Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen Hundes eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen, vgl. Beschluss des BFH vom 25.9.2017 – VI B 25/17. Bezahlt der Hundesbesitzer jemandem ein Entgelt dafür, dass sein Hund ausgeführt wird, so kann für das Entgelt – unter den Voraussetzungen des § 35a EStG – eine Steuerermäßigung von 20 Prozent mit der Steuererklärung beantragt werden. Für die Steuerermäßigung darf das Entgelt nicht bar, sondern muss per Überweisung bezahlt werden und der Dienstleister hat für die Dienstleistung eine Rechnung auszustellen.
Der BFH bestätigte mit seinem Beschluss die Entscheidung des FG Münster vom 25. Mai 2012 – 1 4 K 2289/11 E, EFG 2012, 1674. Im Entscheidungsfall hatte das Gericht Aufwendungen für einen Hunde-Betreuungsservice, der den Hund vom Haushalt abholte und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder ablieferte als haushaltsnahe Dienstleistung qualifiziert. Eine Betreuung in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen fand nicht statt. Der BFH meinte, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung „in“ einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Aber Achtung: Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist jedoch nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, das auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung des Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt. Für diese Dienstleistung kann daher keine Steuerermäßigung beantragt werden.