Anfangs keine Möglichkeit der Zusammenveranlagung: Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), vom 16.02.2001 (BGBl. I 2001, S. 266) ermöglichte zwei Menschen gleichen Geschlechts in Deutschland, ab 01.08.2001 eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft wurden denen der Ehe nachgebildet. Die Möglichkeit, am Splittingverfahren teilzunehmen, mithin bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung mit dem Lebenspartner zu wählen und daher in den Genuss des besonderen Splittingtarifs zu kommen, der für Ehegatten gilt, bestand allerdings zunächst nicht. Lebenspartner hatten anfangs nur die Möglichkeit, sich einzeln zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen.
Ab 2013 Zusammenveranlagung von Lebenspartners möglich: Mit Beschluss vom 07.05.2013 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Der Gesetzgeber folgte dieser Entscheidung und änderte schließlich mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15.07.2013 (BGBl. 2013, S. 2397) das Einkommensteuergesetz (EStG). Aufgrund dessen konnten nun auch Lebenspartner vom Splittingverfahren profitieren. Wenn einer der Lebenspartner damals gegen die vorherigen Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt hatte, war eine rückwirkende Änderungen der Einkommensteuerbescheide zugunsten der Lebenspartner möglich.
Zweite Chance, Zusammenveranlagung rückwirkend ab 2001: Wer allerdings damals keinen Einspruch eingelegt hatte, bekommt nun eine erneute, zweite Chance. Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg entschied mit Urteil vom 31.07.2018, dass die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer rückwirkend ab dem Jahr 2001 möglich sei. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsG) vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787) bestimme in Art. 3 Abs. 2, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die Ehe werde danach rückwirkend begründet. Dieses rückwirkende Ereignis ermögliche nunmehr eine Änderung des Einkommensteuerbescheid, auch wenn diese bereits bestandskräftig geworden sind. Schwule und Lesben könnten daher nunmehr nachträglich noch in den Genuss des Splittingstarifs ab dem Jahr der begründung ihrer Lebenspartnerschaft kommen, wenn sie diese Lebenspartnerschaft nun in eine Ehe umwandeln.
Lassen Sei sich beraten von Ihrem Steuerberater: Wir halten die Ansicht des FG Hamburg für logisch und folgerichtig und meinen, dass diese Ansicht auch im Revisionsverfahren vorm Bundesfinanzhof (BFH) Bestand haben wird. Wenn Sie bisher in den Jahren der Lebenspartnerschaft einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden sind oder sich gar gar nicht verlangen haben lassen, so sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden. Die nachträgliche Zusammenveranlagung für die Jahre von 2001 beginnend könnte erhebliche Steuervorteile für die Lebenspartner bringen und eine nicht unwesentliche Steuererstattung ermöglichen.