Badrenovierungskosten sind nicht als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig

02.Okt.2019

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordbar sind (z.B. Renovierungskosten des Arbeitszimmers), sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude (z.B. Miete, Heizkosten). Letztere sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.

Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, so seien nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) diese Kosten nicht abziehbar, siehe Urteil des BFH vom 14.05.2019 – VIII R 16/15. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, seien aufzuteilen und anteilig abzugsfähig. Etwas anderes dürfte wohl dann gelten, wenn die Wohnung über mehrere Bäder verfüge und zum Arbeitszimmer ein spezielles Bad in räumlicher Hinsicht zugehörig ist.

Formularmäßige Renovierungsverpflichtung in Mietverträgen unwirksam

22.Aug.2018

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16 entschieden, dass eine formularmäßige Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam sei, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet habe, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Nach Auffassung des BGH halte die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewähre, der ihn letztlich so stelle, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führe dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

Im Entscheidungsfall hatte der Mieter 2009 bei Mietbeginn die Wohnung in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übernommen. Der vom Vermieter verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen. Am Ende der Mietzeit malerte der Mieter die Wohnung, der Vermieter sah diese Schönheitsreparatur als mangelhaft an.