Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abzugsfähig

03.Okt.2019

Die Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten gelten gemacht werden. Allerdings sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Beschränkung dergestalt vor, dass der Abzug von Unterkunftskosten im Inland auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen (Miete, Gas, Heizung, Wasser, Strom, Telefon, Internet, Kabel, Reinigung, Concierge etc. pp.). Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind dagegen nicht einzurechnen; sie sind unbegrenzt abzugsfähig. Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 104, BStBl 2014 I, S. 1412). Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17, BFH/NV 2019, S. 870, nicht gefolgt.

Badrenovierungskosten sind nicht als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig

02.Okt.2019

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordbar sind (z.B. Renovierungskosten des Arbeitszimmers), sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude (z.B. Miete, Heizkosten). Letztere sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.

Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, so seien nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) diese Kosten nicht abziehbar, siehe Urteil des BFH vom 14.05.2019 – VIII R 16/15. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, seien aufzuteilen und anteilig abzugsfähig. Etwas anderes dürfte wohl dann gelten, wenn die Wohnung über mehrere Bäder verfüge und zum Arbeitszimmer ein spezielles Bad in räumlicher Hinsicht zugehörig ist.