Tipp: Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen

24.Aug.2018

Werden Geschäftspartnern bewirtet, sind die Kosten ertragsteuerlich (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) zu 70 Prozent als Betriebsausgaben / Werbungskosten absetzbar. Die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer wird bei Vorsteuerabzugsberechtigung auf Antrag zu 100% vom Finanzamt erstattet. Auch Nebenkosten (Trinkgelder, Garderobengebühren) sind absetzbar. Damit die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend bzw. die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als Vorsteuer erstattet werden können, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  • Lassen Sie sich vom Restaurant einen Bewirtungsbeleg des Restaurants geben; dieser enthält neben der Aufschlüsselung der tatsächlichen Ausgaben auch Ausfüllhinweise für die Vervollständigung des Beleges.
  • Achten Sie darauf, dass folgende Angaben auf dem Bewirtungsbeleg enthalten sind, ergänzen Sie diesen gegebenenfalls um diese Angaben handschriftlich:
    • Ort der Bewirtung; hier sollte der Name und der Ort des Restaurant aufgeführt sein
    • Tag der Bewirtung (Datum)
    • Teilnehmer der Bewirtung; hier müssen alle Personen mit Vor- und Nachname aufgeführt werden, die bewirtet wurden, auch der Bewirtende (Gastgeber) selbst
    • Bei Rechnungsbeträgen über 250,00 Euro muss der Umsatzsteuerbetrag (Mehrwertsteuerbetrag) gesondert ausgewiesen werden; ebenso der Steuersatz. Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bis 250,00 Euro) muss zumindest der Steuersatz ausgewiesen sein.
    • Bei Rechnungen über 250,00 Euro müssen der vollständige Name und die Anschrift des Bewirtenden (Gastgebers) als Adressat enthalten sein.
    • Der Bewirtungsbeleg muss die Höhe der Bewirtungskosten enthalten. Hierbei sind jedes Gericht und jedes Getränk mit seinen Kosten aufzuführen. Soweit Trinkgeld gegeben wird, sollten Sie dieses hier – ggf. handschriftlich – ergänzen. Wenn sich dies nicht aus dem Zahlungsbeleg (VPAY oder Kreditkarte) ergibt, empfiehlt es sich, dies vom Kellner entgegenzeichnen zu lassen, insbesondere wenn das Trinkgeld den üblichen Betrag (in Deutschland 10 Prozent) übersteigt.
    • Bei Rechnungen über 250,00 Euro muss auf dem Rechnungsbeleg auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identnummer des Inhabers des Restaurant enthalten sein.
    • Der Bewirtungsbeleg muss vom Bewirtenden (Gastgeber) zeitnah (innerhalb von 7 Tagen nach der Bewirtung) unterschrieben werden.

Keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung

20.Apr.2018

Für Unternehmer, die ihren Gewinn zulässigerweise durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, bestehe nach Ansicht des Finanzgerichts Köln – 15 K 1122/16, Urteil vom 7.12.2017, keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern.

Im betreffenden Fall hatte ein Unternehmer, der über das Internet Veranstaltungen und Reisen anbot, den Kunden nach der Buchung eine automatisiert erzeugte Buchungsbestätigung und Rechnung übersandt. Die dort ausgewiesene Buchungsnummer war eine computergestützt generierte Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Die Buchungsnummer war damit eindeutig und einmalig, jedoch bezogen auf die vorhergehende Rechnung keine fortlaufende Zahlenangabe.

Das Finanzgericht Köln urteilte nun, dass sich eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer aus den Vorschriften der §§ 140 ff. Abgabenordnung (AO) nicht entnehmen lasse. Eine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummer ergebe sich für ertragsteuerliche Zwecke auch nicht aus der Rechnungslegungsvorschrift des § 14 Umsatzsteuergesetzes (UStG). Zwar verlange § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Die Norm stehe aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und diene lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.

Das Urteil ist kein Freibrief. Im betreffenden Fall waren die Aufzeichnungen offenbar geordnet und vollständig. Es gab keine Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Betriebseinnahmen, fehlende Rechnungsstellung oder Fehler bei den Buchungsnummern. Nutzt ein Unternehmer bei der Vergabe von Rechnungsnummern ein System, aus dem sich eine lückenlose Abfolge von Nummern ergeben müsste, führen fehlende Rechnungsnummern zu einem formellen Mangel der Buchführung. Allerdings sollte auch bedacht werden, dass bei einem Rechnungsnummernsystem, welches nicht numerisch fortlaufend Rechnungsnummern enthält, eher Skepsis beim Finanzamt erzeugt, ob alle Betriebseinnahmen vollständig erfasst werden. Es wäre dann damit zu rechnen, dass das Finanzamt hier intensiver prüft.