Badrenovierungskosten sind nicht als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig

02.Okt.2019

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordbar sind (z.B. Renovierungskosten des Arbeitszimmers), sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude (z.B. Miete, Heizkosten). Letztere sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.

Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, so seien nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) diese Kosten nicht abziehbar, siehe Urteil des BFH vom 14.05.2019 – VIII R 16/15. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, seien aufzuteilen und anteilig abzugsfähig. Etwas anderes dürfte wohl dann gelten, wenn die Wohnung über mehrere Bäder verfüge und zum Arbeitszimmer ein spezielles Bad in räumlicher Hinsicht zugehörig ist.

Tipp: Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen

24.Aug.2018

Werden Geschäftspartnern bewirtet, sind die Kosten ertragsteuerlich (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) zu 70 Prozent als Betriebsausgaben / Werbungskosten absetzbar. Die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer wird bei Vorsteuerabzugsberechtigung auf Antrag zu 100% vom Finanzamt erstattet. Auch Nebenkosten (Trinkgelder, Garderobengebühren) sind absetzbar. Damit die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend bzw. die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als Vorsteuer erstattet werden können, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  • Lassen Sie sich vom Restaurant einen Bewirtungsbeleg des Restaurants geben; dieser enthält neben der Aufschlüsselung der tatsächlichen Ausgaben auch Ausfüllhinweise für die Vervollständigung des Beleges.
  • Achten Sie darauf, dass folgende Angaben auf dem Bewirtungsbeleg enthalten sind, ergänzen Sie diesen gegebenenfalls um diese Angaben handschriftlich:
    • Ort der Bewirtung; hier sollte der Name und der Ort des Restaurant aufgeführt sein
    • Tag der Bewirtung (Datum)
    • Teilnehmer der Bewirtung; hier müssen alle Personen mit Vor- und Nachname aufgeführt werden, die bewirtet wurden, auch der Bewirtende (Gastgeber) selbst
    • Bei Rechnungsbeträgen über 250,00 Euro muss der Umsatzsteuerbetrag (Mehrwertsteuerbetrag) gesondert ausgewiesen werden; ebenso der Steuersatz. Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bis 250,00 Euro) muss zumindest der Steuersatz ausgewiesen sein.
    • Bei Rechnungen über 250,00 Euro müssen der vollständige Name und die Anschrift des Bewirtenden (Gastgebers) als Adressat enthalten sein.
    • Der Bewirtungsbeleg muss die Höhe der Bewirtungskosten enthalten. Hierbei sind jedes Gericht und jedes Getränk mit seinen Kosten aufzuführen. Soweit Trinkgeld gegeben wird, sollten Sie dieses hier – ggf. handschriftlich – ergänzen. Wenn sich dies nicht aus dem Zahlungsbeleg (VPAY oder Kreditkarte) ergibt, empfiehlt es sich, dies vom Kellner entgegenzeichnen zu lassen, insbesondere wenn das Trinkgeld den üblichen Betrag (in Deutschland 10 Prozent) übersteigt.
    • Bei Rechnungen über 250,00 Euro muss auf dem Rechnungsbeleg auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identnummer des Inhabers des Restaurant enthalten sein.
    • Der Bewirtungsbeleg muss vom Bewirtenden (Gastgeber) zeitnah (innerhalb von 7 Tagen nach der Bewirtung) unterschrieben werden.