Verbot von Aufschlägen für bargeldlose Zahlungen und Zahlungen mit Kreditkarte

09.Sep.2018

Gemäß § 270a BGB sind Vereinbarungen, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam. Die neue Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) eingeführt. Das Verbot, Aufschläge auf bargeldlose Zahlungsmittel zu erheben, gilt folglich für die gängigsten bargeldlosen Zahlungsmittel, wie beispielsweise die Zahlung per Überweisung oder Lastschrift in Euro innerhalb der EU, aber auch für Zahlungen mit Debit- und Kreditkarten. Betroffen sind vor allem die Visa- und Mastercard. Die American Express fällt allerdings nicht hierunter. Händler dürfen folglich die Kosten, die ihnen selbst durch die Entgegennahme der Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte entstehen, nicht mehr auf ihre Kunden umlegen. Händler, die dennoch Gebühren von ihren Kunden erheben, laufen Gefahr abgemahnt zu werden und müssen solche Entgelte zurückzahlen.

Kein Arbeitslohn bei Zahlung von Schadenersatz

22.Aug.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) meinte in seinem Urteil vom 25.4.2018, VI R 34/16, dass Arbeitslohn nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetze, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Mit einer solchen Zahlung würden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre neben Gehältern und Löhnen auch alle anderen Bezüge und Vorteile, die für die Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst seien, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis sei zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen würde, mithin sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise.

Im Entscheidungsfall hatte der Arbeitgeber nicht darauf geachtet, dass die Fahrtenbuchaufzeichnungen ordnungsgemäß erfolge, weshalb das Finanzamt das Fahrtenbuch aus formellen Gründen verwarf. Die Steuernachzahlung machte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als Schadenersatz geltend, worauf hin die Haftpflichtversicherung zur Abgeltung des Schadens pauschal eine Schadenersatzzahlung zahlte. Im vorliegenden Fall hatte der BFH allerdings einen Schadenersatzanspruch wegen der besonderen Stellung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber und der nicht nachvollziehbaren Rechtsgutachten zur Schadenersatzpflicht versagt und schließlich die Lässigkeitsprämie der Haftpflichtversicherung als Lohnzufluss qualifiziert.