Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministers soll es möglich sein, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei als besondere Entschädigung oder als Aufwand zahlen kann. Dabei soll unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Corona-Krise betroffen ist, oder der Arbeitnehmer hier besondere Aufwendungen deswegen hatte. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sonderzuwendung von bis zu 1.500 Euro im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Sonderleistungen sind auch sozialversicherungsfrei.
Mittlerweile liegt nun ein BMF-Schreiben vor, IV C 5 – S 2342/20/10009 vom 9. April 2020. Das Bundesfinanzministerium und die Obersten Finanzbehörden der Länder meinen nun, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zahlen könnten. Diese Äußerung hält einer juristischen Bewertung nicht stand, denn nach dieser Vorschrift sind nur aus öffentlichen Mitteln gezahlte Beihilfen oder Unterstützungsleistungen steuerfrei, nicht dagegen Leistungen privater Arbeitgeber wie Firmen, Unternehmen etc. pp.
Unabhängig davon ist aber darauf zu achten, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockungsbetrag) nicht steuerfrei sein sollen. Zahlt der Arbeitgeber also einen Zuschuss zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, so ist dieser steuerpflichtig. Zahlt er dagegen den gleichen Betrag als Beihilfe, ist dieser steuerfrei.