Neue Bestimmungen für Kleinunternehmer

20.Sep.2024

Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 sieht eine wesentliche Änderung der Bestimmungen zur Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor. Bedeutsam wird in erster Linie sein, dass sich die Grenzen für die Einordnung als Kleinunternehmer ändern. Bisher war der Unternehmer als Kleinunternehmer einzuordnen, wenn im Vorjahr sein Gesamtjahresumsatz nicht die Grenze von 22.000 Euro überstieg und die Prognose den für das laufende Kalenderjahr zu erzielenden Umsatzes am Anfang des Jahres nicht 50.000 Euro überschreitet. Der tatsächliche Umsatz im laufenden Jahr spielte bisher dagegen keine Rolle. So verblieb es bei der Kleinunternehmereigenschaft, wenn der Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro überstieg, solange am Anfang des Jahres diese Umsatzhöhe nicht erwartbar war.

Ab 1. Januar 2025 ist dagegen der Unternehmer als Kleinunternehmer einzustufen, wenn im Vorjahr (mithin 2024) die Umsätze eine Summe von 25.000 Euro nicht überschritten haben. Der Kleinunternehmer bleibt dann für das Jahr solange ein Kleinunternehmer wie er die obere Grenze von 100.000 Euro überschreitet. Ab diesem Umsatz entfällt die Kleinunternehmerregelung. Es kommt also künftig nicht mehr auf eine Prognose an. Bis zu einer Grenze von 100.000 Euro bleibt der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit.

Beispiel: U erzielte in 2024 einen Umsatz von 23.500 Euro. In 2025 erzielt er Umsätze in Höhe von 120.000 Euro. U ist in 2025 Kleinunternehmer. Bis zu einem Umsatz von 100.000 Euro bleibt er von der Umsatzsteuer befreit. Er schuldet also auf 20.000 Euro Umsatzsteuer. In 2026 besteht keine Steuerfreiheit nach § 19 UStG, weil er im Vorjahr (2025) die Grenze von 25.000 Euro überschritten hat.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen sind die Folge der EU-Richtlinie 2020/285 vom 18.Februar 2020, mit der die unionsweiten Regelungen für Kleinunternehmer grundlegend verändert und reformiert wurden. Die Änderungen sind von Mitgliedsstaaten bis zum 1. Januar 2025 in nationales Recht umzusetzen, weshalb es sehr wahrscheinlich ist, dass die im Regierungsentwurf enthaltenen Bestimmungen auch bis zum 1. Januar 2025 in Kraft treten werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf die Einordnung als Kleinunternehmer zu verzichten, mithin zur Steuerpflicht zu optieren. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn größere Investitionen getätigt werden sollen oder die Kunden ausschließlich oder im Wesentlichen aus Unternehmen bestehen, mithin nur selten Endverbraucher zu den Kunden gehören. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG (Kleinunternehmer) kann bis zum 28. Februar des Folgejahres erklärt werden. Wird auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG verzichtet, so bindet diesen Verzicht den Unternehmer mindestens für 5 Kalenderjahre.

Beispiel: Im oben genannten Beispiel könnte U also bis zum 28. Februar 2027 gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet. U könnte dann frühestens zum 1. Januar 2030 wieder die Steuerbefreiung des § 19 UStG in Anspruch nehmen.

Keine Umsatzsteuer-Haftung bei Rechnung an Privatpersonen

16.Sep.2024

Die Vorschrift des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt eine sog. Gefährdungshaftung für einen unrichtigen (Abs. 1) oder unberechtigten (Abs. 2) Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung. Der Unternehmer, der eine Rechnung ausstellt und in dieser Rechnung Umsatzsteuer ausweist, haftet diese Umsatzsteuer, auch wenn er diese nicht schuldet, z.B. wenn 19 Prozent ausweist, obwohl nur 7 Prozent geschuldet sind oder die Leistung steuerbefreit ist oder er als Kleinunternehmer in einer Rechnung eine Umsatzsteuer ausweist. Die Haftung gilt solange bis die Gefährdung beseitigt ist. Dies setzt eine korrigierte Rechnung voraus und den Nachweis, dass der Rechnungsempfänger die in der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer entweder nicht als Vorsteuer geltend gemacht hat oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (C-378/21) entschieden, dass Artikel 203 der Mehrsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), welche die Grundlage für die innerstaatliche Regelung in § 14c UStG darstellt, nicht zur Anwendung komme, wenn keine Gefährdung​ des Steueraufkommens gegeben sei. Dies sei bei einer Rechnungsstellung an sog. Endverbraucher gegeben.

vor­liegt. 

Die Finanzverwaltung hat hieraus reagiert und ihre Auffassung an die Entscheidung des EuGH angepasst.

Nunmehr gelte, dass wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt
und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat, keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Der Wortlaut der Vorschrift des § 14c UStG ist insoweit unionsrechtskonform einschränkend auszulegen (vgl. Rn. 5 des BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 – III C 2 – S 7282/19/10001 :002). Die entgegenstehende bisherige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 – V R 4/18 ist durch das EuGH-Urteil überholt.

Lohnoptimierung: 50-Euro-Gutscheinkarte monatlich

23.Jan.2023

Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen, mithin Sachbezüge von bis zu 50 Euro bleiben steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei. Zu solchen Sachbezügen gehören auch Gutscheine und Gutscheinkarten wie beispielsweise Einkaufsgutschein- oder Tankkarten, die der Arbeitgeber  seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt.

Voraussetzung ist, dass solche Gutscheine nur zum Erwerb einer beschränkten Produktpalette im Inland ermöglichen (z.B. Stadtgutschein, Center-Gutscheine, ALDI-Gutschein, ARAL-Gutschein); deshalb erfüllen Amazon-Gutscheine die Voraussetzungen nicht. Der Gutschein darf nicht die Möglichkeit enthalten, statt der Ware das (Rest-)Geld ausgezahlt zu bekommen. Ebensowenig darf die Karte eine eigene IBAN-Nummer haben.

Werden einem Arbeitnehmer mehrere Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus überlassen, gilt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine als zugeflossen. Das ist auch dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen wurde, dass pro Monat nur ein Gutschein eingelöst werden darf. Das Sächsische Finanzgericht bestätigte  in einer Entscheidung vom 09.01.2018 – 3 K 511/17 (EFG 2018, S. 1259), dass der Zufluss beim Arbeitnehmer mit Übergabe des Gutscheins erfolge, da der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr darauf hat, wie der Gutschein verwendet und wann er eingelöst werde.

Ähnliches gilt auch dann, wenn zwar in der Lohnabrechnung nur jeden Monat ein Gutschein von maximal 50,00 Euro ausgewiesen werde, die Gutscheinkarten dann jedoch nicht monatlich ausgegeben werden, sondern beispielsweise in einem Monat zwei für zwei Monate oder zusammengeballt nachträglich mehrere Gutscheinkarten.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer gibt seinen Arbeitnehmern jeden Monat einen Kaufland-Gutschein im Wert von 50,00 Euro; andere Sachbezüge werden nicht gewährt.

Lohnoptimierung: Geschenke zu besonderen Anlässen

22.Jan.2023

Steuerfrei sind Aufmerksamkeiten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Als solche werden Sachzuwendungen von bis zu 60 Euro verstanden. Ein besonderes persönliches Ereignis beispielsweise der Geburtstag, die Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder ein Betriebsjubiläen. Es muss sich um ein besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers handeln. Weihnachten oder Ostern ist nicht ein solches Ereignis, weil dieses Ereignis alle anderen an diesem Tag auch haben. Der Arbeitgeber kann also zu einem solchen Ereignis ein Geschenk in Form einer Gutscheinkarte tätigen. Allerdings sollte der Arbeitgeber die Ereignistage im Jahr nicht übertreiben. Üblicherweise werden von der Finanzverwaltung maximal 3 im Jahr (z.B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit) anerkannt.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber zum Geburtstag eine Gutscheinkarte von 60 Euro, ebenso zum 10jährigen Betriebsjubiläum und zur Geburt seiner Tochter.

Lohnoptimierung: Urlaubsgeld

17.Jan.2023

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Urlaubsbeihilfen gewähren und diese pauschal besteuern. Mit der Pauschalsteuer ist die Lohn- und Einkommensteuer abgegolten, ebenso fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Erholungsbeihilfen sind Bar- oder Sachzuwendungen, die ausschließlich zur Förderung der Erholung den Arbeitnehmern gewährt werden. Die Erholungsbeihilfen dürfen im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen:
– 156 Euro für den Arbeitnehmer,
– 104 Euro für dessen Ehegatten,
– 52 Euro für jedes eingetragene Kind.

Beispiel:

Arbeitnehmer A ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Arbeitgeber G zahlt A in dem Monat, in dem Ostern ist, eine Erholungsbeihilfe von 364 Euro. Diese versteuert G mit 25 Prozent. G hat damit Betriebsausgaben von 364 Euro Erholungsbeihilfe + 91 pauschale Lohnsteuer. A hat 364 Euro mehr netto.

Die oben genannten Beträge sind Freigrenzen, d. h. die Pauschalierungsmöglichkeit entfällt, wenn die Grenze überschritten wird. Werden im Jahr mehrere Beihilfe gezahlt, mithin beispielsweise zu Ostern 100 Euro und zu Weihnachten noch einmal 150 Euro, wird eine bereits durchgeführte Pauschalierung nicht rückgängig gemacht, wenn erst durch die weitere Beihilfe die Freigrenze überschritten wird. Als Kind wird jedes Kind berücksichtigt für welches im Monat der Zahlung der Erholungsbeihilfe ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Ehegatte ist auch der getrennt oder in Scheidung lebende Ehegatte.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken der betreffenden Person verwendet wird. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird, mithin kurze Zeit vor oder nach dem Urlaub gezahlt wird. Als Urlaub reichen einige freie Tage wie z.B. Ostern und Weihnachten aus. Der Urlaub kann auch zu Hause stattfinden. Zwar kann auch für einen Ehegatten, der zum Arbeitnehmer in Scheidung lebt, eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden; dann muss der Arbeitgeber aber auch beweisen, dass die Erholungsbeihilfe für die Erholung des Ehegatten verwandt worden ist. Gleiches gilt, wenn der Urlaub sehr kurz ist (1 oder 2 Tage); hier müsste der Arbeitgeber sich einen Verwendungsnachweis vom Arbeitnehmer geben lassen.

Lohnoptimierung: Erstattung der privaten Internetkosten

Gemäß § 40 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Arbeitgeber bestimmte Leistungen an den Arbeitnehmer pauschal besteuern, wodurch die Leistungen einerseits nicht mehr der Lohnsteuer unterliegen und andererseits die Leistungen auch beitragsfrei für die Sozialversicherungsbeiträge werden, mithin hierauf keine Beiträge an die Krankenkasse für die Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung zu leisten sind.

Zu solchen Leistungen gehören neben der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Datenverarbeitungsgeräte und die Kosten für Zubehör, den Internetzugang und die Internetnutzung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies bedeutet, dass keine Gehaltsumwandlung möglich ist, sondern der Betrag auf den bisher gezahlten Arbeitslohn on top geleistet werden muss, beispielsweise im Rahmen einer Vereinbarung zur Gehaltserhöhung oder bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Die Formulierung „zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ dürfte letztlich auch dahingehend zu verstehen sein, dass diese zusätzliche Leistungen nicht für die Berechnung des Mindestlohnes heranzuziehen sind, weil der Arbeitnehmer einen Anspruch daran hat, dass ihm mindestens der Mindestlohn gezahlt wird.

Die pauschale Lohnsteuer, die der Arbeitgeber trägt und nicht vom Bruttolohn einbehalten wird, beträgt in diesen Fällen 25 Prozent.

Beispiel:

Der Arbeitgeber erwirbt für den Arbeitnehmer einen Laptop für 1.999 Euro brutto und übereignet ihm diesen. Daneben erwirbt er auch eine Tastatur, ein Flexboard, ein Touchpad und einen Pencil für insgesamt 397 Euro und übereignet auch dieses Zubehör dem Arbeitnehmer. Da der Arbeitnehmer seine Wohnung neu bezogen hat, muss er für den Internetzugang einmalig 100 Euro bezahlen. Diesen Betrag übernimmt der Arbeitgeber. Schließlich kostet der Internetzugang bei der Deutschen Telekom monatlich 29,99 Euro. Hierin ist enthalten die Telefon- und Internetnutzung. Der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber, dass er kein Festnetztelefon verwendet, sondern den Telefonanschluss ausschließlich für den Internetzugang verwendet.

Der Arbeitgeber kann sich zunächst aus den Aufwendungen für den Laptop und das Zubehör die Vorsteuer (in der Rechnung ausgewiesene Umsatz) ziehen; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt worden ist, mithin er im ersten Schritt Laptop und Zubehör erworben hat. Nach der Übereignung an den Arbeitnehmer kann er diese Zuwendungen pauschal mit 25 Prozent lohnversteuern, mithin er zahlt eine pauschale Lohnsteuer von (25 % von 2.396 Euro = ) 599 Euro. Die Aufwendungen für den Laptop und das Zubehör und die pauschale Lohnsteuer sind für ihn Betriebsausgaben. Beiträge zur Krankenkasse und zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, ebenso zur Pflegepflichtversicherung fallen dagegen nicht an. Das gleiche gilt hinsichtlich der Kosten für den Internetzugang. Ebenso besteuert er pauschal die Erstattung von 29,99 Euro für die monatliche Internetnutzung monatlich. Er kann auch nur einen Teil dieser Kosten tragen, beispielsweise 10 Euro monatlich.

Lohnoptimierung: Doppelte Auslöse als monetärer Anreiz

16.Jan.2023

In Zeiten, in denen gute qualifizierte Handwerker, Bauarbeiter und sonstige Außendienstmitarbeiter gesucht werden, bieten sich die steuerlichen Regelungen zur sogenannten Auslöse als finanzieller Anreiz an. Was viele Handwerks- und Baufirmen häufig nicht wissen: Neben der steuerfreien Zahlung der Verpflegungsmehraufwandspauschale kann der Arbeitgeber den doppelten Betrag zahlen und diesen pauschal mit 25 Prozent versteuern. Mit der pauschalen Lohnsteuer entfallen dann die Sozialversicherungsbeiträge hierauf.

Werden Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte tätig oder haben keine erste Tätigkeitsstätte – sogenannte Auswärtstätigkeit (z.B. Bauarbeiter und Handwerker auf Baustellen; Dienstreisen), so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer länger als 8 Stunden von der Wohnung entfernt unterwegs ist, bzw. bei einer mehrtägigen Dienstreise für den An- und Abreisetag 14,00 Euro als Verpflegungsmehraufwand bezahlen, ohne dass es eines Nachweises hinsichtlich des Mehraufwandes bedarf; ist der Arbeitnehmer sogar 24 Stunden, mithin den ganzen Tag, von zu Hause entfernt (auswärtige Übernachtung), kann der Arbeitgeber sogar 28,00 Euro pro Tag bezahlen. Diese Zahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber braucht also keine Lohnsteuer hierauf einzubehalten und keine Krankenkassen-, Rentenversicherungs- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge hierauf bezahlen. Der Arbeitgeber kann davon abweichend auch einen höheren Betrag als sogenannte Auslöse bezahlen. Dabei besteht bis zum doppelten Betrag die Möglichkeit, diesen Betrag pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu versteuern, die der Arbeitgeber trägt. Mit der pauschalen Lohnsteuer ist die Lohn- und Einkommensteuer abgegolten. Darüber hinaus fallen dann auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Wird der Arbeitnehmer im Ausland tätig, gelten die besonderen, höheren Beiträge entsprechend.

Für den gleichen Ort sind die Verpflegungsmehraufwendungen ohne Unterbrechung längstens für 3 Monate steuerfrei. Bei einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die Frist von Neuem.

Beispiel 1: Der Bauarbeiter fährt am Montag von seiner Wohnung in Sachsen nach München auf die Baustelle, übernachtet schließlich in der Nähe von München, um auch die nächsten Tage dort zu arbeiten. Am Freitag fährt er von der Baustelle wieder nach Hause nach Sachsen. Für diese Woche kann der Arbeitgeber ihm 112 Euro als Auslöse zahlen. Dieser Betrag wäre lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Er könnte aber auch den doppelten Betrag, mithin 224 Euro bezahlen und 112 Euro davon pauschal mit 28 Euro (25 Prozent) besteuern. Dann wären auf den gesamten Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Arbeitgeber hätte einen Aufwand von 252 Euro, der Arbeitnehmer bekäme 224 Euro netto ausgezahlt.

Beispiel 2: Der Dachdecker fährt von montags bis freitags auf die Baustelle in der Nachbarstadt, um dort ein Haus neu einzudecken; er arbeitet jeden Tag mindestens 8 Stunden und ist deshalb jeden Tag länger als 8 Stunden von zu Hause entfernt. Der Arbeitgeber kann ihm für diese Woche eine steuerfreie Auslöse von 70 Euro bezahlen. Er kann ihm auch 140 Euro bezahlen und den Betrag von 70 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuern. Der Arbeitgeber hätte dann 57,50 Euro Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer kommen hiervon 140 Euro netto an.

Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

15.Dez.2022

Zum Jahreswechsel werden im Wesentlichen die Eckwerte der Besteuerung verändert, um die sog. kalte Progression zu vermeiden. Steigen Löhne, Gehälter und Renten inflationsbedingt, so steigt bei gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung die Steuerlast. Zwar steigen Löhne, Gehälter und Renten. Steigen diese jedoch lediglich infolge der Inflation, so steigt damit nicht auf die Kaufkraft. Der einzelne kann sich trotz gestiegener Löhne, Gehälter oder Renten nicht mehr leisten, weil aufgrund der Inflation auch die Preise der Wirtschaftsgüter steigen. Würden die Werte für den Ansatz der Steuersätze dagegen gleich bleiben, würde dies faktisch zu einer höheren Steuerlast führen, weil der Einzelne trotz gestiegener Löhne, Gehälter und Renten sich wegen der höheren Steuern nicht mehr leisten kann (sog. kalte Progression). Um diese kalte Progression zu vermeiden, sind die Werte für den Ansatz der jeweiligen Steuersätze angepasst worden.

Erhöhung des Grundfreibetrag und Entlastung durch Verschiebung der Progressionsphase

Um das Existenzminium von der Einkommen freizustellen, wird der Grundfreibetrag von derzeit 10.347 Euro zum 1. Januar 2023 auf 10.908 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2024 steigt dieser dann auf 11.472 Euro. Die Erhöhung beruht auf dem Existenzminimumbericht vom 2. November 2022. Die Erhöhung des Grundfreibetrages begünstigt alle Steuerzahler, weil insoweit die Einkünfte von der Einkommensteuer freigestellt werden. Der Eingangssteuersatz für Einkünfte, die über dem Existenzminimum liegen, beträgt 14 Prozent und steigt dann kontinuierlich auf 42 Prozent (Spitzensteuersatz). Die Progressionsphase, in der der Steuersatz mit steigenden Einkünften steigt, wird infolge der Inflation verschoben. So beginnt der Spitzensteuersatz nicht wie bisher bei 58.597 Euro, sondern künftig bei 62.810 Euro in 2023 bzw. in 66.761 Euro 2024. Die Bemessungsgrundlage für den sog. Reichensteuersatz verbleibt dagegen; ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro beträgt der Einkommensteuersatz 45 Prozent.

Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld erhöht sich zum 1. Januar 2023 für jedes Kind auf 250 Euro im Monat. Für die Höhe des Kindergeldes ist künftig die Anzahl der Kinder nicht mehr bedeutend. Bisher betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind dann 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil wird rückwirkend für 2022 auf 2.810 Euro erhöht und steigt dann zum 1. Januar 2023 auf 3.012 Euro pro Jahr. 2024 soll der Freibetrag dann auf 3.192 Euro steigen. Daneben erhält jeder Elternteil für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes einen Freibetrag; dieser Betrag bleibt zunächst unverändert bei von 1.464 EUR im Jahr.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages

Der Pauschbetrag für Kapitaleinnahmen (Sparer-Pauschbetrag) erhöht sich von bislang 801 auf 1.000 Euro jährlich, bei Eheleuten gilt der doppelte Betrag. Bis zu dieser Höhe sind Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne bei Wertpapiergeschäften von der Steuer grundsätzlich befreit. Bei höheren Beträgen gilt weiterhin ein gesonderter Steuersatz von 25 Prozent (Abgeltungsteuer). Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen weder Sparerpauschbetrag, noch der gesonderte Steuertarif zur Anwendung gelangt.

Erhöhung der Home-Office-Pauschale

Bislang betrug die sog. Home-Office-Pauschale 5 Euro pro Tag, jedoch maximal 600 Euro im Jahr; dies entsprach 5 Euro für 120 Tage. Ab 2023 erhöht sich die Pauschale auf 6 Euro pro Tag und der Maximalbetrag auf 1.260 Euro; dies entspricht 210 Tage zu 6 Euro. Für die Home-Office-Pauschale ist ein eigenständiges Arbeitszimmer erforderlich, es reicht ein Schreibtisch in einem Zimmer, beispielsweise im Wohnzimmer oder Gästezimmer.

Besteht dagegen ein eigenständiges Arbeitszimmer, so gilt ein Pauschbetrag von 1.250 Euro, wenn beim Arbeitgeber kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Während bisher dieser Betrag ein Höchstbetrag darstellte und nur tatsächliche Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, verändert sich dieser Betrag in einen Pauschbetrag; der Nachweis von Kosten in dieser Höhe muss demnach nicht ehr geführt werden. Bedeutung hat dies vor allem für diejenigen, die mitten im Jahr zum Home-Office wechseln.

Höhere Abschreibungen von Wohngebäuden

Der sogenannte lineare AfA-Satz (Abschreibung für Abnutzung) bei Wohngebäuden wird 2023 von bislang zwei auf drei Prozent erhöht. Dadurch können Immobilienbesitzer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wohngebäuden schneller abschreiben.

Inflationsausgleichsprämie

Nach dem sog. Coronabonus gibt es nun die Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können ihren Angestellten seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei zahlen. Bei diesem Inflationsbonus werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig; siehe hierzu unseren vorherigen Beitrag im Blog.

Höhere Sachbezugswerte bei Verpflegung und Unterkunft

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft erhöhen sich. So steigt der Sachbezugswert für Verpflegung ab 1. Januar 2023 von 270 Euro auf 288 Euro monatlich, für freie Unterkunft von bisher 241 Euro auf 265 Euro monatlich. Der Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und Unterkunft unabhängig von den tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung dieser geldwerten Vorteile in Form von Sachbezügen. Stellt der Arbeitgeber beispielsweise ein Mittagessen für den Arbeitnehmer zur Verfügung, so erhöht sich damit das steuerliche Brutto des Arbeitnehmers um 3,00 Euro. Hat der Arbeitgeber für das Mittagessen dagegen 6,00 Euro ausgegeben, so hat er Betriebsausgaben in Höhe von 6,00 Euro. Ähnlich ist es bei der Unterkunft, wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers beispielsweise 500 Euro monatlich sind; hier erhöht sich dann das steuerliche Brutto lediglich um 265 Euro – dem Sachbezugswert. Bei der Verpflegung kann der Arbeitgeber darüber hinaus auch die Pauschalbesteuerung wählen; beim obigen Beispiel (1 Mittagsessen frei) würde der Arbeitgeber 25 % Pauschalsteuer auf 3,00 Euro zusätzlich zu seinen Aufwendungen zahlen und der Arbeitnehmer erhielte den Vorteil der Verpflegung, ohne dass hierfür Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig werden würden. Beim Arbeitgeber sind dann seine Aufwendungen für das Mittagessen (6,00 Euro) und die Pauschalsteuer (1,50 Euro) Betriebsausgaben. Bei der freien Unterkunft besteht dagegen nicht die Möglichkeit der Pauschalsteuer.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Auch hinsichtlich der Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ergeben sich Veränderungen. Das Optionsmodell soll künftig bis zu einer Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise von 15 kWp bei einzelnen Wohneinheiten gelten.

Weniger Förderung für E-Autos

Der Kauf eines neuen Elektroautos wird dagegen ab 2023 weniger bezuschusst. Der Zuschuss sinkt von 6.000 Euro auf 4.500 Euro bei Fahrzeugen bis zu einem Kaufpreis von 40.000 Euro. Bei einem Kaufpreis bis 65.000 Euro sinkt die Förderung von 5.000 Euro auf 3.500 Euro. Sog. Plug-In-Hybride werden nicht mehr gefördert.

Lohnoptimierung: 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie bis 2024

29.Nov.2022

Basierend auf dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 25. Oktober 2022 erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, zur Abmilderung der gestiegenen bzw. noch steigende Verbraucherpreise ihren Arbeitnehmern steuer- sowie sozialversicherungsbeitragsfrei eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen – die sog. Inflationsausgleichsprämie.

Die Steuerfreiheit ergibt sich aus der neuen Regelung in § 3 Nr. 11c EstG. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Die Prämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) nicht als Einkommen angerechnet.

Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer und ist nicht auf Arbeitnehmer der sog. systemrelevanten Berufsgruppen beschränkt.

Die Zahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat dem Grunde nach keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie zahlt. Zahlt der Arbeitgeber eine jedoch Inflationsausgleichsprämie, so muss er dem Grunde nach allen Arbeitnehmern die Prämie gewähren. Er darf allerdings bei der Höhe Differenzierungen vornehmen, denen ein sachlicher Grund zugrunde liegt, beispielsweise Höhe des übrigen Gehalts, Zeit der Zugehörigkeit, wöchentliche Arbeitszeit, soziale begünstigende Abgrenzungen wie Anzahl der zu versorgende Kinder.

Die Inflationsausgleichsprämie kann der Arbeitgeber im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zahlen, mithin wenn er den Lohn bzw. das Gehalt nachschüssig zahlt, erstmals mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2022. Er muss die Prämie nicht einmalig zahlen, sondern kann mehrmals in dieser Zeit eine steuerfreie Prämie zahlen, in der Summe jedoch maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer.

Die Prämie muss nicht in Geld geleistet werden; auch Sachzuwendungen sind möglich.

Wichtigstes Kriterium ist jedoch, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bzw. Gehalt als Ausgleich für die Inflation geleistet wird. Hat der Arbeitgeber beispielsweise in den vorherigen Jahren Weihnachtsgeld oder eine Erfolgsprämie wiederholt gezahlt, so sollte er dies auch in den Jahren 2022 bis 2024 vornehmen und die Prämie als On-Top-Zahlung leisten. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt die Zahlungen als steuerpflichtiges Gehalt versteht. Bei der Gewährung der Prämie muss zum Ausdruck kommen, dass sie als Ausgleich der gestiegenen Kosten bzw. Preisen (Inflation) gewährt wird.

Neuer Mindestlohn 2022

26.Jan.2022

Entsprechend der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung wurde der allgemeine Mindestlohn zum 1. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro angehoben. In einer vierten Stufe erhöht sich dann zum 1. Juli 2022 der Mindestlohn auf 10,45 Euro.

Nach derzeitigen Vorstellung des Bundesarbeitsministeriums soll der allgemeine Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 dann auf 12,00 Euro angehoben werden. Die Anhebung des Mindestlohns war ein zentrales Wahlversprechen der SPD.

Es ist zu Erwarten, dass durch die 15-prozentige Anhebung des Mindestlohnes in ähnlichem Maße die Preise, vor allem im Dienstleistungssektor, steigen werden. Hierauf gilt es sich vorzubereiten.