Das Finanzamt darf Besteuerungsgrundlagen insoweit schätzen, wenn sich diese nicht ermitteln oder berechnen lassen oder der Steuerpflichtige keine ausreichende Aufklärung geben kann. Bei ungeklärten Zahlungseingängen auf dem Bankkonto eines Steuerpflichtigen ist dieser verstärkt zur Aufklärung und Mitwirkung verpflichtet. Ist nicht feststellbar, woher die Zahlungseingänge stammen, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass diese Eingänge unversteuerte (Betriebs-)Einnahmen darstellen.
So hatte Finanzgericht München (FG München) zuletzt mit Urteil vom 08.09.2017 – 7 K 732/17 entschieden, dass eine Zuschätzung der Betriebseinnahmen durch das Finanzamt zulässig sei, wenn Herkunft bzw. Bestimmung der Zahlungseingänge durch den Steuerpflichtigen nicht (nachvollziehbar) angegeben werden können.
Dabei gilt der Grundsatz, dass Einnahmen auf dem Betriebskonto als (steuerpflichtige) Betriebseinnahmen gelten, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass diese Einnahmen nicht steuerpflichtig sind. Verwendet der Steuerpflichtige ein Mischkonto (Konto für private und betriebliche Zahlungsgänge), so gilt dieses Mischkonto als Betriebskonto.
Tipp: Es sollten die privaten und betrieblichen Zahlungsvorgänge strikt getrennt und hierfür jeweils unterschiedliche Giro- und Kreditkartenkonten verwendet werden.