Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion

23.Jan.2022

Achtung Aktion erforderlich für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften!

Seit dem 1. August 2021 gilt das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sind nunmehr alle deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet; die bisherige Mitteilungsfiktion ist entfallen.

Bisher mussten gem. § 20 Abs. 2 GWG Gesellschaften lediglich dann eine Mitteilung an das Transparenzregister machen, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern, wie bspw. dem Handelsregister, abrufbar waren (sog. Mitteilungsfiktion).

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 Abs. 1 GWG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen des Privatrechts, wie der GmbH und UG, ist gem. § 3 Abs. 2 GwG wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mit der Änderung des GWG zum 1. August 2021 müssen nun die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein, unabhängig davon, ob sie aus anderen Registern ersichtlich sind. Damit wird das bisherige Auffangregister zum einem Vollregister. Gesellschafter von GmbH, UG, OHG, KG sind daher direkt ins Transparenzregister einzutragen, wenn sie mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft besitzen.

Hintergrund der Änderung ist die europarechtliche Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Staaten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch stärker bekämpfen zu können, indem es die Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten verbessert. Eingetragen im Transparenzregister werden der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des wirtschaftliche Berechtigten (Gesellschafters), nicht seine Wohnadresse.

Allerdings sieht der Gesetzgeber Übergangsfristen vor, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:

  • bis 31.03.2022: AG, SE und KGaA
  • bis 30.06.2022: GmbH, UG, eG, SCE und Partnerschaften
  • bis 31.12.2022: Sonstige (OHG, KG, Stiftungen)

Verstöße gegen die Anmeldungspflicht beim Transparenzregister können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ferner können Verstöße öffentlich bekannt gemacht und Unternehmen damit an den „Pranger“ gestellt werden.

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind gebührenfrei. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr von derzeit 4,80 Euro pro Kalenderjahr.

Trotz der Übergangsfristen sollten Unternehmensleiter sich daher bereits jetzt mit der Registrierung ihrer Gesellschaft im Transparenzregister befassen und die Gesellschaft anmelden und die Gesellschafter (wirtschaftliche Berechtigte) eintragen lassen. Gerne beraten wir Sie entsprechend, nehmen die Anmeldung für Sie vor und helfen Ihnen auch bei etwaigen Unstimmigkeitserklärungen.