Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

18.Aug.2018

Privat Krankenversicherte können oft eine Beitragserstattung erhalten, wenn sie die Krankheitskosten ganz oder zum Teil selbst tragen. Diese selbst getragenen Kosten stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 29.11.2017 – X R 3/16, jedoch keine Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs dar. Nur solche Ausgaben seien als Krankenversicherungsbeiträge abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Lediglich diese Aufwendungen würden der Vorsorge dienen.

Wir halten diese Auffassung rechtlich für bedenklich, weil die Selbsttragung von Krankheitskosten, um künftig weiterhin eine Erstattung der Beiträge zu erlangen, nichts anderes ist als vorweggenommene Versicherungsbeiträge. Würden die Krankheitskosten von der Versicherung erstattet werden, würden sich die künftigen Versicherungsbeiträge direkt oder mittelbar (aufgrund der verminderten Erstattung) erhöhen.

Die selbst getragenen Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn diese die zumutbare Belastung übersteigen.