Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion

23.Jan.2022

Achtung Aktion erforderlich für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften!

Seit dem 1. August 2021 gilt das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sind nunmehr alle deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet; die bisherige Mitteilungsfiktion ist entfallen.

Bisher mussten gem. § 20 Abs. 2 GWG Gesellschaften lediglich dann eine Mitteilung an das Transparenzregister machen, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern, wie bspw. dem Handelsregister, abrufbar waren (sog. Mitteilungsfiktion).

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 Abs. 1 GWG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen des Privatrechts, wie der GmbH und UG, ist gem. § 3 Abs. 2 GwG wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mit der Änderung des GWG zum 1. August 2021 müssen nun die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein, unabhängig davon, ob sie aus anderen Registern ersichtlich sind. Damit wird das bisherige Auffangregister zum einem Vollregister. Gesellschafter von GmbH, UG, OHG, KG sind daher direkt ins Transparenzregister einzutragen, wenn sie mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft besitzen.

Hintergrund der Änderung ist die europarechtliche Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Staaten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch stärker bekämpfen zu können, indem es die Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten verbessert. Eingetragen im Transparenzregister werden der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des wirtschaftliche Berechtigten (Gesellschafters), nicht seine Wohnadresse.

Allerdings sieht der Gesetzgeber Übergangsfristen vor, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:

  • bis 31.03.2022: AG, SE und KGaA
  • bis 30.06.2022: GmbH, UG, eG, SCE und Partnerschaften
  • bis 31.12.2022: Sonstige (OHG, KG, Stiftungen)

Verstöße gegen die Anmeldungspflicht beim Transparenzregister können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ferner können Verstöße öffentlich bekannt gemacht und Unternehmen damit an den „Pranger“ gestellt werden.

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind gebührenfrei. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr von derzeit 4,80 Euro pro Kalenderjahr.

Trotz der Übergangsfristen sollten Unternehmensleiter sich daher bereits jetzt mit der Registrierung ihrer Gesellschaft im Transparenzregister befassen und die Gesellschaft anmelden und die Gesellschafter (wirtschaftliche Berechtigte) eintragen lassen. Gerne beraten wir Sie entsprechend, nehmen die Anmeldung für Sie vor und helfen Ihnen auch bei etwaigen Unstimmigkeitserklärungen.

Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache

31.Jan.2018

Ein Unternehmer kann – unter den Voraussetzungen des § 15 UStG – die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen, § 17 UStG, mithin rückgängig machen.

Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2017 – 7 V 7209/17 sei ein gewichtiges Indiz für die Annahme der Uneinbringlichkeit ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate. Dies bedeutet beispielsweise bei einem 14-tägigen Zahlungsfrist nach Rechnungserhalt, dass Uneinbringlichkeit bereits nach Ablauf von zwei Monaten eingetreten ist.

Der Auffassung des Finanzgerichts ist zuzustimmen. Das Entstehen der Umsatzsteuerschuld (Soll-Besteuerung) und des Vorsteuerabzuges beruhen auf der Prämisse, dass die Rechnung zeitnah ausgeglichen wird. Der Unternehmer soll die Umsatzsteuer für das Finanzamt einbehalten, nicht aber vorfinanzieren. Der Empfänger der Leistung soll von der Umsatzsteuer entlastet werden, damit er sie nicht dem Preis aufschlagen muss. Deshalb ist es nur sachgerecht und gesetzeskonform, wenn der Unternehmer, der das Entgelt nicht zeitnah nach Rechnungsstellung erhält, die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen hat. Hat er dies bereits getan (Soll-Besteuerer), ist es gerechtfertigt, zeitnah eine Berichtigung der bisherigen Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen. Erhält er später den Rechnungsbetrag vom Leistungsempfänger (Schuldner), hat er die berichtigte Umsatzsteuer erneut zu berichtigen und nunmehr an das Finanzamt (endgültig) abzuführen.

Umgekehrt setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Rechnung zeitnah vom Empfänger der Leistung beglichen wird. Hat der Unternehmer nicht vor, die Rechnung zu begleichen, darf er den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Macht er dies trotzdem, insbesondere um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann dies sogar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung oder zumindest den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) darstellen.