Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

15.Dez.2022

Zum Jahreswechsel werden im Wesentlichen die Eckwerte der Besteuerung verändert, um die sog. kalte Progression zu vermeiden. Steigen Löhne, Gehälter und Renten inflationsbedingt, so steigt bei gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung die Steuerlast. Zwar steigen Löhne, Gehälter und Renten. Steigen diese jedoch lediglich infolge der Inflation, so steigt damit nicht auf die Kaufkraft. Der einzelne kann sich trotz gestiegener Löhne, Gehälter oder Renten nicht mehr leisten, weil aufgrund der Inflation auch die Preise der Wirtschaftsgüter steigen. Würden die Werte für den Ansatz der Steuersätze dagegen gleich bleiben, würde dies faktisch zu einer höheren Steuerlast führen, weil der Einzelne trotz gestiegener Löhne, Gehälter und Renten sich wegen der höheren Steuern nicht mehr leisten kann (sog. kalte Progression). Um diese kalte Progression zu vermeiden, sind die Werte für den Ansatz der jeweiligen Steuersätze angepasst worden.

Erhöhung des Grundfreibetrag und Entlastung durch Verschiebung der Progressionsphase

Um das Existenzminium von der Einkommen freizustellen, wird der Grundfreibetrag von derzeit 10.347 Euro zum 1. Januar 2023 auf 10.908 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2024 steigt dieser dann auf 11.472 Euro. Die Erhöhung beruht auf dem Existenzminimumbericht vom 2. November 2022. Die Erhöhung des Grundfreibetrages begünstigt alle Steuerzahler, weil insoweit die Einkünfte von der Einkommensteuer freigestellt werden. Der Eingangssteuersatz für Einkünfte, die über dem Existenzminimum liegen, beträgt 14 Prozent und steigt dann kontinuierlich auf 42 Prozent (Spitzensteuersatz). Die Progressionsphase, in der der Steuersatz mit steigenden Einkünften steigt, wird infolge der Inflation verschoben. So beginnt der Spitzensteuersatz nicht wie bisher bei 58.597 Euro, sondern künftig bei 62.810 Euro in 2023 bzw. in 66.761 Euro 2024. Die Bemessungsgrundlage für den sog. Reichensteuersatz verbleibt dagegen; ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro beträgt der Einkommensteuersatz 45 Prozent.

Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld erhöht sich zum 1. Januar 2023 für jedes Kind auf 250 Euro im Monat. Für die Höhe des Kindergeldes ist künftig die Anzahl der Kinder nicht mehr bedeutend. Bisher betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind dann 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil wird rückwirkend für 2022 auf 2.810 Euro erhöht und steigt dann zum 1. Januar 2023 auf 3.012 Euro pro Jahr. 2024 soll der Freibetrag dann auf 3.192 Euro steigen. Daneben erhält jeder Elternteil für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes einen Freibetrag; dieser Betrag bleibt zunächst unverändert bei von 1.464 EUR im Jahr.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages

Der Pauschbetrag für Kapitaleinnahmen (Sparer-Pauschbetrag) erhöht sich von bislang 801 auf 1.000 Euro jährlich, bei Eheleuten gilt der doppelte Betrag. Bis zu dieser Höhe sind Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne bei Wertpapiergeschäften von der Steuer grundsätzlich befreit. Bei höheren Beträgen gilt weiterhin ein gesonderter Steuersatz von 25 Prozent (Abgeltungsteuer). Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen weder Sparerpauschbetrag, noch der gesonderte Steuertarif zur Anwendung gelangt.

Erhöhung der Home-Office-Pauschale

Bislang betrug die sog. Home-Office-Pauschale 5 Euro pro Tag, jedoch maximal 600 Euro im Jahr; dies entsprach 5 Euro für 120 Tage. Ab 2023 erhöht sich die Pauschale auf 6 Euro pro Tag und der Maximalbetrag auf 1.260 Euro; dies entspricht 210 Tage zu 6 Euro. Für die Home-Office-Pauschale ist ein eigenständiges Arbeitszimmer erforderlich, es reicht ein Schreibtisch in einem Zimmer, beispielsweise im Wohnzimmer oder Gästezimmer.

Besteht dagegen ein eigenständiges Arbeitszimmer, so gilt ein Pauschbetrag von 1.250 Euro, wenn beim Arbeitgeber kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Während bisher dieser Betrag ein Höchstbetrag darstellte und nur tatsächliche Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, verändert sich dieser Betrag in einen Pauschbetrag; der Nachweis von Kosten in dieser Höhe muss demnach nicht ehr geführt werden. Bedeutung hat dies vor allem für diejenigen, die mitten im Jahr zum Home-Office wechseln.

Höhere Abschreibungen von Wohngebäuden

Der sogenannte lineare AfA-Satz (Abschreibung für Abnutzung) bei Wohngebäuden wird 2023 von bislang zwei auf drei Prozent erhöht. Dadurch können Immobilienbesitzer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wohngebäuden schneller abschreiben.

Inflationsausgleichsprämie

Nach dem sog. Coronabonus gibt es nun die Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können ihren Angestellten seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei zahlen. Bei diesem Inflationsbonus werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig; siehe hierzu unseren vorherigen Beitrag im Blog.

Höhere Sachbezugswerte bei Verpflegung und Unterkunft

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft erhöhen sich. So steigt der Sachbezugswert für Verpflegung ab 1. Januar 2023 von 270 Euro auf 288 Euro monatlich, für freie Unterkunft von bisher 241 Euro auf 265 Euro monatlich. Der Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und Unterkunft unabhängig von den tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung dieser geldwerten Vorteile in Form von Sachbezügen. Stellt der Arbeitgeber beispielsweise ein Mittagessen für den Arbeitnehmer zur Verfügung, so erhöht sich damit das steuerliche Brutto des Arbeitnehmers um 3,00 Euro. Hat der Arbeitgeber für das Mittagessen dagegen 6,00 Euro ausgegeben, so hat er Betriebsausgaben in Höhe von 6,00 Euro. Ähnlich ist es bei der Unterkunft, wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers beispielsweise 500 Euro monatlich sind; hier erhöht sich dann das steuerliche Brutto lediglich um 265 Euro – dem Sachbezugswert. Bei der Verpflegung kann der Arbeitgeber darüber hinaus auch die Pauschalbesteuerung wählen; beim obigen Beispiel (1 Mittagsessen frei) würde der Arbeitgeber 25 % Pauschalsteuer auf 3,00 Euro zusätzlich zu seinen Aufwendungen zahlen und der Arbeitnehmer erhielte den Vorteil der Verpflegung, ohne dass hierfür Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig werden würden. Beim Arbeitgeber sind dann seine Aufwendungen für das Mittagessen (6,00 Euro) und die Pauschalsteuer (1,50 Euro) Betriebsausgaben. Bei der freien Unterkunft besteht dagegen nicht die Möglichkeit der Pauschalsteuer.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Auch hinsichtlich der Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ergeben sich Veränderungen. Das Optionsmodell soll künftig bis zu einer Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise von 15 kWp bei einzelnen Wohneinheiten gelten.

Weniger Förderung für E-Autos

Der Kauf eines neuen Elektroautos wird dagegen ab 2023 weniger bezuschusst. Der Zuschuss sinkt von 6.000 Euro auf 4.500 Euro bei Fahrzeugen bis zu einem Kaufpreis von 40.000 Euro. Bei einem Kaufpreis bis 65.000 Euro sinkt die Förderung von 5.000 Euro auf 3.500 Euro. Sog. Plug-In-Hybride werden nicht mehr gefördert.

Änderungen zum Jahreswechsel

15.Dez.2018

Erhöhung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag ändert sich und steigt in 2019 von derzeit 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Betrag. Mit dem Grundfreibetrag soll das typisierte Existenzminimum von der Steuer befreit werden, mithin das Einkommen, welches zur Bestreitung des Lebensbedarfs zwingend erforderlich ist, nicht mit der Einkommensteuer belastet werden. Vom Grundfreibetrag profitiert jeder Steuerzahler. Liegt das Einkommen höher als der Grundfreibetrag, beginnt die Besteuerung. Dabei liegt der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent und steigt sukzessive schließlich auf 42 Prozent bei einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 55.961 Euro für Ledige bzw. 111.922 Euro bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Zusammenveranlagung). Bei einem Einkommen von 250.000 Euro und mehr steigt der Einkommensteuersatz schließlich auf 45 Prozent (sog. Reichensteuer).

Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag
Zum 1. Januar 2019 steigt auch das Kindergeld um 10 Euro von 194 Euro auf 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, für das dritte schließlich auf 210 Euro und ab dem vierten Kind auf 235 Euro. Ebenso steigt der Kinderfreibetrag um 192 Euro auf 4.980 Euro.

Neue Beitragssätze der Sozialversicherung
Bei der Arbeitslosenversicherung sinkt der Beitragssatz von 3,0 Prozent auf 2,5 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch leisten.
Allerdings verbleibt bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern kaum ein Vorteil, weil gleichzeitig der Beitragssatz für die Pflegeversicherung von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent steigt; bei Kinderlosen erhöht sich der Beitragssatz von 3,05 auf 3,30 Prozent (Beitragszuschlag von 0,25 Prozent). Ist der Arbeitnehmer in Sachsen beschäftigt, trägt vom allgemeinen Beitragssatz der Arbeitnehmer 2,025 Prozent und der Arbeitgeber 1,025 Prozent. In allen anderen Bundesländern wird der allgemeine Beitragssatz ebenfalls von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch geleistet. Den Beitragszuschlag (kinderlose Arbeitnehmer) trägt der Arbeitnehmer alleine.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung verbleibt 2019 auf 18,6 Prozent. Auch diesen Beitrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch.
Die Insolvenzgeldumlage, die von allen Arbeitgebern zu tragen ist, verbleibt bei 0,06 Prozent.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Umlagen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und den Mutterschutz und den Beitrag an die Berufsgenossenschaft zu tragen.

Jobtickets künftig steuerfrei
Spendiert der Arbeitgeber für den täglichen Arbeitsweg ein Jobticket, fallen darauf ab 2019 keine Steuern mehr an, Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt bzw. Lohn zahlt. Verzichtet der Arbeitnehmer freiwillig auf einen Teil seines bisherigen Gehaltes bzw. Lohnes, um im Gegenzug ein Jobticket zu bekommen (Entgeltumwandlung), gibt es die Steuerbefreiung nicht. Bei den Werbungskosten wird der Vorteil aus dem steuerfreien Jobticket gegengerechnet, wenn Aufwendungen für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber
Bei Gesundheitsmaßnahmen (z.B. Jahresbeitrag des Fitnessstudio) gilt die Steuerfreiheit von 500 Euro, wenn die Maßnahme, die der Arbeitgeber fördert, zertifiziert worden ist. Für bereits im Jahr 2018 begonnene unzertifizierte Maßnahmen besteht die Zertifizierungspflicht erst ab 2020.

Halber geldwerter Vorteil bei privat genutzten Dienst-E-Pkw
Zur Förderung der Elektromobilität wird der Pauschalsatz für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit von Dienstfahrzeugen (Sachbezugswert) halbiert. Für E-Fahrzeuge gilt daher nicht die sog. 1-Prozent-Regelung, sondern stattdessen ein Satz von 0,5 pro Monat. Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und der Wert des Sachbezugs auf Basis der tatsächlichen Kosten ermittelt, wird hierbei die hälfte der Abschreibung beziehungsweise der Leasingkosten angesetzt.
Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrads oder sog. E-Bikes (Fahrräder mit unterstützendem Elektromotor, für die keien Versicherungspflicht besteht) auch zur privaten Nutzung ist künftig steuerfrei.

Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau
Für vermietete Wohnbauten gibt es künftig für die ersten vier Jahre nach Fertigstellung neben der normalen linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung von fünf Prozent pro Jahr. Somit können Wohnungen in den vier Jahren im Umfang von 28 Prozent abgeschrieben werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Baukosten je Quadratmeter 3.000 Euro nicht übersteigen und die Immobilie zehn Jahre vermietet wird. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind nur die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bis maximal 2.000 Euro je Quadratmeter. Außerdem muss der Bauantrag nach dem 31. August 2018 gestellt worden sein.

Baukindergeld
Für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung oder eines Hauses wird für jedes Kind im Haushalt, für das es Kindergeld gibt, auf Antrag ein Baukindergeld gewährt. Das Baukindergeld beträgt jährlich 1.200 Euro und wird zehn Jahre lang gezahlt. Voraussetzung ist, dass das jährliche Haushaltseinkommen 90.000 Euro zzgl. 15.000 Euro pro Kind nicht übersteigt.

Verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Die Einkommensteuererklärung für 2018 muss erst zum 31. Juli 2019 abgegeben werden. Für diejenigen, die sich eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereines bedienen, gilt diese First allgemein auf den 28. Februar 2020 verlängert.

Neue Sachbezugswerte für freie Unterkunft oder freie Wohnung ab 1. Januar 2019
Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.11.2018, BGBl 2018 I, S. 1842, wurde die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert. Danach gelten für die freie Gewährung von Unterkunft und Wohnung durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer neue Sachbezugswerte. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Unterkunft oder eine Wohnung, ohne hierfür ein marktübliches Entgelt zu verlangen, so erlangt der Arbeitnehmer hierdurch einen geldwerten Vorteil, der in Höhe des geldwerten Vorteils Arbeitslohn darstellt und in dieser Höhe lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Zur Vereinfachung der Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung die entsprechenden Sachbezugswerte. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Zurfügungstellung einer Wohnung einerseits und Unterkunft andererseits. Unter Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, zu verstehen. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung, so ist der ortsübliche Mietpreis für diese Wohnung anzusetzen, § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV. Ist die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so kann ein Mietpreis von 4,05 Euro je Quadratmeter, bzw. bei einfacher Ausstattung (keine Dusche, kein Bad) 3,31 Euro, angesetzt werden, § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV. Für Nebenkosten (Heizung, Wasser, Reinigung, Strom etc.pp.) ist der Endpreis am Abgabeort zu berücksichtigen, § 2 Abs. 4 Satz 5 SvEV. Werden Räume überlassen, die keine Wohnung darstellen, handelt es sich begrifflich um eine Unterkunft. Für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft gelten dagegen am 1. Januar 2019 folgende neue Sachbezugswerte: 7,70 Euro für den Kalendertag bzw. 231,00 Euro für den gesamten Monat. Hierbei sind die Nebenkosten im Sachbezugswert enthalten. Ist der ortsübliche Mietpreis für eine solche Unterkunft geringer als diese Sachbezugswerte, so kann anstelle der Sachbezugswerte der ortsübliche Preis angesetzt werden. Werden Wohnung oder Unterkunft nicht kostenlos, sondern nur verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Differenzbetrag zum Sachbezugswert anzusetzen.

Neue Sachbezugswerte für freie Verpflegung ab 1. Januar 2019
Ebenso wie die Sachbezugswerte für die Gestellung von freier Unterkunft oder Wohnung durch den Arbeitgeber sind die Werte für die kostenfreie Zurverfügungstellung von Mahlzeiten an die allgemeine Preisentwicklung angepasst worden. Ab 1. Januar 2019 gelten hierfür folgende Werte (Kalendertag / Monat):
Frühstück: 1,77 Euro / 53,00 Euro
Mittagessen: 3,30 Euro / 99,00 Euro
Abendessen: 3,30 Euro / 99,00 Euro
alle Mahlzeiten: 8,31 Euro / 251,00 Euro
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Bezahlt der Arbeitnehmer für die Verpflegung einen Anteil (verbilligte Gewährung von Verpflegung), so ist der Differenzbetrag zum Sachbezugswert anzusetzen, § 2 Abs. 5 SvEV. Dies schafft Gestaltungsspielraum, insbesondere wenn eine Tagesverpflegung (zum Beispiel Mittagessen) am Arbeitsort nicht zum Sachbezugswert zu erreichen ist. Der Arbeitgeber kann dann die Mahlzeit zur Verfügung stellen, der Arbeitnehmer bezahlt hierfür ein Entgelt in Höhe des Sachbezugswertes. Die übersteigenden Kosten der Verpflegung trägt der Arbeitgeber und stellen für ihn Betriebsausgaben dar, sind dagegen allerdings lohn- und sozialabgabenfrei.