Damit der Unternehmer die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als Vorsteuer geltend machen kann, muss die Rechnung unter anderem die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten, vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Bislang war ungeklärt, ob eine Postanschrift des Leistenden, mithin auch seine Privatanschrift, hierfür ausreichend ist, oder ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteilen vom 15.11.2017 – C-374/16 bzw. C-375/16 entschieden, dass aus der Formulierung in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie „vollständige Anschrift“ nicht hervorgehe, dass damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Rechnungsausstellers gemeint sei. Der Begriff der Anschrift sei vielmehr gemeinhin weit zu verstehen. Eine Briefkastenanschrift sei daher ausreichend, sofern der Rechnungsaussteller unter dieser Anschrift erreichbar ist.