Neue Bestimmungen für Kleinunternehmer

20.Sep..2024

Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 sieht eine wesentliche Änderung der Bestimmungen zur Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor. Bedeutsam wird in erster Linie sein, dass sich die Grenzen für die Einordnung als Kleinunternehmer ändern. Bisher war der Unternehmer als Kleinunternehmer einzuordnen, wenn im Vorjahr sein Gesamtjahresumsatz nicht die Grenze von 22.000 Euro überstieg und die Prognose den für das laufende Kalenderjahr zu erzielenden Umsatzes am Anfang des Jahres nicht 50.000 Euro überschreitet. Der tatsächliche Umsatz im laufenden Jahr spielte bisher dagegen keine Rolle. So verblieb es bei der Kleinunternehmereigenschaft, wenn der Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro überstieg, solange am Anfang des Jahres diese Umsatzhöhe nicht erwartbar war.

Ab 1. Januar 2025 ist dagegen der Unternehmer als Kleinunternehmer einzustufen, wenn im Vorjahr (mithin 2024) die Umsätze eine Summe von 25.000 Euro nicht überschritten haben. Der Kleinunternehmer bleibt dann für das Jahr solange ein Kleinunternehmer wie er die obere Grenze von 100.000 Euro überschreitet. Ab diesem Umsatz entfällt die Kleinunternehmerregelung. Es kommt also künftig nicht mehr auf eine Prognose an. Bis zu einer Grenze von 100.000 Euro bleibt der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit.

Beispiel: U erzielte in 2024 einen Umsatz von 23.500 Euro. In 2025 erzielt er Umsätze in Höhe von 120.000 Euro. U ist in 2025 Kleinunternehmer. Bis zu einem Umsatz von 100.000 Euro bleibt er von der Umsatzsteuer befreit. Er schuldet also auf 20.000 Euro Umsatzsteuer. In 2026 besteht keine Steuerfreiheit nach § 19 UStG, weil er im Vorjahr (2025) die Grenze von 25.000 Euro überschritten hat.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen sind die Folge der EU-Richtlinie 2020/285 vom 18.Februar 2020, mit der die unionsweiten Regelungen für Kleinunternehmer grundlegend verändert und reformiert wurden. Die Änderungen sind von Mitgliedsstaaten bis zum 1. Januar 2025 in nationales Recht umzusetzen, weshalb es sehr wahrscheinlich ist, dass die im Regierungsentwurf enthaltenen Bestimmungen auch bis zum 1. Januar 2025 in Kraft treten werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf die Einordnung als Kleinunternehmer zu verzichten, mithin zur Steuerpflicht zu optieren. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn größere Investitionen getätigt werden sollen oder die Kunden ausschließlich oder im Wesentlichen aus Unternehmen bestehen, mithin nur selten Endverbraucher zu den Kunden gehören. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG (Kleinunternehmer) kann bis zum 28. Februar des Folgejahres erklärt werden. Wird auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG verzichtet, so bindet diesen Verzicht den Unternehmer mindestens für 5 Kalenderjahre.

Beispiel: Im oben genannten Beispiel könnte U also bis zum 28. Februar 2027 gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet. U könnte dann frühestens zum 1. Januar 2030 wieder die Steuerbefreiung des § 19 UStG in Anspruch nehmen.

Fristen für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

29.Mai.2019

Unternehmer sind verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Sie haben hierfür entsprechende Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu senden, die als Steuerfestsetzungen gelten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 7.500 Euro betragen hat, ist eine Voranmeldung sogar monatlich abzugeben. Die Voranmeldung hat grds. zum 10. des Monats, der dem Ablauf des Voranmeldezeitraumes folgt, zu erfolgen.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, bzw. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, aber auch für Unternehmer, die Bauleistungen ausführen und die Steuerschuld deshalb auf den Leistungsempfänger übergeht.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, unabhängig davon, welche Umsätze sie im Vorjahr erzielt haben, es sei denn, sie machen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch oder erzielen grds. umsatzsteuerfreie Umsätze

Wenn sich im Vorjahr ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, kann durch Abgabe einer entsprechenden Voranmeldung statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum gewählt werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, können auf Antrag eine Fristverlängerung in Anspruch nehmen (sog. Dauerfristverlängerung). Hierdurch verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat. Die Fristverlängerung setzt voraus, dass der Unternehmer gleichzeitig eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bezahlt. Diese Sondervorauszahlung wird auf die letzte fällige Vorauszahlung des Jahres, mithin für die Dezember-Vorauszahlung angerechnet. Der Unternehmer bezahlt quasi 1/132 mehr als Zinsvorteil.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten, allerdings die Dauerfristverlängerung beantragen.