Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden bestimmte Anforderungen an die Satzung gestellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 07.02.2018 – V B 119/17 die Gemeinnützigkeit eines Vereines nicht anerkannt, weil in der Satzuung des Vereins der Passus fehlte, dass der in der Satzung bestimmten Zweck ausschließlich gefördert werde.
Im entschiedenen Fall hatte der Verein in seiner Vereinssatzung geregelt, dass der Verein unmittelbar Zwecke des Hochwasserschutzes fördere. Es fehlte allerdings die notwendige Bestimmung, dass der Verein den Hochwasserschutz auch ausschließlich fördere. Hierdurch waren die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.
Hinweis: In einer Anlage zur Abgabenordnung (AO) befindet sich eine Mustersatzung mit den für steuerliche Zwecke notwendigen Inhalten. Diese Musterformulierungen sollten unbedingt in die Vereinssatzung übernommen werden.