Die körperschaftsteuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft im Gewinnabführungsvertrag sich verpflichtet, ihren Gewinn an den Organträger abzuführen. Sind neben dem Organträger andere Minderheitsgesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt, ist die Organgesellschaft gesellschaftsrechtlich verpflichtet, an diese außenstehenden Gesellschafter Ausgleichszahlungen zu leisten.
Nach neuerer Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 10.05.2017 – I R 93/15 sei für die körperschaftsrechtliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages eine Regelung schädlich, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt werde, dessen Höhe sich am Ertrag der Organgesellschaft orientiere und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führe. Eine solche Regelung widerspreche der Verpflichtung der Gesamtgewinnabführung.