Gemäß § 270a BGB sind Vereinbarungen, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam. Die neue Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) eingeführt. Das Verbot, Aufschläge auf bargeldlose Zahlungsmittel zu erheben, gilt folglich für die gängigsten bargeldlosen Zahlungsmittel, wie beispielsweise die Zahlung per Überweisung oder Lastschrift in Euro innerhalb der EU, aber auch für Zahlungen mit Debit- und Kreditkarten. Betroffen sind vor allem die Visa- und Mastercard. Die American Express fällt allerdings nicht hierunter. Händler dürfen folglich die Kosten, die ihnen selbst durch die Entgegennahme der Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte entstehen, nicht mehr auf ihre Kunden umlegen. Händler, die dennoch Gebühren von ihren Kunden erheben, laufen Gefahr abgemahnt zu werden und müssen solche Entgelte zurückzahlen.
Verbot von Aufschlägen für bargeldlose Zahlungen und Zahlungen mit Kreditkarte
09.Sep.2018