. des Monats, der dem Ablauf des Voranmeldezeitraumes folgt, zu erfolgen.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, bzw. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, aber auch für Unternehmer, die Bauleistungen ausführen und die Steuerschuld deshalb auf den Leistungsempfänger übergeht.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, unabhängig davon, welche Umsätze sie im Vorjahr erzielt haben, es sei denn, sie machen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch oder erzielen grds. umsatzsteuerfreie Umsätze

Wenn sich im Vorjahr ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, kann durch Abgabe einer entsprechenden Voranmeldung statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum gewählt werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, können auf Antrag eine Fristverlängerung in Anspruch nehmen (sog. Dauerfristverlängerung). Hierdurch verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat. Die Fristverlängerung setzt voraus, dass der Unternehmer gleichzeitig eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bezahlt. Diese Sondervorauszahlung wird auf die letzte fällige Vorauszahlung des Jahres, mithin für die Dezember-Vorauszahlung angerechnet. Der Unternehmer bezahlt quasi 1/132 mehr als Zinsvorteil.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten, allerdings die Dauerfristverlängerung beantragen.

Abgabefristen für Steuererklärung 2017 vs. 2018

12.Jan.2018

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.07.2016, BGBl. I 2016 I, S. 1679 wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen neu geregelt. Die geänderten Vorschriften dieses Gesetzes sind zwar zum 01.01.2017 in Kraft getreten, vgl. Art. 23 des Gesetzes, allerdings gelten die neuen Regelungen für die Abgabefristen erst für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, vgl. Art 2 Nr. 6 des Gesetzes.
Was gilt für Steuererklärung für 2017?
Für die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2017 gelten die bisherigen bekannten Bestimmung. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärungen, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für 2017 sind daher bis zum 31.05.2018 beim Finanzamt abzugeben. Sofern diese Steuererklärung unter Zuhilfenahme von Steuerberatern, Rechtsanwälten bzw. Lohnsteuerhilfevereinen erstellt werden, verlängert sich diese Frist allgemein bis zum 31.12.2018. Darüber hinaus kann das Finanzamt in begründeten Einzelfällen Fristverlängerungen gewähren. Dem Finanzamt bleibt allerdings vorbehalten, trotz allgemeiner Fristverlängerung bis zum 31.12.2018 Steuererklärungen in Einzelfällen vorzeitig anzufordern. Werden die Steuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht, ist mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu rechnen.
 
Was gilt für Steuererklärungen für 2018?
Für die  Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 gelten dann neue Abgabefristen. Grds. sind die Steuererklärungen dann bis zum 31.07.2019 abzugeben. Werden die Steuererklärungen unter Zuhilfenahme von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt, verlängert sich diese Frist auf den 29.02.2020. Das Finanzamt kann davon abweichend – unter bestimmten Voraussetzungen – die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung verlangen. Dieses Verlangen hat sie mindestens 4 Monate vor dem Abgabetermin bekanntzugeben. Werden die Steuererklärungen nicht bis zum 28.02.2020 eingereicht, so entsteht ein Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrages, mindestens 25 Euro, pro angefangenen Monat der Verspätung.