Lohnoptimierung: 50-Euro-Gutscheinkarte monatlich

23.Jan.2023

Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen, mithin Sachbezüge von bis zu 50 Euro bleiben steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei. Zu solchen Sachbezügen gehören auch Gutscheine und Gutscheinkarten wie beispielsweise Einkaufsgutschein- oder Tankkarten, die der Arbeitgeber  seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt.

Voraussetzung ist, dass solche Gutscheine nur zum Erwerb einer beschränkten Produktpalette im Inland ermöglichen (z.B. Stadtgutschein, Center-Gutscheine, ALDI-Gutschein, ARAL-Gutschein); deshalb erfüllen Amazon-Gutscheine die Voraussetzungen nicht. Der Gutschein darf nicht die Möglichkeit enthalten, statt der Ware das (Rest-)Geld ausgezahlt zu bekommen. Ebensowenig darf die Karte eine eigene IBAN-Nummer haben.

Werden einem Arbeitnehmer mehrere Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus überlassen, gilt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine als zugeflossen. Das ist auch dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen wurde, dass pro Monat nur ein Gutschein eingelöst werden darf. Das Sächsische Finanzgericht bestätigte  in einer Entscheidung vom 09.01.2018 – 3 K 511/17 (EFG 2018, S. 1259), dass der Zufluss beim Arbeitnehmer mit Übergabe des Gutscheins erfolge, da der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr darauf hat, wie der Gutschein verwendet und wann er eingelöst werde.

Ähnliches gilt auch dann, wenn zwar in der Lohnabrechnung nur jeden Monat ein Gutschein von maximal 50,00 Euro ausgewiesen werde, die Gutscheinkarten dann jedoch nicht monatlich ausgegeben werden, sondern beispielsweise in einem Monat zwei für zwei Monate oder zusammengeballt nachträglich mehrere Gutscheinkarten.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer gibt seinen Arbeitnehmern jeden Monat einen Kaufland-Gutschein im Wert von 50,00 Euro; andere Sachbezüge werden nicht gewährt.

Änderungen zum Jahreswechsel

15.Dez.2018

Erhöhung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag ändert sich und steigt in 2019 von derzeit 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Betrag. Mit dem Grundfreibetrag soll das typisierte Existenzminimum von der Steuer befreit werden, mithin das Einkommen, welches zur Bestreitung des Lebensbedarfs zwingend erforderlich ist, nicht mit der Einkommensteuer belastet werden. Vom Grundfreibetrag profitiert jeder Steuerzahler. Liegt das Einkommen höher als der Grundfreibetrag, beginnt die Besteuerung. Dabei liegt der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent und steigt sukzessive schließlich auf 42 Prozent bei einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 55.961 Euro für Ledige bzw. 111.922 Euro bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Zusammenveranlagung). Bei einem Einkommen von 250.000 Euro und mehr steigt der Einkommensteuersatz schließlich auf 45 Prozent (sog. Reichensteuer).

Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag
Zum 1. Januar 2019 steigt auch das Kindergeld um 10 Euro von 194 Euro auf 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, für das dritte schließlich auf 210 Euro und ab dem vierten Kind auf 235 Euro. Ebenso steigt der Kinderfreibetrag um 192 Euro auf 4.980 Euro.

Neue Beitragssätze der Sozialversicherung
Bei der Arbeitslosenversicherung sinkt der Beitragssatz von 3,0 Prozent auf 2,5 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch leisten.
Allerdings verbleibt bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern kaum ein Vorteil, weil gleichzeitig der Beitragssatz für die Pflegeversicherung von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent steigt; bei Kinderlosen erhöht sich der Beitragssatz von 3,05 auf 3,30 Prozent (Beitragszuschlag von 0,25 Prozent). Ist der Arbeitnehmer in Sachsen beschäftigt, trägt vom allgemeinen Beitragssatz der Arbeitnehmer 2,025 Prozent und der Arbeitgeber 1,025 Prozent. In allen anderen Bundesländern wird der allgemeine Beitragssatz ebenfalls von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch geleistet. Den Beitragszuschlag (kinderlose Arbeitnehmer) trägt der Arbeitnehmer alleine.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung verbleibt 2019 auf 18,6 Prozent. Auch diesen Beitrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch.
Die Insolvenzgeldumlage, die von allen Arbeitgebern zu tragen ist, verbleibt bei 0,06 Prozent.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Umlagen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und den Mutterschutz und den Beitrag an die Berufsgenossenschaft zu tragen.

Jobtickets künftig steuerfrei
Spendiert der Arbeitgeber für den täglichen Arbeitsweg ein Jobticket, fallen darauf ab 2019 keine Steuern mehr an, Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt bzw. Lohn zahlt. Verzichtet der Arbeitnehmer freiwillig auf einen Teil seines bisherigen Gehaltes bzw. Lohnes, um im Gegenzug ein Jobticket zu bekommen (Entgeltumwandlung), gibt es die Steuerbefreiung nicht. Bei den Werbungskosten wird der Vorteil aus dem steuerfreien Jobticket gegengerechnet, wenn Aufwendungen für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber
Bei Gesundheitsmaßnahmen (z.B. Jahresbeitrag des Fitnessstudio) gilt die Steuerfreiheit von 500 Euro, wenn die Maßnahme, die der Arbeitgeber fördert, zertifiziert worden ist. Für bereits im Jahr 2018 begonnene unzertifizierte Maßnahmen besteht die Zertifizierungspflicht erst ab 2020.

Halber geldwerter Vorteil bei privat genutzten Dienst-E-Pkw
Zur Förderung der Elektromobilität wird der Pauschalsatz für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit von Dienstfahrzeugen (Sachbezugswert) halbiert. Für E-Fahrzeuge gilt daher nicht die sog. 1-Prozent-Regelung, sondern stattdessen ein Satz von 0,5 pro Monat. Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und der Wert des Sachbezugs auf Basis der tatsächlichen Kosten ermittelt, wird hierbei die hälfte der Abschreibung beziehungsweise der Leasingkosten angesetzt.
Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrads oder sog. E-Bikes (Fahrräder mit unterstützendem Elektromotor, für die keien Versicherungspflicht besteht) auch zur privaten Nutzung ist künftig steuerfrei.

Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau
Für vermietete Wohnbauten gibt es künftig für die ersten vier Jahre nach Fertigstellung neben der normalen linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung von fünf Prozent pro Jahr. Somit können Wohnungen in den vier Jahren im Umfang von 28 Prozent abgeschrieben werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Baukosten je Quadratmeter 3.000 Euro nicht übersteigen und die Immobilie zehn Jahre vermietet wird. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind nur die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bis maximal 2.000 Euro je Quadratmeter. Außerdem muss der Bauantrag nach dem 31. August 2018 gestellt worden sein.

Baukindergeld
Für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung oder eines Hauses wird für jedes Kind im Haushalt, für das es Kindergeld gibt, auf Antrag ein Baukindergeld gewährt. Das Baukindergeld beträgt jährlich 1.200 Euro und wird zehn Jahre lang gezahlt. Voraussetzung ist, dass das jährliche Haushaltseinkommen 90.000 Euro zzgl. 15.000 Euro pro Kind nicht übersteigt.

Verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Die Einkommensteuererklärung für 2018 muss erst zum 31. Juli 2019 abgegeben werden. Für diejenigen, die sich eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereines bedienen, gilt diese First allgemein auf den 28. Februar 2020 verlängert.

Neue Sachbezugswerte für freie Unterkunft oder freie Wohnung ab 1. Januar 2019
Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.11.2018, BGBl 2018 I, S. 1842, wurde die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert. Danach gelten für die freie Gewährung von Unterkunft und Wohnung durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer neue Sachbezugswerte. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Unterkunft oder eine Wohnung, ohne hierfür ein marktübliches Entgelt zu verlangen, so erlangt der Arbeitnehmer hierdurch einen geldwerten Vorteil, der in Höhe des geldwerten Vorteils Arbeitslohn darstellt und in dieser Höhe lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Zur Vereinfachung der Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung die entsprechenden Sachbezugswerte. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Zurfügungstellung einer Wohnung einerseits und Unterkunft andererseits. Unter Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, zu verstehen. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung, so ist der ortsübliche Mietpreis für diese Wohnung anzusetzen, § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV. Ist die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so kann ein Mietpreis von 4,05 Euro je Quadratmeter, bzw. bei einfacher Ausstattung (keine Dusche, kein Bad) 3,31 Euro, angesetzt werden, § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV. Für Nebenkosten (Heizung, Wasser, Reinigung, Strom etc.pp.) ist der Endpreis am Abgabeort zu berücksichtigen, § 2 Abs. 4 Satz 5 SvEV. Werden Räume überlassen, die keine Wohnung darstellen, handelt es sich begrifflich um eine Unterkunft. Für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft gelten dagegen am 1. Januar 2019 folgende neue Sachbezugswerte: 7,70 Euro für den Kalendertag bzw. 231,00 Euro für den gesamten Monat. Hierbei sind die Nebenkosten im Sachbezugswert enthalten. Ist der ortsübliche Mietpreis für eine solche Unterkunft geringer als diese Sachbezugswerte, so kann anstelle der Sachbezugswerte der ortsübliche Preis angesetzt werden. Werden Wohnung oder Unterkunft nicht kostenlos, sondern nur verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Differenzbetrag zum Sachbezugswert anzusetzen.

Neue Sachbezugswerte für freie Verpflegung ab 1. Januar 2019
Ebenso wie die Sachbezugswerte für die Gestellung von freier Unterkunft oder Wohnung durch den Arbeitgeber sind die Werte für die kostenfreie Zurverfügungstellung von Mahlzeiten an die allgemeine Preisentwicklung angepasst worden. Ab 1. Januar 2019 gelten hierfür folgende Werte (Kalendertag / Monat):
Frühstück: 1,77 Euro / 53,00 Euro
Mittagessen: 3,30 Euro / 99,00 Euro
Abendessen: 3,30 Euro / 99,00 Euro
alle Mahlzeiten: 8,31 Euro / 251,00 Euro
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Bezahlt der Arbeitnehmer für die Verpflegung einen Anteil (verbilligte Gewährung von Verpflegung), so ist der Differenzbetrag zum Sachbezugswert anzusetzen, § 2 Abs. 5 SvEV. Dies schafft Gestaltungsspielraum, insbesondere wenn eine Tagesverpflegung (zum Beispiel Mittagessen) am Arbeitsort nicht zum Sachbezugswert zu erreichen ist. Der Arbeitgeber kann dann die Mahlzeit zur Verfügung stellen, der Arbeitnehmer bezahlt hierfür ein Entgelt in Höhe des Sachbezugswertes. Die übersteigenden Kosten der Verpflegung trägt der Arbeitgeber und stellen für ihn Betriebsausgaben dar, sind dagegen allerdings lohn- und sozialabgabenfrei.