Vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze bis 31. Dezember 2020

01.Jul.2020

Der Bundestag hat am 29. Juni 2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Zugleich hat am gleichen Tag der Bundesrat diesem Gesetz die Zustimmung erteilt.

Wesentliche gesetzliche Änderung des Gesetzes ist die zeitweilige Änderung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Statt 19 Prozent gilt nunmehr ein allgemeiner Steuersatz von 16 Prozent, statt 7 Prozent als ermäßigter Steuersatz gilt fortan 5 Prozent. Es werden nur die Steuersätze geändert. Die Abgrenzung bleibt bestehen. Der Sondersteuersatz nach § 24 UStG bleibt bestehen.

 

Zu beachten ist hierbei Folgendes:

Maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (alter oder neuer) ist der Leistungszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

 

Bei Dauervertragsverhältnissen wie beispielsweise Miete, Wartungsverträge, Telekommunikationsverträge ist die Leistung mit Ende des Abrechnungszeitraumes erbracht. Wenn Sie beispielsweise hier immer vom 15. bis 14. des Folgemonats abrechnen, dann ist maßgeblich, welcher Steuersatz am 14. des Folgemonats gilt. Es wird aber nicht beanstandet, wenn hier eine Aufteilung erfolgt, mithin Sie vom 15. bis 30. Juni einmalig abrechnen und schließlich vom 1. bis 14. Juli. Ebenso sei an dieser Stelle auf die Übergangsregelung, siehe unten, hingewiesen.

 

Wenn eine Dauerrechnung ausgestellt wurde, zum Beispiel bei einer Vermietung, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Dauerrechnung angepasst wird.

 

Wir empfehlen, Teilleistungen, die vor dem 30. Juni 2020 erbracht worden und abrechnungsreif sind, entsprechend abzurechnen.

 

Das BMF hat eine Übergangsregelung mittels BMF-Schreiben angekündigt. Danach soll es nicht zu beanstanden sein, wenn für einen Übergangszeitraum von einem Monat (Juli) noch der alte Steuersatz angewandt wird, mithin Rechnungen über Leistungen, die eigentlich im Juli erbracht worden sind und deshalb bereits der neue Steuersatz gilt, noch mit dem alten Steuersatz ausgestellt werden. Diese Rechnungen brauchen – so die vorläufige Verlautbarung – nicht zu berichtigen sein, ebenso kann der Empfänger der Leistung und der Rechnung diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer komplett gelten machen.

Fristen für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

29.Mai.2019

Unternehmer sind verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Sie haben hierfür entsprechende Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu senden, die als Steuerfestsetzungen gelten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 7.500 Euro betragen hat, ist eine Voranmeldung sogar monatlich abzugeben. Die Voranmeldung hat grds. zum 10. des Monats, der dem Ablauf des Voranmeldezeitraumes folgt, zu erfolgen.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, bzw. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, aber auch für Unternehmer, die Bauleistungen ausführen und die Steuerschuld deshalb auf den Leistungsempfänger übergeht.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, unabhängig davon, welche Umsätze sie im Vorjahr erzielt haben, es sei denn, sie machen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch oder erzielen grds. umsatzsteuerfreie Umsätze

Wenn sich im Vorjahr ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, kann durch Abgabe einer entsprechenden Voranmeldung statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum gewählt werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, können auf Antrag eine Fristverlängerung in Anspruch nehmen (sog. Dauerfristverlängerung). Hierdurch verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat. Die Fristverlängerung setzt voraus, dass der Unternehmer gleichzeitig eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bezahlt. Diese Sondervorauszahlung wird auf die letzte fällige Vorauszahlung des Jahres, mithin für die Dezember-Vorauszahlung angerechnet. Der Unternehmer bezahlt quasi 1/132 mehr als Zinsvorteil.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten, allerdings die Dauerfristverlängerung beantragen.

BFH: Wochenendfälligkeitsverlängerung für Zuordnung der Betriebsausgaben irrelevant

27.Okt.2018

Wird der Gewinn im Wegen des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt, dann sind Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, indem sie geleistet worden, mithin gezahlt worden sind. Hiervon sieht § 11 EStG eine Ausnahme vor, nämlich für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor bzw. nach Jahreswechsel zugeflossen oder abgeflossen sind. Als „kurze Zeit“ wird hierbei ein 10-Tage-Zeitraum angesehen.

Die auf den ersten Blick relativ einfach erscheinende Gesetzesbestimmung ist in der Praxis wegen der vielen Spezifikationen kompliziert geworden. Der Zweck, den diese Vorschrift erreichen wollte, nämlich zufällige Verschiebungen von Zahlung zu vermeiden, ist durch die Ansichten in Rechtsprechung und Finanzverwaltung zum Teil ad absurdum geführt worden.

Der häufigste Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat November bzw. Dezember, die im Januar des Folgejahres an das Finanzamt gezahlt werden. So wurde von der Finanzverwaltung auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG voraussetze, dass innerhalb des 10-Tages-Zeitraumes nicht nur die Zahlung geleistet werde, sondern diese auch innerhalb dieses Zeitraumes fällig sei. Falle nun der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag, dann verlängere sich die Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf den nächsten Montag und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sei nicht mehr in dem 10-Tages-Zeitraum fällig.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16 entschieden, dass eine Verlängerung der Abgabefrist nach § 108 der Abgabenordnung (AO), weil das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ende, keine Auswirkungen auf den 10-Tages-Zeitraum entfalte.

Im Streitfall hatte die Klägerin die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.2015 geleistet und diese Zahlung schließlich als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das FA meinte demgegenüber, § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sei im betreffenden Fall nicht anzuwenden. Die Klägerin hätte zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsste aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es, weil die Vorauszahlung wegen § 108 Abs. 3 AO nicht am Sonnabend, dem 10. Januar 2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12. Januar 2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden sei. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und der BFH bestätigte schließlich das Urteil auch im Revisionsverfahren, welches die Finanzverwaltung angestrebt hatte.

Der BFH rühmt sich nun der Erleichterung der Rechtslage, siehe Pressemitteilung Nr. 54/2018 vom 24. Oktober 2018, tatsächlich dürfte die Handhabung von § 11 EStG schwieriger geworden sein. Bei Zahlungen durch den Steuerpflichtigen dürfte nun auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung abzustellen sein. Beim Einzug der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen durch das Finanzamt (Lastschrift) dürfte dagegen wieder darauf abzustellen sein, wann die Voranmeldung fällig war.

Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache

31.Jan.2018

Ein Unternehmer kann – unter den Voraussetzungen des § 15 UStG – die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen, § 17 UStG, mithin rückgängig machen.

Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2017 – 7 V 7209/17 sei ein gewichtiges Indiz für die Annahme der Uneinbringlichkeit ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate. Dies bedeutet beispielsweise bei einem 14-tägigen Zahlungsfrist nach Rechnungserhalt, dass Uneinbringlichkeit bereits nach Ablauf von zwei Monaten eingetreten ist.

Der Auffassung des Finanzgerichts ist zuzustimmen. Das Entstehen der Umsatzsteuerschuld (Soll-Besteuerung) und des Vorsteuerabzuges beruhen auf der Prämisse, dass die Rechnung zeitnah ausgeglichen wird. Der Unternehmer soll die Umsatzsteuer für das Finanzamt einbehalten, nicht aber vorfinanzieren. Der Empfänger der Leistung soll von der Umsatzsteuer entlastet werden, damit er sie nicht dem Preis aufschlagen muss. Deshalb ist es nur sachgerecht und gesetzeskonform, wenn der Unternehmer, der das Entgelt nicht zeitnah nach Rechnungsstellung erhält, die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen hat. Hat er dies bereits getan (Soll-Besteuerer), ist es gerechtfertigt, zeitnah eine Berichtigung der bisherigen Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen. Erhält er später den Rechnungsbetrag vom Leistungsempfänger (Schuldner), hat er die berichtigte Umsatzsteuer erneut zu berichtigen und nunmehr an das Finanzamt (endgültig) abzuführen.

Umgekehrt setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Rechnung zeitnah vom Empfänger der Leistung beglichen wird. Hat der Unternehmer nicht vor, die Rechnung zu begleichen, darf er den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Macht er dies trotzdem, insbesondere um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann dies sogar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung oder zumindest den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) darstellen.

Rechnung: Welche Anschrift des leistenden Unternehmers?

28.Jan.2018

Damit der Unternehmer die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als Vorsteuer geltend machen kann, muss die Rechnung unter anderem die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten, vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Bislang war ungeklärt, ob eine Postanschrift des Leistenden, mithin auch seine Privatanschrift, hierfür ausreichend ist, oder ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteilen vom 15.11.2017 – C-374/16 bzw. C-375/16 entschieden, dass aus der Formulierung in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie „vollständige Anschrift“ nicht hervorgehe, dass damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Rechnungsausstellers gemeint sei. Der Begriff der Anschrift sei vielmehr gemeinhin weit zu verstehen. Eine Briefkastenanschrift sei daher ausreichend, sofern der Rechnungsaussteller unter dieser Anschrift erreichbar ist.