Vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze bis 31. Dezember 2020

01.Jul.2020

Der Bundestag hat am 29. Juni 2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Zugleich hat am gleichen Tag der Bundesrat diesem Gesetz die Zustimmung erteilt.

Wesentliche gesetzliche Änderung des Gesetzes ist die zeitweilige Änderung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Statt 19 Prozent gilt nunmehr ein allgemeiner Steuersatz von 16 Prozent, statt 7 Prozent als ermäßigter Steuersatz gilt fortan 5 Prozent. Es werden nur die Steuersätze geändert. Die Abgrenzung bleibt bestehen. Der Sondersteuersatz nach § 24 UStG bleibt bestehen.

 

Zu beachten ist hierbei Folgendes:

Maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (alter oder neuer) ist der Leistungszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

 

Bei Dauervertragsverhältnissen wie beispielsweise Miete, Wartungsverträge, Telekommunikationsverträge ist die Leistung mit Ende des Abrechnungszeitraumes erbracht. Wenn Sie beispielsweise hier immer vom 15. bis 14. des Folgemonats abrechnen, dann ist maßgeblich, welcher Steuersatz am 14. des Folgemonats gilt. Es wird aber nicht beanstandet, wenn hier eine Aufteilung erfolgt, mithin Sie vom 15. bis 30. Juni einmalig abrechnen und schließlich vom 1. bis 14. Juli. Ebenso sei an dieser Stelle auf die Übergangsregelung, siehe unten, hingewiesen.

 

Wenn eine Dauerrechnung ausgestellt wurde, zum Beispiel bei einer Vermietung, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Dauerrechnung angepasst wird.

 

Wir empfehlen, Teilleistungen, die vor dem 30. Juni 2020 erbracht worden und abrechnungsreif sind, entsprechend abzurechnen.

 

Das BMF hat eine Übergangsregelung mittels BMF-Schreiben angekündigt. Danach soll es nicht zu beanstanden sein, wenn für einen Übergangszeitraum von einem Monat (Juli) noch der alte Steuersatz angewandt wird, mithin Rechnungen über Leistungen, die eigentlich im Juli erbracht worden sind und deshalb bereits der neue Steuersatz gilt, noch mit dem alten Steuersatz ausgestellt werden. Diese Rechnungen brauchen – so die vorläufige Verlautbarung – nicht zu berichtigen sein, ebenso kann der Empfänger der Leistung und der Rechnung diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer komplett gelten machen.

1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

08.Apr.2020

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministers soll es möglich sein, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei als besondere Entschädigung oder als Aufwand zahlen kann. Dabei soll unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Corona-Krise betroffen ist, oder der Arbeitnehmer hier besondere Aufwendungen deswegen hatte. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sonderzuwendung von bis zu 1.500 Euro im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Sonderleistungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Mittlerweile liegt nun ein BMF-Schreiben vor, IV C 5 – S 2342/20/10009 vom 9. April 2020. Das Bundesfinanzministerium und die Obersten Finanzbehörden der Länder meinen nun, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zahlen könnten. Diese Äußerung hält einer juristischen Bewertung nicht stand, denn nach dieser Vorschrift sind nur aus öffentlichen Mitteln gezahlte Beihilfen oder Unterstützungsleistungen steuerfrei, nicht dagegen Leistungen privater Arbeitgeber wie Firmen, Unternehmen etc. pp.

Unabhängig davon ist aber darauf zu achten, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockungsbetrag) nicht steuerfrei sein sollen. Zahlt der Arbeitgeber also einen Zuschuss zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, so ist dieser steuerpflichtig. Zahlt er dagegen den gleichen Betrag als Beihilfe, ist dieser steuerfrei.