Formularmäßige Renovierungsverpflichtung in Mietverträgen unwirksam

22.Aug.2018

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16 entschieden, dass eine formularmäßige Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam sei, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet habe, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Nach Auffassung des BGH halte die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewähre, der ihn letztlich so stelle, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führe dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

Im Entscheidungsfall hatte der Mieter 2009 bei Mietbeginn die Wohnung in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übernommen. Der vom Vermieter verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen. Am Ende der Mietzeit malerte der Mieter die Wohnung, der Vermieter sah diese Schönheitsreparatur als mangelhaft an.

Fristlose Kündigung eines Mietvertrages bei Zahlungsrückständen

27.Jan.2018

Hat der Mieter erhebliche Mietrückstände, so kann der Vermieter das Mietvertragsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Als erhebliche Mietrückstände wird ein Betrag von mindestens zwei Monatsbruttomieten angesehen, vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es bedarf hierfür grds. keiner Mahnung. Der Grund für die außerordentliche Kündigung entfällt, wenn der Vermieter vor dem Zugang der Kündigung vollständig befriedigt wird, vgl. § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB. Bezahlt Mieter binnen zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage die rückständige Miete nebst aller Entschädigungsansprüche, wird die fristlose Kündigung nachträglich unwirksam. Zu den Entschädigungsansprüche, die gleichfalls ausgeglichen sein müssen, um die Wirksamkeit der Kündigung nachträglich entfallen zu lassen, gehören insbesondere die Zinsen für die verspätete Bezahlung der Miete (im Regelfall 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz ab Fälligkeit der Miete), Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell mit Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 193/16 – bestätigt. Zudem hat der BGH im benannten Urteil ausgeführt, dass für die Berechnung des erheblichen Mietrückstandes auf die vertraglich vereinbarte Bruttomiete abzustellen ist, nicht auf eine wegen Mängel der Sache berechtigterweise geminderter Mietzins.