1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

08.Apr.2020

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministers soll es möglich sein, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei als besondere Entschädigung oder als Aufwand zahlen kann. Dabei soll unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Corona-Krise betroffen ist, oder der Arbeitnehmer hier besondere Aufwendungen deswegen hatte. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sonderzuwendung von bis zu 1.500 Euro im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Sonderleistungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Mittlerweile liegt nun ein BMF-Schreiben vor, IV C 5 – S 2342/20/10009 vom 9. April 2020. Das Bundesfinanzministerium und die Obersten Finanzbehörden der Länder meinen nun, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zahlen könnten. Diese Äußerung hält einer juristischen Bewertung nicht stand, denn nach dieser Vorschrift sind nur aus öffentlichen Mitteln gezahlte Beihilfen oder Unterstützungsleistungen steuerfrei, nicht dagegen Leistungen privater Arbeitgeber wie Firmen, Unternehmen etc. pp.

Unabhängig davon ist aber darauf zu achten, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockungsbetrag) nicht steuerfrei sein sollen. Zahlt der Arbeitgeber also einen Zuschuss zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, so ist dieser steuerpflichtig. Zahlt er dagegen den gleichen Betrag als Beihilfe, ist dieser steuerfrei.

Steuerliche Auswirkungen von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge

26.Okt.2018

Nachdem in den Städten Hamburg, Berlin, Stuttgart, Frankfurt, Mainz, Wiesbaden und Aachen Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge angeordnet worden ist, stellt sich die Frage, wie diese Fahrverbote sich steuerlich auf die im Betriebsvermögen befindlichen Dieselfahrzeuge von Unternehmern und Unternehmen auswirken.

Abschreibung aufgrund von Wertminderung der Fahrzeuge?
Die partiellen Fahrverbote führen bei den betroffenen Fahrzeugen zu Wertverlusten. Denkbar wäre, solche Wertverluste im Wege der Teilwertabschreibung steuerlich zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die lineare Abschreibung mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren (Pkw) häufig dazu führt, dass der Buchwert des Fahrzeuges bereits niedriger ist als der tatsächliche Wert des Fahrzeuges. Der Steuerpflichtige müsste also gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass wegen der Fahrverbote der Wert des Fahrzeuges unter den Buchwert liegt, mithin der Buchwert für das Fahrzeug nicht mehr erzielbar ist.

Rücklage für Ersatzbeschaffung
Wird ein Fahrzeug veräußert und soll dafür ein neues Fahrzeug angeschafft werden, kann ggf. eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Betracht kommen. Ist der Buchwert des Fahrzeuges bei Veräußerung niedriger als der Verkaufspreis, so werden durch die Veräußerung stille Reserven aufgedeckt und führen zur Gewinnerhöhung. Diese Gewinnerhöhung kann durch Bildung einer Rücklage verhindert werden, wenn stattdessen die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs geplant ist. Mit der Rücklage werden die stillen Reserven auf das Ersatzfahrzeug übertragen.

Nachrüstungskosten als nachträgliche Anschaffungskosten
Wird das Fahrzeug mit Hard- oder Software nachgerüstet, damit dieses weiterhin verwendet werden kann, so führen diese Aufwendungen zu nachträgliche Anschaffungskosten, die den bisherigen Buchwert erhöhen und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

Staatliche Zuschüsse als Betriebseinnahmen
Beteiligt sich der Staat an den Mehrkosten für die Umrüstung der Fahrzeuge, so sind diese Zuschüsse als Betriebseinnahmen oder alternativ als nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten zu berücksichtigen.