Abgabefristen für Steuererklärung 2017 vs. 2018

12.Jan.2018

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.07.2016, BGBl. I 2016 I, S. 1679 wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen neu geregelt. Die geänderten Vorschriften dieses Gesetzes sind zwar zum 01.01.2017 in Kraft getreten, vgl. Art. 23 des Gesetzes, allerdings gelten die neuen Regelungen für die Abgabefristen erst für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, vgl. Art 2 Nr. 6 des Gesetzes.
Was gilt für Steuererklärung für 2017?
Für die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2017 gelten die bisherigen bekannten Bestimmung. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärungen, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für 2017 sind daher bis zum 31.05.2018 beim Finanzamt abzugeben. Sofern diese Steuererklärung unter Zuhilfenahme von Steuerberatern, Rechtsanwälten bzw. Lohnsteuerhilfevereinen erstellt werden, verlängert sich diese Frist allgemein bis zum 31.12.2018. Darüber hinaus kann das Finanzamt in begründeten Einzelfällen Fristverlängerungen gewähren. Dem Finanzamt bleibt allerdings vorbehalten, trotz allgemeiner Fristverlängerung bis zum 31.12.2018 Steuererklärungen in Einzelfällen vorzeitig anzufordern. Werden die Steuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht, ist mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu rechnen.
 
Was gilt für Steuererklärungen für 2018?
Für die  Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 gelten dann neue Abgabefristen. Grds. sind die Steuererklärungen dann bis zum 31.07.2019 abzugeben. Werden die Steuererklärungen unter Zuhilfenahme von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt, verlängert sich diese Frist auf den 29.02.2020. Das Finanzamt kann davon abweichend – unter bestimmten Voraussetzungen – die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung verlangen. Dieses Verlangen hat sie mindestens 4 Monate vor dem Abgabetermin bekanntzugeben. Werden die Steuererklärungen nicht bis zum 28.02.2020 eingereicht, so entsteht ein Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrages, mindestens 25 Euro, pro angefangenen Monat der Verspätung.