Kosten des häuslichen Arbeitszimmers im Falle der Schließung der Arbeitgeberstelle wegen des Coronaviruses

07.Mrz.2020

Wegen der Covid-19-Epidemie kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber zur Vermeidung der weiteren Verbreitung des Coronavirus das Büro auf Arbeit bzw. die Arbeitgeberstelle schließt und seine Mitarbeiter anweist, von zu Hause aus zu arbeiten. Wie ist es dann mit den Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen?

Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber:
Die Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen (anteilige Kosten für Telefon und Internet, für die Miete bzw. für die Eigentumswohnung und für laufende Betriebskosten wie Strom, Wasser, Grundsteuer, Versicherung) kann der Arbeitgeber steuerfrei dem Arbeitnehmer ersetzen. Lassen diese sich nicht genau ermitteln, ist eine sachgerechte Schätzung zulässig. Soweit diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, stellen diese Kosten keine Werbungskosten mehr dar.

Als Werbungskosten in der Steuererklärung:
Werden die Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können die Kosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Auch hier gilt, dass die Aufwendungen sachgerecht zu schätzen sind, wenn deren Einzelermittlung nicht möglich ist. So dürfte das Finanzamt in solchen Fällen 20 Prozent der Telefonkosten, maximal 20 Euro im Monat, als sachgerechte Schätzung ansehen und akzeptieren. Wenn aufgezeigt werden kann, dass aufgrund des Arbeitens von zu Hause aus die Telefonkosten deutlich gestiegen sind, so dürfte auch der Differenzbetrag als sachgerechte Schätzung anzusehen sein.

Häusliches Arbeitszimmer:
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, von zu Hause zu arbeiten, dann steht ihm kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber mehr zur Verfügung, so dass er dann seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer (anteilige Miete, anteilige Betriebsnebenkosten, anteilige Abschreibung bei Eigentumswohnungen etc. pp.) bis zu einem Betrag von jährlich 1.250 Euro als Werbungskosten gelten machen kann. Der Kappungsbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag und gilt auch dann, wenn im Jahr nur einige Monate das häusliche Zimmer als Arbeitszimmer genutzt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieses Zimmer einen abgeschlossenen Raum darstellt. Eine Ecke im Wohn- oder Schlafzimmer, indem ein Schreibtisch steht, reicht dafür nicht aus. Zudem muss das Zimmer für diesen Zeitraum ausschließlich beruflich genutzt werden. Die private Mitbenutzung muss vernachlässigbar gering sein, mithin darf 10 Prozent nicht übersteigen. Es darf deshalb in dieser Zeit nicht als Kinder-, Fernseh- oder Gästezimmer genutzt werden.

Badrenovierungskosten sind nicht als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig

02.Okt.2019

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordbar sind (z.B. Renovierungskosten des Arbeitszimmers), sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude (z.B. Miete, Heizkosten). Letztere sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.

Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, so seien nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) diese Kosten nicht abziehbar, siehe Urteil des BFH vom 14.05.2019 – VIII R 16/15. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, seien aufzuteilen und anteilig abzugsfähig. Etwas anderes dürfte wohl dann gelten, wenn die Wohnung über mehrere Bäder verfüge und zum Arbeitszimmer ein spezielles Bad in räumlicher Hinsicht zugehörig ist.