Neue Bestimmungen für Kleinunternehmer

20.Sep..2024

Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 sieht eine wesentliche Änderung der Bestimmungen zur Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor. Bedeutsam wird in erster Linie sein, dass sich die Grenzen für die Einordnung als Kleinunternehmer ändern. Bisher war der Unternehmer als Kleinunternehmer einzuordnen, wenn im Vorjahr sein Gesamtjahresumsatz nicht die Grenze von 22.000 Euro überstieg und die Prognose den für das laufende Kalenderjahr zu erzielenden Umsatzes am Anfang des Jahres nicht 50.000 Euro überschreitet. Der tatsächliche Umsatz im laufenden Jahr spielte bisher dagegen keine Rolle. So verblieb es bei der Kleinunternehmereigenschaft, wenn der Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro überstieg, solange am Anfang des Jahres diese Umsatzhöhe nicht erwartbar war.

Ab 1. Januar 2025 ist dagegen der Unternehmer als Kleinunternehmer einzustufen, wenn im Vorjahr (mithin 2024) die Umsätze eine Summe von 25.000 Euro nicht überschritten haben. Der Kleinunternehmer bleibt dann für das Jahr solange ein Kleinunternehmer wie er die obere Grenze von 100.000 Euro überschreitet. Ab diesem Umsatz entfällt die Kleinunternehmerregelung. Es kommt also künftig nicht mehr auf eine Prognose an. Bis zu einer Grenze von 100.000 Euro bleibt der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit.

Beispiel: U erzielte in 2024 einen Umsatz von 23.500 Euro. In 2025 erzielt er Umsätze in Höhe von 120.000 Euro. U ist in 2025 Kleinunternehmer. Bis zu einem Umsatz von 100.000 Euro bleibt er von der Umsatzsteuer befreit. Er schuldet also auf 20.000 Euro Umsatzsteuer. In 2026 besteht keine Steuerfreiheit nach § 19 UStG, weil er im Vorjahr (2025) die Grenze von 25.000 Euro überschritten hat.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen sind die Folge der EU-Richtlinie 2020/285 vom 18.Februar 2020, mit der die unionsweiten Regelungen für Kleinunternehmer grundlegend verändert und reformiert wurden. Die Änderungen sind von Mitgliedsstaaten bis zum 1. Januar 2025 in nationales Recht umzusetzen, weshalb es sehr wahrscheinlich ist, dass die im Regierungsentwurf enthaltenen Bestimmungen auch bis zum 1. Januar 2025 in Kraft treten werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf die Einordnung als Kleinunternehmer zu verzichten, mithin zur Steuerpflicht zu optieren. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn größere Investitionen getätigt werden sollen oder die Kunden ausschließlich oder im Wesentlichen aus Unternehmen bestehen, mithin nur selten Endverbraucher zu den Kunden gehören. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG (Kleinunternehmer) kann bis zum 28. Februar des Folgejahres erklärt werden. Wird auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG verzichtet, so bindet diesen Verzicht den Unternehmer mindestens für 5 Kalenderjahre.

Beispiel: Im oben genannten Beispiel könnte U also bis zum 28. Februar 2027 gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet. U könnte dann frühestens zum 1. Januar 2030 wieder die Steuerbefreiung des § 19 UStG in Anspruch nehmen.

Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion

23.Jan..2022

Achtung Aktion erforderlich für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften!

Seit dem 1. August 2021 gilt das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sind nunmehr alle deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet; die bisherige Mitteilungsfiktion ist entfallen.

Bisher mussten gem. § 20 Abs. 2 GWG Gesellschaften lediglich dann eine Mitteilung an das Transparenzregister machen, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern, wie bspw. dem Handelsregister, abrufbar waren (sog. Mitteilungsfiktion).

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 Abs. 1 GWG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen des Privatrechts, wie der GmbH und UG, ist gem. § 3 Abs. 2 GwG wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mit der Änderung des GWG zum 1. August 2021 müssen nun die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein, unabhängig davon, ob sie aus anderen Registern ersichtlich sind. Damit wird das bisherige Auffangregister zum einem Vollregister. Gesellschafter von GmbH, UG, OHG, KG sind daher direkt ins Transparenzregister einzutragen, wenn sie mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft besitzen.

Hintergrund der Änderung ist die europarechtliche Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Staaten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch stärker bekämpfen zu können, indem es die Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten verbessert. Eingetragen im Transparenzregister werden der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des wirtschaftliche Berechtigten (Gesellschafters), nicht seine Wohnadresse.

Allerdings sieht der Gesetzgeber Übergangsfristen vor, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:

  • bis 31.03.2022: AG, SE und KGaA
  • bis 30.06.2022: GmbH, UG, eG, SCE und Partnerschaften
  • bis 31.12.2022: Sonstige (OHG, KG, Stiftungen)

Verstöße gegen die Anmeldungspflicht beim Transparenzregister können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ferner können Verstöße öffentlich bekannt gemacht und Unternehmen damit an den „Pranger“ gestellt werden.

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind gebührenfrei. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr von derzeit 4,80 Euro pro Kalenderjahr.

Trotz der Übergangsfristen sollten Unternehmensleiter sich daher bereits jetzt mit der Registrierung ihrer Gesellschaft im Transparenzregister befassen und die Gesellschaft anmelden und die Gesellschafter (wirtschaftliche Berechtigte) eintragen lassen. Gerne beraten wir Sie entsprechend, nehmen die Anmeldung für Sie vor und helfen Ihnen auch bei etwaigen Unstimmigkeitserklärungen.

Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache

31.Jan..2018

Ein Unternehmer kann – unter den Voraussetzungen des § 15 UStG – die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen, § 17 UStG, mithin rückgängig machen.

Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2017 – 7 V 7209/17 sei ein gewichtiges Indiz für die Annahme der Uneinbringlichkeit ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate. Dies bedeutet beispielsweise bei einem 14-tägigen Zahlungsfrist nach Rechnungserhalt, dass Uneinbringlichkeit bereits nach Ablauf von zwei Monaten eingetreten ist.

Der Auffassung des Finanzgerichts ist zuzustimmen. Das Entstehen der Umsatzsteuerschuld (Soll-Besteuerung) und des Vorsteuerabzuges beruhen auf der Prämisse, dass die Rechnung zeitnah ausgeglichen wird. Der Unternehmer soll die Umsatzsteuer für das Finanzamt einbehalten, nicht aber vorfinanzieren. Der Empfänger der Leistung soll von der Umsatzsteuer entlastet werden, damit er sie nicht dem Preis aufschlagen muss. Deshalb ist es nur sachgerecht und gesetzeskonform, wenn der Unternehmer, der das Entgelt nicht zeitnah nach Rechnungsstellung erhält, die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen hat. Hat er dies bereits getan (Soll-Besteuerer), ist es gerechtfertigt, zeitnah eine Berichtigung der bisherigen Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen. Erhält er später den Rechnungsbetrag vom Leistungsempfänger (Schuldner), hat er die berichtigte Umsatzsteuer erneut zu berichtigen und nunmehr an das Finanzamt (endgültig) abzuführen.

Umgekehrt setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Rechnung zeitnah vom Empfänger der Leistung beglichen wird. Hat der Unternehmer nicht vor, die Rechnung zu begleichen, darf er den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Macht er dies trotzdem, insbesondere um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann dies sogar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung oder zumindest den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) darstellen.