Die Vorschrift des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt eine sog. Gefährdungshaftung für einen unrichtigen (Abs. 1) oder unberechtigten (Abs. 2) Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung. Der Unternehmer, der eine Rechnung ausstellt und in dieser Rechnung Umsatzsteuer ausweist, haftet diese Umsatzsteuer, auch wenn er diese nicht schuldet, z.B. wenn 19 Prozent ausweist, obwohl nur 7 Prozent geschuldet sind oder die Leistung steuerbefreit ist oder er als Kleinunternehmer in einer Rechnung eine Umsatzsteuer ausweist. Die Haftung gilt solange bis die Gefährdung beseitigt ist. Dies setzt eine korrigierte Rechnung voraus und den Nachweis, dass der Rechnungsempfänger die in der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer entweder nicht als Vorsteuer geltend gemacht hat oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (C-378/21) entschieden, dass Artikel 203 der Mehrsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), welche die Grundlage für die innerstaatliche Regelung in § 14c UStG darstellt, nicht zur Anwendung komme, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens gegeben sei. Dies sei bei einer Rechnungsstellung an sog. Endverbraucher gegeben.
vorliegt.
Die Finanzverwaltung hat hieraus reagiert und ihre Auffassung an die Entscheidung des EuGH angepasst.
Nunmehr gelte, dass wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt
und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat, keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Der Wortlaut der Vorschrift des § 14c UStG ist insoweit unionsrechtskonform einschränkend auszulegen (vgl. Rn. 5 des BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 – III C 2 – S 7282/19/10001 :002). Die entgegenstehende bisherige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 – V R 4/18 ist durch das EuGH-Urteil überholt.