Lohnoptimierung: 50-Euro-Gutscheinkarte monatlich

23.Jan.2023

Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen, mithin Sachbezüge von bis zu 50 Euro bleiben steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei. Zu solchen Sachbezügen gehören auch Gutscheine und Gutscheinkarten wie beispielsweise Einkaufsgutschein- oder Tankkarten, die der Arbeitgeber  seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt.

Voraussetzung ist, dass solche Gutscheine nur zum Erwerb einer beschränkten Produktpalette im Inland ermöglichen (z.B. Stadtgutschein, Center-Gutscheine, ALDI-Gutschein, ARAL-Gutschein); deshalb erfüllen Amazon-Gutscheine die Voraussetzungen nicht. Der Gutschein darf nicht die Möglichkeit enthalten, statt der Ware das (Rest-)Geld ausgezahlt zu bekommen. Ebensowenig darf die Karte eine eigene IBAN-Nummer haben.

Werden einem Arbeitnehmer mehrere Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus überlassen, gilt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine als zugeflossen. Das ist auch dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen wurde, dass pro Monat nur ein Gutschein eingelöst werden darf. Das Sächsische Finanzgericht bestätigte  in einer Entscheidung vom 09.01.2018 – 3 K 511/17 (EFG 2018, S. 1259), dass der Zufluss beim Arbeitnehmer mit Übergabe des Gutscheins erfolge, da der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr darauf hat, wie der Gutschein verwendet und wann er eingelöst werde.

Ähnliches gilt auch dann, wenn zwar in der Lohnabrechnung nur jeden Monat ein Gutschein von maximal 50,00 Euro ausgewiesen werde, die Gutscheinkarten dann jedoch nicht monatlich ausgegeben werden, sondern beispielsweise in einem Monat zwei für zwei Monate oder zusammengeballt nachträglich mehrere Gutscheinkarten.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer gibt seinen Arbeitnehmern jeden Monat einen Kaufland-Gutschein im Wert von 50,00 Euro; andere Sachbezüge werden nicht gewährt.

Lohnoptimierung: Geschenke zu besonderen Anlässen

22.Jan.2023

Steuerfrei sind Aufmerksamkeiten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Als solche werden Sachzuwendungen von bis zu 60 Euro verstanden. Ein besonderes persönliches Ereignis beispielsweise der Geburtstag, die Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder ein Betriebsjubiläen. Es muss sich um ein besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers handeln. Weihnachten oder Ostern ist nicht ein solches Ereignis, weil dieses Ereignis alle anderen an diesem Tag auch haben. Der Arbeitgeber kann also zu einem solchen Ereignis ein Geschenk in Form einer Gutscheinkarte tätigen. Allerdings sollte der Arbeitgeber die Ereignistage im Jahr nicht übertreiben. Üblicherweise werden von der Finanzverwaltung maximal 3 im Jahr (z.B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit) anerkannt.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber zum Geburtstag eine Gutscheinkarte von 60 Euro, ebenso zum 10jährigen Betriebsjubiläum und zur Geburt seiner Tochter.

Lohnoptimierung: Doppelte Auslöse als monetärer Anreiz

16.Jan.2023

In Zeiten, in denen gute qualifizierte Handwerker, Bauarbeiter und sonstige Außendienstmitarbeiter gesucht werden, bieten sich die steuerlichen Regelungen zur sogenannten Auslöse als finanzieller Anreiz an. Was viele Handwerks- und Baufirmen häufig nicht wissen: Neben der steuerfreien Zahlung der Verpflegungsmehraufwandspauschale kann der Arbeitgeber den doppelten Betrag zahlen und diesen pauschal mit 25 Prozent versteuern. Mit der pauschalen Lohnsteuer entfallen dann die Sozialversicherungsbeiträge hierauf.

Werden Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte tätig oder haben keine erste Tätigkeitsstätte – sogenannte Auswärtstätigkeit (z.B. Bauarbeiter und Handwerker auf Baustellen; Dienstreisen), so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer länger als 8 Stunden von der Wohnung entfernt unterwegs ist, bzw. bei einer mehrtägigen Dienstreise für den An- und Abreisetag 14,00 Euro als Verpflegungsmehraufwand bezahlen, ohne dass es eines Nachweises hinsichtlich des Mehraufwandes bedarf; ist der Arbeitnehmer sogar 24 Stunden, mithin den ganzen Tag, von zu Hause entfernt (auswärtige Übernachtung), kann der Arbeitgeber sogar 28,00 Euro pro Tag bezahlen. Diese Zahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber braucht also keine Lohnsteuer hierauf einzubehalten und keine Krankenkassen-, Rentenversicherungs- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge hierauf bezahlen. Der Arbeitgeber kann davon abweichend auch einen höheren Betrag als sogenannte Auslöse bezahlen. Dabei besteht bis zum doppelten Betrag die Möglichkeit, diesen Betrag pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu versteuern, die der Arbeitgeber trägt. Mit der pauschalen Lohnsteuer ist die Lohn- und Einkommensteuer abgegolten. Darüber hinaus fallen dann auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Wird der Arbeitnehmer im Ausland tätig, gelten die besonderen, höheren Beiträge entsprechend.

Für den gleichen Ort sind die Verpflegungsmehraufwendungen ohne Unterbrechung längstens für 3 Monate steuerfrei. Bei einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die Frist von Neuem.

Beispiel 1: Der Bauarbeiter fährt am Montag von seiner Wohnung in Sachsen nach München auf die Baustelle, übernachtet schließlich in der Nähe von München, um auch die nächsten Tage dort zu arbeiten. Am Freitag fährt er von der Baustelle wieder nach Hause nach Sachsen. Für diese Woche kann der Arbeitgeber ihm 112 Euro als Auslöse zahlen. Dieser Betrag wäre lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Er könnte aber auch den doppelten Betrag, mithin 224 Euro bezahlen und 112 Euro davon pauschal mit 28 Euro (25 Prozent) besteuern. Dann wären auf den gesamten Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Arbeitgeber hätte einen Aufwand von 252 Euro, der Arbeitnehmer bekäme 224 Euro netto ausgezahlt.

Beispiel 2: Der Dachdecker fährt von montags bis freitags auf die Baustelle in der Nachbarstadt, um dort ein Haus neu einzudecken; er arbeitet jeden Tag mindestens 8 Stunden und ist deshalb jeden Tag länger als 8 Stunden von zu Hause entfernt. Der Arbeitgeber kann ihm für diese Woche eine steuerfreie Auslöse von 70 Euro bezahlen. Er kann ihm auch 140 Euro bezahlen und den Betrag von 70 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuern. Der Arbeitgeber hätte dann 57,50 Euro Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer kommen hiervon 140 Euro netto an.

Lohnoptimierung: 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie bis 2024

29.Nov.2022

Basierend auf dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 25. Oktober 2022 erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, zur Abmilderung der gestiegenen bzw. noch steigende Verbraucherpreise ihren Arbeitnehmern steuer- sowie sozialversicherungsbeitragsfrei eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen – die sog. Inflationsausgleichsprämie.

Die Steuerfreiheit ergibt sich aus der neuen Regelung in § 3 Nr. 11c EstG. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Die Prämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) nicht als Einkommen angerechnet.

Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer und ist nicht auf Arbeitnehmer der sog. systemrelevanten Berufsgruppen beschränkt.

Die Zahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat dem Grunde nach keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie zahlt. Zahlt der Arbeitgeber eine jedoch Inflationsausgleichsprämie, so muss er dem Grunde nach allen Arbeitnehmern die Prämie gewähren. Er darf allerdings bei der Höhe Differenzierungen vornehmen, denen ein sachlicher Grund zugrunde liegt, beispielsweise Höhe des übrigen Gehalts, Zeit der Zugehörigkeit, wöchentliche Arbeitszeit, soziale begünstigende Abgrenzungen wie Anzahl der zu versorgende Kinder.

Die Inflationsausgleichsprämie kann der Arbeitgeber im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zahlen, mithin wenn er den Lohn bzw. das Gehalt nachschüssig zahlt, erstmals mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2022. Er muss die Prämie nicht einmalig zahlen, sondern kann mehrmals in dieser Zeit eine steuerfreie Prämie zahlen, in der Summe jedoch maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer.

Die Prämie muss nicht in Geld geleistet werden; auch Sachzuwendungen sind möglich.

Wichtigstes Kriterium ist jedoch, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bzw. Gehalt als Ausgleich für die Inflation geleistet wird. Hat der Arbeitgeber beispielsweise in den vorherigen Jahren Weihnachtsgeld oder eine Erfolgsprämie wiederholt gezahlt, so sollte er dies auch in den Jahren 2022 bis 2024 vornehmen und die Prämie als On-Top-Zahlung leisten. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt die Zahlungen als steuerpflichtiges Gehalt versteht. Bei der Gewährung der Prämie muss zum Ausdruck kommen, dass sie als Ausgleich der gestiegenen Kosten bzw. Preisen (Inflation) gewährt wird.

1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

08.Apr.2020

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministers soll es möglich sein, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei als besondere Entschädigung oder als Aufwand zahlen kann. Dabei soll unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Corona-Krise betroffen ist, oder der Arbeitnehmer hier besondere Aufwendungen deswegen hatte. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sonderzuwendung von bis zu 1.500 Euro im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Sonderleistungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Mittlerweile liegt nun ein BMF-Schreiben vor, IV C 5 – S 2342/20/10009 vom 9. April 2020. Das Bundesfinanzministerium und die Obersten Finanzbehörden der Länder meinen nun, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zahlen könnten. Diese Äußerung hält einer juristischen Bewertung nicht stand, denn nach dieser Vorschrift sind nur aus öffentlichen Mitteln gezahlte Beihilfen oder Unterstützungsleistungen steuerfrei, nicht dagegen Leistungen privater Arbeitgeber wie Firmen, Unternehmen etc. pp.

Unabhängig davon ist aber darauf zu achten, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockungsbetrag) nicht steuerfrei sein sollen. Zahlt der Arbeitgeber also einen Zuschuss zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, so ist dieser steuerpflichtig. Zahlt er dagegen den gleichen Betrag als Beihilfe, ist dieser steuerfrei.

Kosten des häuslichen Arbeitszimmers im Falle der Schließung der Arbeitgeberstelle wegen des Coronaviruses

07.Mrz.2020

Wegen der Covid-19-Epidemie kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber zur Vermeidung der weiteren Verbreitung des Coronavirus das Büro auf Arbeit bzw. die Arbeitgeberstelle schließt und seine Mitarbeiter anweist, von zu Hause aus zu arbeiten. Wie ist es dann mit den Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen?

Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber:
Die Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen (anteilige Kosten für Telefon und Internet, für die Miete bzw. für die Eigentumswohnung und für laufende Betriebskosten wie Strom, Wasser, Grundsteuer, Versicherung) kann der Arbeitgeber steuerfrei dem Arbeitnehmer ersetzen. Lassen diese sich nicht genau ermitteln, ist eine sachgerechte Schätzung zulässig. Soweit diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, stellen diese Kosten keine Werbungskosten mehr dar.

Als Werbungskosten in der Steuererklärung:
Werden die Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können die Kosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Auch hier gilt, dass die Aufwendungen sachgerecht zu schätzen sind, wenn deren Einzelermittlung nicht möglich ist. So dürfte das Finanzamt in solchen Fällen 20 Prozent der Telefonkosten, maximal 20 Euro im Monat, als sachgerechte Schätzung ansehen und akzeptieren. Wenn aufgezeigt werden kann, dass aufgrund des Arbeitens von zu Hause aus die Telefonkosten deutlich gestiegen sind, so dürfte auch der Differenzbetrag als sachgerechte Schätzung anzusehen sein.

Häusliches Arbeitszimmer:
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, von zu Hause zu arbeiten, dann steht ihm kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber mehr zur Verfügung, so dass er dann seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer (anteilige Miete, anteilige Betriebsnebenkosten, anteilige Abschreibung bei Eigentumswohnungen etc. pp.) bis zu einem Betrag von jährlich 1.250 Euro als Werbungskosten gelten machen kann. Der Kappungsbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag und gilt auch dann, wenn im Jahr nur einige Monate das häusliche Zimmer als Arbeitszimmer genutzt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieses Zimmer einen abgeschlossenen Raum darstellt. Eine Ecke im Wohn- oder Schlafzimmer, indem ein Schreibtisch steht, reicht dafür nicht aus. Zudem muss das Zimmer für diesen Zeitraum ausschließlich beruflich genutzt werden. Die private Mitbenutzung muss vernachlässigbar gering sein, mithin darf 10 Prozent nicht übersteigen. Es darf deshalb in dieser Zeit nicht als Kinder-, Fernseh- oder Gästezimmer genutzt werden.

Fristen für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

29.Mai.2019

Unternehmer sind verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Sie haben hierfür entsprechende Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu senden, die als Steuerfestsetzungen gelten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 7.500 Euro betragen hat, ist eine Voranmeldung sogar monatlich abzugeben. Die Voranmeldung hat grds. zum 10. des Monats, der dem Ablauf des Voranmeldezeitraumes folgt, zu erfolgen.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, bzw. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, aber auch für Unternehmer, die Bauleistungen ausführen und die Steuerschuld deshalb auf den Leistungsempfänger übergeht.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, unabhängig davon, welche Umsätze sie im Vorjahr erzielt haben, es sei denn, sie machen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch oder erzielen grds. umsatzsteuerfreie Umsätze

Wenn sich im Vorjahr ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, kann durch Abgabe einer entsprechenden Voranmeldung statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum gewählt werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, können auf Antrag eine Fristverlängerung in Anspruch nehmen (sog. Dauerfristverlängerung). Hierdurch verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat. Die Fristverlängerung setzt voraus, dass der Unternehmer gleichzeitig eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bezahlt. Diese Sondervorauszahlung wird auf die letzte fällige Vorauszahlung des Jahres, mithin für die Dezember-Vorauszahlung angerechnet. Der Unternehmer bezahlt quasi 1/132 mehr als Zinsvorteil.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten, allerdings die Dauerfristverlängerung beantragen.