Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion

23.Jan.2022

Achtung Aktion erforderlich für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften!

Seit dem 1. August 2021 gilt das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sind nunmehr alle deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet; die bisherige Mitteilungsfiktion ist entfallen.

Bisher mussten gem. § 20 Abs. 2 GWG Gesellschaften lediglich dann eine Mitteilung an das Transparenzregister machen, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern, wie bspw. dem Handelsregister, abrufbar waren (sog. Mitteilungsfiktion).

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 Abs. 1 GWG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen des Privatrechts, wie der GmbH und UG, ist gem. § 3 Abs. 2 GwG wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mit der Änderung des GWG zum 1. August 2021 müssen nun die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein, unabhängig davon, ob sie aus anderen Registern ersichtlich sind. Damit wird das bisherige Auffangregister zum einem Vollregister. Gesellschafter von GmbH, UG, OHG, KG sind daher direkt ins Transparenzregister einzutragen, wenn sie mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft besitzen.

Hintergrund der Änderung ist die europarechtliche Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Staaten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch stärker bekämpfen zu können, indem es die Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten verbessert. Eingetragen im Transparenzregister werden der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des wirtschaftliche Berechtigten (Gesellschafters), nicht seine Wohnadresse.

Allerdings sieht der Gesetzgeber Übergangsfristen vor, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:

  • bis 31.03.2022: AG, SE und KGaA
  • bis 30.06.2022: GmbH, UG, eG, SCE und Partnerschaften
  • bis 31.12.2022: Sonstige (OHG, KG, Stiftungen)

Verstöße gegen die Anmeldungspflicht beim Transparenzregister können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ferner können Verstöße öffentlich bekannt gemacht und Unternehmen damit an den „Pranger“ gestellt werden.

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind gebührenfrei. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr von derzeit 4,80 Euro pro Kalenderjahr.

Trotz der Übergangsfristen sollten Unternehmensleiter sich daher bereits jetzt mit der Registrierung ihrer Gesellschaft im Transparenzregister befassen und die Gesellschaft anmelden und die Gesellschafter (wirtschaftliche Berechtigte) eintragen lassen. Gerne beraten wir Sie entsprechend, nehmen die Anmeldung für Sie vor und helfen Ihnen auch bei etwaigen Unstimmigkeitserklärungen.

Das neue Transparenzregister

28.Dez.2017

Das Transparenzregister wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 24.06.2017 eingeführt, BGBl. I 2017, S. 1822.

Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein Publizitätsregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte ähnlich dem Handelsregister.

Wer führt das Transparenzregister?
Mit der Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (TBelV) vom 30.06.2017 wurde die Führung des Transparenzregisters im Wege der Beleihung der Bundesanzeiger Verlags GmbH übertragen. Das Transparenzregister und weitere Informationen sind online unter www.transparenzregister.de abrufbar bzw. einsehbar.

Wer hat zum Transparenzregister was zu melden?
„Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, mithin juristischen Personen des Privatrechts wie AG, GmbH, UG, Verein, Genossenschaften, Stiftung, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA, eingetragene Personengesellschaft (OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG (Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen) haben den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden; keine Vereinigungen in diesem Sinne sind BGB-Gesellschaften. Wirtschaftlich Berechtigter in diesem Sinne sind die Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert.

Welche Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen?
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen (sog. Mitteilungsfiktion) ergeben, wie beispielsweise
• Eintragungen im Handelsregister
• Eintragungen im Partnerschaftsregister
• Eintragungen im Genossenschaftsregister
• Eintragungen im Vereinsregister
• Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG
• Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG
• Liste der Gesellschafter von GmbH und UG nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG

Wer bekommt Einsicht in das Transparenzregister?
Zugang zu dem Transparenzregister haben Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Einsicht können auch Personen nehmen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können. Schließlich erhalten Rechtsanwälte und Güterhändler in bestimmten Fällen Auskunft über die Eintragungen.

Welche Kosten fallen an?
Das Transparenzregister erhebt Gebühren und Auslagen nach der auf Basis des § 24 GwG erlassenen Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (TrGebV) vom 19.12.2017.
Die Meldungen zum Transparenzregister sind kostenlos. Allerdings wird von denjenigen, für die die Meldungen registriert sind, eine jährliche Gebühr von 2,50 Euro erhoben.
Auskünfte kosten 4,50 Euro (elektronisches Dokument) bzw. 7,50 Euro (Ausdruck).

Welche Folgen ergeben sich bei Verletzung der Mitteilungspflicht?
Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.