Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, vgl. § 7g EStG. Hierdurch können künftige Betriebsausgaben (Abschreibung für Abnutzung) vorgezogen werden und bereits geltend gemacht werden, obwohl die Investition und der Aufwand noch nicht entstanden sind.
Bei einer Personengesellschaft tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Zu deren Vermögen gehört unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in einem Beschluss vom 15.11.2017 – VI R 44/16 ausgeführt, dass ein im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch bei der späteren Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters aufgelöst werden könne. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu einer quotalen Gewinnminderung bei allen Gesellschaftern geführt habe, während seine Auflösung sich nur auf das Sonderbetriebsvermögen des investierenden Gesellschafters auswirke. Es ist demnach möglich, dass zunächst die Gesellschaft den Investitionsabzugsbetrag bildet, die notwendige spätere Anschaffung des Wirtschaftsgutes jedoch durch den Gesellschafter erfolgt.