Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

15.Dez.2022

Zum Jahreswechsel werden im Wesentlichen die Eckwerte der Besteuerung verändert, um die sog. kalte Progression zu vermeiden. Steigen Löhne, Gehälter und Renten inflationsbedingt, so steigt bei gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung die Steuerlast. Zwar steigen Löhne, Gehälter und Renten. Steigen diese jedoch lediglich infolge der Inflation, so steigt damit nicht auf die Kaufkraft. Der einzelne kann sich trotz gestiegener Löhne, Gehälter oder Renten nicht mehr leisten, weil aufgrund der Inflation auch die Preise der Wirtschaftsgüter steigen. Würden die Werte für den Ansatz der Steuersätze dagegen gleich bleiben, würde dies faktisch zu einer höheren Steuerlast führen, weil der Einzelne trotz gestiegener Löhne, Gehälter und Renten sich wegen der höheren Steuern nicht mehr leisten kann (sog. kalte Progression). Um diese kalte Progression zu vermeiden, sind die Werte für den Ansatz der jeweiligen Steuersätze angepasst worden.

Erhöhung des Grundfreibetrag und Entlastung durch Verschiebung der Progressionsphase

Um das Existenzminium von der Einkommen freizustellen, wird der Grundfreibetrag von derzeit 10.347 Euro zum 1. Januar 2023 auf 10.908 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2024 steigt dieser dann auf 11.472 Euro. Die Erhöhung beruht auf dem Existenzminimumbericht vom 2. November 2022. Die Erhöhung des Grundfreibetrages begünstigt alle Steuerzahler, weil insoweit die Einkünfte von der Einkommensteuer freigestellt werden. Der Eingangssteuersatz für Einkünfte, die über dem Existenzminimum liegen, beträgt 14 Prozent und steigt dann kontinuierlich auf 42 Prozent (Spitzensteuersatz). Die Progressionsphase, in der der Steuersatz mit steigenden Einkünften steigt, wird infolge der Inflation verschoben. So beginnt der Spitzensteuersatz nicht wie bisher bei 58.597 Euro, sondern künftig bei 62.810 Euro in 2023 bzw. in 66.761 Euro 2024. Die Bemessungsgrundlage für den sog. Reichensteuersatz verbleibt dagegen; ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro beträgt der Einkommensteuersatz 45 Prozent.

Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld erhöht sich zum 1. Januar 2023 für jedes Kind auf 250 Euro im Monat. Für die Höhe des Kindergeldes ist künftig die Anzahl der Kinder nicht mehr bedeutend. Bisher betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind dann 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil wird rückwirkend für 2022 auf 2.810 Euro erhöht und steigt dann zum 1. Januar 2023 auf 3.012 Euro pro Jahr. 2024 soll der Freibetrag dann auf 3.192 Euro steigen. Daneben erhält jeder Elternteil für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes einen Freibetrag; dieser Betrag bleibt zunächst unverändert bei von 1.464 EUR im Jahr.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages

Der Pauschbetrag für Kapitaleinnahmen (Sparer-Pauschbetrag) erhöht sich von bislang 801 auf 1.000 Euro jährlich, bei Eheleuten gilt der doppelte Betrag. Bis zu dieser Höhe sind Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne bei Wertpapiergeschäften von der Steuer grundsätzlich befreit. Bei höheren Beträgen gilt weiterhin ein gesonderter Steuersatz von 25 Prozent (Abgeltungsteuer). Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen weder Sparerpauschbetrag, noch der gesonderte Steuertarif zur Anwendung gelangt.

Erhöhung der Home-Office-Pauschale

Bislang betrug die sog. Home-Office-Pauschale 5 Euro pro Tag, jedoch maximal 600 Euro im Jahr; dies entsprach 5 Euro für 120 Tage. Ab 2023 erhöht sich die Pauschale auf 6 Euro pro Tag und der Maximalbetrag auf 1.260 Euro; dies entspricht 210 Tage zu 6 Euro. Für die Home-Office-Pauschale ist ein eigenständiges Arbeitszimmer erforderlich, es reicht ein Schreibtisch in einem Zimmer, beispielsweise im Wohnzimmer oder Gästezimmer.

Besteht dagegen ein eigenständiges Arbeitszimmer, so gilt ein Pauschbetrag von 1.250 Euro, wenn beim Arbeitgeber kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Während bisher dieser Betrag ein Höchstbetrag darstellte und nur tatsächliche Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, verändert sich dieser Betrag in einen Pauschbetrag; der Nachweis von Kosten in dieser Höhe muss demnach nicht ehr geführt werden. Bedeutung hat dies vor allem für diejenigen, die mitten im Jahr zum Home-Office wechseln.

Höhere Abschreibungen von Wohngebäuden

Der sogenannte lineare AfA-Satz (Abschreibung für Abnutzung) bei Wohngebäuden wird 2023 von bislang zwei auf drei Prozent erhöht. Dadurch können Immobilienbesitzer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wohngebäuden schneller abschreiben.

Inflationsausgleichsprämie

Nach dem sog. Coronabonus gibt es nun die Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können ihren Angestellten seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei zahlen. Bei diesem Inflationsbonus werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig; siehe hierzu unseren vorherigen Beitrag im Blog.

Höhere Sachbezugswerte bei Verpflegung und Unterkunft

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft erhöhen sich. So steigt der Sachbezugswert für Verpflegung ab 1. Januar 2023 von 270 Euro auf 288 Euro monatlich, für freie Unterkunft von bisher 241 Euro auf 265 Euro monatlich. Der Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und Unterkunft unabhängig von den tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung dieser geldwerten Vorteile in Form von Sachbezügen. Stellt der Arbeitgeber beispielsweise ein Mittagessen für den Arbeitnehmer zur Verfügung, so erhöht sich damit das steuerliche Brutto des Arbeitnehmers um 3,00 Euro. Hat der Arbeitgeber für das Mittagessen dagegen 6,00 Euro ausgegeben, so hat er Betriebsausgaben in Höhe von 6,00 Euro. Ähnlich ist es bei der Unterkunft, wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers beispielsweise 500 Euro monatlich sind; hier erhöht sich dann das steuerliche Brutto lediglich um 265 Euro – dem Sachbezugswert. Bei der Verpflegung kann der Arbeitgeber darüber hinaus auch die Pauschalbesteuerung wählen; beim obigen Beispiel (1 Mittagsessen frei) würde der Arbeitgeber 25 % Pauschalsteuer auf 3,00 Euro zusätzlich zu seinen Aufwendungen zahlen und der Arbeitnehmer erhielte den Vorteil der Verpflegung, ohne dass hierfür Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig werden würden. Beim Arbeitgeber sind dann seine Aufwendungen für das Mittagessen (6,00 Euro) und die Pauschalsteuer (1,50 Euro) Betriebsausgaben. Bei der freien Unterkunft besteht dagegen nicht die Möglichkeit der Pauschalsteuer.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Auch hinsichtlich der Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ergeben sich Veränderungen. Das Optionsmodell soll künftig bis zu einer Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise von 15 kWp bei einzelnen Wohneinheiten gelten.

Weniger Förderung für E-Autos

Der Kauf eines neuen Elektroautos wird dagegen ab 2023 weniger bezuschusst. Der Zuschuss sinkt von 6.000 Euro auf 4.500 Euro bei Fahrzeugen bis zu einem Kaufpreis von 40.000 Euro. Bei einem Kaufpreis bis 65.000 Euro sinkt die Förderung von 5.000 Euro auf 3.500 Euro. Sog. Plug-In-Hybride werden nicht mehr gefördert.

Lohnoptimierung: 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie bis 2024

29.Nov.2022

Basierend auf dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 25. Oktober 2022 erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, zur Abmilderung der gestiegenen bzw. noch steigende Verbraucherpreise ihren Arbeitnehmern steuer- sowie sozialversicherungsbeitragsfrei eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen – die sog. Inflationsausgleichsprämie.

Die Steuerfreiheit ergibt sich aus der neuen Regelung in § 3 Nr. 11c EstG. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Die Prämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) nicht als Einkommen angerechnet.

Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer und ist nicht auf Arbeitnehmer der sog. systemrelevanten Berufsgruppen beschränkt.

Die Zahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat dem Grunde nach keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie zahlt. Zahlt der Arbeitgeber eine jedoch Inflationsausgleichsprämie, so muss er dem Grunde nach allen Arbeitnehmern die Prämie gewähren. Er darf allerdings bei der Höhe Differenzierungen vornehmen, denen ein sachlicher Grund zugrunde liegt, beispielsweise Höhe des übrigen Gehalts, Zeit der Zugehörigkeit, wöchentliche Arbeitszeit, soziale begünstigende Abgrenzungen wie Anzahl der zu versorgende Kinder.

Die Inflationsausgleichsprämie kann der Arbeitgeber im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zahlen, mithin wenn er den Lohn bzw. das Gehalt nachschüssig zahlt, erstmals mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2022. Er muss die Prämie nicht einmalig zahlen, sondern kann mehrmals in dieser Zeit eine steuerfreie Prämie zahlen, in der Summe jedoch maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer.

Die Prämie muss nicht in Geld geleistet werden; auch Sachzuwendungen sind möglich.

Wichtigstes Kriterium ist jedoch, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bzw. Gehalt als Ausgleich für die Inflation geleistet wird. Hat der Arbeitgeber beispielsweise in den vorherigen Jahren Weihnachtsgeld oder eine Erfolgsprämie wiederholt gezahlt, so sollte er dies auch in den Jahren 2022 bis 2024 vornehmen und die Prämie als On-Top-Zahlung leisten. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt die Zahlungen als steuerpflichtiges Gehalt versteht. Bei der Gewährung der Prämie muss zum Ausdruck kommen, dass sie als Ausgleich der gestiegenen Kosten bzw. Preisen (Inflation) gewährt wird.