Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordbar sind (z.B. Renovierungskosten des Arbeitszimmers), sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude (z.B. Miete, Heizkosten). Letztere sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.
Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, so seien nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) diese Kosten nicht abziehbar, siehe Urteil des BFH vom 14.05.2019 – VIII R 16/15. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, seien aufzuteilen und anteilig abzugsfähig. Etwas anderes dürfte wohl dann gelten, wenn die Wohnung über mehrere Bäder verfüge und zum Arbeitszimmer ein spezielles Bad in räumlicher Hinsicht zugehörig ist.