Grundsätzlich ist permanente anlasslose Aufzeichnung auf und entlang der Fahrstrecke eines Fahrzeugs mittels einer sog. Dashcam datenschutzrechtlich unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr jedoch mit Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 entschieden, dass die Videoaufzeichnung im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertet werden darf. Bei Abwägung zwischen dem Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Unfallgegners, insbesondere seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und seinem Recht am eigenen Bild, andererseits, sei das Interesse des Geschädigten höher einzustufen und zu bewerten.
Datenschutzrechtlich zulässig sei demnach eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des Unfallgeschehens, etwa dadurch, dass ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs unterbrochen wird.