Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

15.Dez..2022

Zum Jahreswechsel werden im Wesentlichen die Eckwerte der Besteuerung verändert, um die sog. kalte Progression zu vermeiden. Steigen Löhne, Gehälter und Renten inflationsbedingt, so steigt bei gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung die Steuerlast. Zwar steigen Löhne, Gehälter und Renten. Steigen diese jedoch lediglich infolge der Inflation, so steigt damit nicht auf die Kaufkraft. Der einzelne kann sich trotz gestiegener Löhne, Gehälter oder Renten nicht mehr leisten, weil aufgrund der Inflation auch die Preise der Wirtschaftsgüter steigen. Würden die Werte für den Ansatz der Steuersätze dagegen gleich bleiben, würde dies faktisch zu einer höheren Steuerlast führen, weil der Einzelne trotz gestiegener Löhne, Gehälter und Renten sich wegen der höheren Steuern nicht mehr leisten kann (sog. kalte Progression). Um diese kalte Progression zu vermeiden, sind die Werte für den Ansatz der jeweiligen Steuersätze angepasst worden.

Erhöhung des Grundfreibetrag und Entlastung durch Verschiebung der Progressionsphase

Um das Existenzminium von der Einkommen freizustellen, wird der Grundfreibetrag von derzeit 10.347 Euro zum 1. Januar 2023 auf 10.908 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2024 steigt dieser dann auf 11.472 Euro. Die Erhöhung beruht auf dem Existenzminimumbericht vom 2. November 2022. Die Erhöhung des Grundfreibetrages begünstigt alle Steuerzahler, weil insoweit die Einkünfte von der Einkommensteuer freigestellt werden. Der Eingangssteuersatz für Einkünfte, die über dem Existenzminimum liegen, beträgt 14 Prozent und steigt dann kontinuierlich auf 42 Prozent (Spitzensteuersatz). Die Progressionsphase, in der der Steuersatz mit steigenden Einkünften steigt, wird infolge der Inflation verschoben. So beginnt der Spitzensteuersatz nicht wie bisher bei 58.597 Euro, sondern künftig bei 62.810 Euro in 2023 bzw. in 66.761 Euro 2024. Die Bemessungsgrundlage für den sog. Reichensteuersatz verbleibt dagegen; ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro beträgt der Einkommensteuersatz 45 Prozent.

Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld erhöht sich zum 1. Januar 2023 für jedes Kind auf 250 Euro im Monat. Für die Höhe des Kindergeldes ist künftig die Anzahl der Kinder nicht mehr bedeutend. Bisher betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind dann 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil wird rückwirkend für 2022 auf 2.810 Euro erhöht und steigt dann zum 1. Januar 2023 auf 3.012 Euro pro Jahr. 2024 soll der Freibetrag dann auf 3.192 Euro steigen. Daneben erhält jeder Elternteil für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes einen Freibetrag; dieser Betrag bleibt zunächst unverändert bei von 1.464 EUR im Jahr.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages

Der Pauschbetrag für Kapitaleinnahmen (Sparer-Pauschbetrag) erhöht sich von bislang 801 auf 1.000 Euro jährlich, bei Eheleuten gilt der doppelte Betrag. Bis zu dieser Höhe sind Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne bei Wertpapiergeschäften von der Steuer grundsätzlich befreit. Bei höheren Beträgen gilt weiterhin ein gesonderter Steuersatz von 25 Prozent (Abgeltungsteuer). Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen weder Sparerpauschbetrag, noch der gesonderte Steuertarif zur Anwendung gelangt.

Erhöhung der Home-Office-Pauschale

Bislang betrug die sog. Home-Office-Pauschale 5 Euro pro Tag, jedoch maximal 600 Euro im Jahr; dies entsprach 5 Euro für 120 Tage. Ab 2023 erhöht sich die Pauschale auf 6 Euro pro Tag und der Maximalbetrag auf 1.260 Euro; dies entspricht 210 Tage zu 6 Euro. Für die Home-Office-Pauschale ist ein eigenständiges Arbeitszimmer erforderlich, es reicht ein Schreibtisch in einem Zimmer, beispielsweise im Wohnzimmer oder Gästezimmer.

Besteht dagegen ein eigenständiges Arbeitszimmer, so gilt ein Pauschbetrag von 1.250 Euro, wenn beim Arbeitgeber kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Während bisher dieser Betrag ein Höchstbetrag darstellte und nur tatsächliche Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, verändert sich dieser Betrag in einen Pauschbetrag; der Nachweis von Kosten in dieser Höhe muss demnach nicht ehr geführt werden. Bedeutung hat dies vor allem für diejenigen, die mitten im Jahr zum Home-Office wechseln.

Höhere Abschreibungen von Wohngebäuden

Der sogenannte lineare AfA-Satz (Abschreibung für Abnutzung) bei Wohngebäuden wird 2023 von bislang zwei auf drei Prozent erhöht. Dadurch können Immobilienbesitzer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wohngebäuden schneller abschreiben.

Inflationsausgleichsprämie

Nach dem sog. Coronabonus gibt es nun die Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können ihren Angestellten seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei zahlen. Bei diesem Inflationsbonus werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig; siehe hierzu unseren vorherigen Beitrag im Blog.

Höhere Sachbezugswerte bei Verpflegung und Unterkunft

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft erhöhen sich. So steigt der Sachbezugswert für Verpflegung ab 1. Januar 2023 von 270 Euro auf 288 Euro monatlich, für freie Unterkunft von bisher 241 Euro auf 265 Euro monatlich. Der Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und Unterkunft unabhängig von den tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung dieser geldwerten Vorteile in Form von Sachbezügen. Stellt der Arbeitgeber beispielsweise ein Mittagessen für den Arbeitnehmer zur Verfügung, so erhöht sich damit das steuerliche Brutto des Arbeitnehmers um 3,00 Euro. Hat der Arbeitgeber für das Mittagessen dagegen 6,00 Euro ausgegeben, so hat er Betriebsausgaben in Höhe von 6,00 Euro. Ähnlich ist es bei der Unterkunft, wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers beispielsweise 500 Euro monatlich sind; hier erhöht sich dann das steuerliche Brutto lediglich um 265 Euro – dem Sachbezugswert. Bei der Verpflegung kann der Arbeitgeber darüber hinaus auch die Pauschalbesteuerung wählen; beim obigen Beispiel (1 Mittagsessen frei) würde der Arbeitgeber 25 % Pauschalsteuer auf 3,00 Euro zusätzlich zu seinen Aufwendungen zahlen und der Arbeitnehmer erhielte den Vorteil der Verpflegung, ohne dass hierfür Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig werden würden. Beim Arbeitgeber sind dann seine Aufwendungen für das Mittagessen (6,00 Euro) und die Pauschalsteuer (1,50 Euro) Betriebsausgaben. Bei der freien Unterkunft besteht dagegen nicht die Möglichkeit der Pauschalsteuer.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Auch hinsichtlich der Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ergeben sich Veränderungen. Das Optionsmodell soll künftig bis zu einer Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise von 15 kWp bei einzelnen Wohneinheiten gelten.

Weniger Förderung für E-Autos

Der Kauf eines neuen Elektroautos wird dagegen ab 2023 weniger bezuschusst. Der Zuschuss sinkt von 6.000 Euro auf 4.500 Euro bei Fahrzeugen bis zu einem Kaufpreis von 40.000 Euro. Bei einem Kaufpreis bis 65.000 Euro sinkt die Förderung von 5.000 Euro auf 3.500 Euro. Sog. Plug-In-Hybride werden nicht mehr gefördert.

Lohnoptimierung: 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie bis 2024

29.Nov..2022

Basierend auf dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 25. Oktober 2022 erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, zur Abmilderung der gestiegenen bzw. noch steigende Verbraucherpreise ihren Arbeitnehmern steuer- sowie sozialversicherungsbeitragsfrei eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen – die sog. Inflationsausgleichsprämie.

Die Steuerfreiheit ergibt sich aus der neuen Regelung in § 3 Nr. 11c EstG. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Die Prämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) nicht als Einkommen angerechnet.

Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer und ist nicht auf Arbeitnehmer der sog. systemrelevanten Berufsgruppen beschränkt.

Die Zahlung steht im Ermessen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat dem Grunde nach keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie zahlt. Zahlt der Arbeitgeber eine jedoch Inflationsausgleichsprämie, so muss er dem Grunde nach allen Arbeitnehmern die Prämie gewähren. Er darf allerdings bei der Höhe Differenzierungen vornehmen, denen ein sachlicher Grund zugrunde liegt, beispielsweise Höhe des übrigen Gehalts, Zeit der Zugehörigkeit, wöchentliche Arbeitszeit, soziale begünstigende Abgrenzungen wie Anzahl der zu versorgende Kinder.

Die Inflationsausgleichsprämie kann der Arbeitgeber im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zahlen, mithin wenn er den Lohn bzw. das Gehalt nachschüssig zahlt, erstmals mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2022. Er muss die Prämie nicht einmalig zahlen, sondern kann mehrmals in dieser Zeit eine steuerfreie Prämie zahlen, in der Summe jedoch maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer.

Die Prämie muss nicht in Geld geleistet werden; auch Sachzuwendungen sind möglich.

Wichtigstes Kriterium ist jedoch, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bzw. Gehalt als Ausgleich für die Inflation geleistet wird. Hat der Arbeitgeber beispielsweise in den vorherigen Jahren Weihnachtsgeld oder eine Erfolgsprämie wiederholt gezahlt, so sollte er dies auch in den Jahren 2022 bis 2024 vornehmen und die Prämie als On-Top-Zahlung leisten. Anderenfalls ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt die Zahlungen als steuerpflichtiges Gehalt versteht. Bei der Gewährung der Prämie muss zum Ausdruck kommen, dass sie als Ausgleich der gestiegenen Kosten bzw. Preisen (Inflation) gewährt wird.

Neuer Mindestlohn 2022

26.Jan..2022

Entsprechend der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung wurde der allgemeine Mindestlohn zum 1. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro angehoben. In einer vierten Stufe erhöht sich dann zum 1. Juli 2022 der Mindestlohn auf 10,45 Euro.

Nach derzeitigen Vorstellung des Bundesarbeitsministeriums soll der allgemeine Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 dann auf 12,00 Euro angehoben werden. Die Anhebung des Mindestlohns war ein zentrales Wahlversprechen der SPD.

Es ist zu Erwarten, dass durch die 15-prozentige Anhebung des Mindestlohnes in ähnlichem Maße die Preise, vor allem im Dienstleistungssektor, steigen werden. Hierauf gilt es sich vorzubereiten.

Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion

23.Jan..2022

Achtung Aktion erforderlich für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften!

Seit dem 1. August 2021 gilt das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sind nunmehr alle deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet; die bisherige Mitteilungsfiktion ist entfallen.

Bisher mussten gem. § 20 Abs. 2 GWG Gesellschaften lediglich dann eine Mitteilung an das Transparenzregister machen, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern, wie bspw. dem Handelsregister, abrufbar waren (sog. Mitteilungsfiktion).

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 Abs. 1 GWG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen des Privatrechts, wie der GmbH und UG, ist gem. § 3 Abs. 2 GwG wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mit der Änderung des GWG zum 1. August 2021 müssen nun die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein, unabhängig davon, ob sie aus anderen Registern ersichtlich sind. Damit wird das bisherige Auffangregister zum einem Vollregister. Gesellschafter von GmbH, UG, OHG, KG sind daher direkt ins Transparenzregister einzutragen, wenn sie mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft besitzen.

Hintergrund der Änderung ist die europarechtliche Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Staaten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch stärker bekämpfen zu können, indem es die Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten verbessert. Eingetragen im Transparenzregister werden der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des wirtschaftliche Berechtigten (Gesellschafters), nicht seine Wohnadresse.

Allerdings sieht der Gesetzgeber Übergangsfristen vor, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:

  • bis 31.03.2022: AG, SE und KGaA
  • bis 30.06.2022: GmbH, UG, eG, SCE und Partnerschaften
  • bis 31.12.2022: Sonstige (OHG, KG, Stiftungen)

Verstöße gegen die Anmeldungspflicht beim Transparenzregister können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ferner können Verstöße öffentlich bekannt gemacht und Unternehmen damit an den „Pranger“ gestellt werden.

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind gebührenfrei. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr von derzeit 4,80 Euro pro Kalenderjahr.

Trotz der Übergangsfristen sollten Unternehmensleiter sich daher bereits jetzt mit der Registrierung ihrer Gesellschaft im Transparenzregister befassen und die Gesellschaft anmelden und die Gesellschafter (wirtschaftliche Berechtigte) eintragen lassen. Gerne beraten wir Sie entsprechend, nehmen die Anmeldung für Sie vor und helfen Ihnen auch bei etwaigen Unstimmigkeitserklärungen.

Vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze bis 31. Dezember 2020

01.Juli.2020

Der Bundestag hat am 29. Juni 2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Zugleich hat am gleichen Tag der Bundesrat diesem Gesetz die Zustimmung erteilt.

Wesentliche gesetzliche Änderung des Gesetzes ist die zeitweilige Änderung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Statt 19 Prozent gilt nunmehr ein allgemeiner Steuersatz von 16 Prozent, statt 7 Prozent als ermäßigter Steuersatz gilt fortan 5 Prozent. Es werden nur die Steuersätze geändert. Die Abgrenzung bleibt bestehen. Der Sondersteuersatz nach § 24 UStG bleibt bestehen.

 

Zu beachten ist hierbei Folgendes:

Maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (alter oder neuer) ist der Leistungszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

 

Bei Dauervertragsverhältnissen wie beispielsweise Miete, Wartungsverträge, Telekommunikationsverträge ist die Leistung mit Ende des Abrechnungszeitraumes erbracht. Wenn Sie beispielsweise hier immer vom 15. bis 14. des Folgemonats abrechnen, dann ist maßgeblich, welcher Steuersatz am 14. des Folgemonats gilt. Es wird aber nicht beanstandet, wenn hier eine Aufteilung erfolgt, mithin Sie vom 15. bis 30. Juni einmalig abrechnen und schließlich vom 1. bis 14. Juli. Ebenso sei an dieser Stelle auf die Übergangsregelung, siehe unten, hingewiesen.

 

Wenn eine Dauerrechnung ausgestellt wurde, zum Beispiel bei einer Vermietung, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Dauerrechnung angepasst wird.

 

Wir empfehlen, Teilleistungen, die vor dem 30. Juni 2020 erbracht worden und abrechnungsreif sind, entsprechend abzurechnen.

 

Das BMF hat eine Übergangsregelung mittels BMF-Schreiben angekündigt. Danach soll es nicht zu beanstanden sein, wenn für einen Übergangszeitraum von einem Monat (Juli) noch der alte Steuersatz angewandt wird, mithin Rechnungen über Leistungen, die eigentlich im Juli erbracht worden sind und deshalb bereits der neue Steuersatz gilt, noch mit dem alten Steuersatz ausgestellt werden. Diese Rechnungen brauchen – so die vorläufige Verlautbarung – nicht zu berichtigen sein, ebenso kann der Empfänger der Leistung und der Rechnung diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer komplett gelten machen.

1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

08.Apr..2020

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministers soll es möglich sein, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei als besondere Entschädigung oder als Aufwand zahlen kann. Dabei soll unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Corona-Krise betroffen ist, oder der Arbeitnehmer hier besondere Aufwendungen deswegen hatte. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sonderzuwendung von bis zu 1.500 Euro im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Sonderleistungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Mittlerweile liegt nun ein BMF-Schreiben vor, IV C 5 – S 2342/20/10009 vom 9. April 2020. Das Bundesfinanzministerium und die Obersten Finanzbehörden der Länder meinen nun, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zahlen könnten. Diese Äußerung hält einer juristischen Bewertung nicht stand, denn nach dieser Vorschrift sind nur aus öffentlichen Mitteln gezahlte Beihilfen oder Unterstützungsleistungen steuerfrei, nicht dagegen Leistungen privater Arbeitgeber wie Firmen, Unternehmen etc. pp.

Unabhängig davon ist aber darauf zu achten, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockungsbetrag) nicht steuerfrei sein sollen. Zahlt der Arbeitgeber also einen Zuschuss zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, so ist dieser steuerpflichtig. Zahlt er dagegen den gleichen Betrag als Beihilfe, ist dieser steuerfrei.

Kosten des häuslichen Arbeitszimmers im Falle der Schließung der Arbeitgeberstelle wegen des Coronaviruses

07.März.2020

Wegen der Covid-19-Epidemie kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber zur Vermeidung der weiteren Verbreitung des Coronavirus das Büro auf Arbeit bzw. die Arbeitgeberstelle schließt und seine Mitarbeiter anweist, von zu Hause aus zu arbeiten. Wie ist es dann mit den Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen?

Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber:
Die Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen (anteilige Kosten für Telefon und Internet, für die Miete bzw. für die Eigentumswohnung und für laufende Betriebskosten wie Strom, Wasser, Grundsteuer, Versicherung) kann der Arbeitgeber steuerfrei dem Arbeitnehmer ersetzen. Lassen diese sich nicht genau ermitteln, ist eine sachgerechte Schätzung zulässig. Soweit diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, stellen diese Kosten keine Werbungskosten mehr dar.

Als Werbungskosten in der Steuererklärung:
Werden die Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können die Kosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Auch hier gilt, dass die Aufwendungen sachgerecht zu schätzen sind, wenn deren Einzelermittlung nicht möglich ist. So dürfte das Finanzamt in solchen Fällen 20 Prozent der Telefonkosten, maximal 20 Euro im Monat, als sachgerechte Schätzung ansehen und akzeptieren. Wenn aufgezeigt werden kann, dass aufgrund des Arbeitens von zu Hause aus die Telefonkosten deutlich gestiegen sind, so dürfte auch der Differenzbetrag als sachgerechte Schätzung anzusehen sein.

Häusliches Arbeitszimmer:
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, von zu Hause zu arbeiten, dann steht ihm kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber mehr zur Verfügung, so dass er dann seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer (anteilige Miete, anteilige Betriebsnebenkosten, anteilige Abschreibung bei Eigentumswohnungen etc. pp.) bis zu einem Betrag von jährlich 1.250 Euro als Werbungskosten gelten machen kann. Der Kappungsbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag und gilt auch dann, wenn im Jahr nur einige Monate das häusliche Zimmer als Arbeitszimmer genutzt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieses Zimmer einen abgeschlossenen Raum darstellt. Eine Ecke im Wohn- oder Schlafzimmer, indem ein Schreibtisch steht, reicht dafür nicht aus. Zudem muss das Zimmer für diesen Zeitraum ausschließlich beruflich genutzt werden. Die private Mitbenutzung muss vernachlässigbar gering sein, mithin darf 10 Prozent nicht übersteigen. Es darf deshalb in dieser Zeit nicht als Kinder-, Fernseh- oder Gästezimmer genutzt werden.

Wir ziehen um!

05.Jan..2020

Endlich ist es soweit. Wir sind umgezogen. Ab 2. Januar 2020 finden Sie uns in der Straße der Jugend 12a, 04860 Torgau. Mit dem Umzug ändern sich auch unsere Telefon- und Telefaxnummer. Parkplätze finden Sie auf dem Geschäftsgrundstück direkt neben dem Eingang.

Frohe Weihnachten und ein gesundes Neues Jahr

24.Dez..2019

Der Sinn der Weihnacht liegt darin, an unsere Mitmenschen zu denken. Wenn man das eigene Glück mit anderen teilt, so verdoppelt sich das Glück. Dieses Jahr werden wir Kinder in Paraguay zu Weihnachten unterstützen, damit diese auch ein schönes Weihnachten feiern können. Die Kinder dort haben täglich mit Hunger zu kämpfen, ein Problem, welches wir hierzulande nicht mehr kennen.

In diesem Sinne wünschen wir allen ein friedliches, besinnliches und gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Start ins Neues Jahr. Wir schließen unser Büro zwischen den Feiertagen und werden für Sie wieder ab 2. Januar 2020, dann allerdings in der neuen Geschäftsadresse Straße der Jugend 12a, 04860 Torgau, dasein.

Steuertipp: Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

09.Nov..2019

Wer Kinder hat, ist nicht selten darauf angewiesen, dass das Kind temporär von Dritten beaufsichtigt und betreut wird. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht den Abzug von 2/3 der Betreuungskosten als Sonderausgaben, maximal 4.000 Euro pro Kind.

Welche Kosten sind absetzbar?
Es sind nur Kosten für die Betreuung absetzbar, mithin Aufwendungen für die Fürsorge des Kindes wie beispielsweise
– Aufwendungen an Tagesmutter
– Beiträge an Krippe, Kindertagesstätte, Kindergarten oder Hort
– Kosten für die Unterbringung im Internat oder Heim
– Aufwendungen für ein Au pair oder Babysitter
– Ausgaben für Ferienbetreuung und Haushalthilfe
– Kosten für Kinderpfleger/-pflegerin

Nicht absetzbar Kosten für Verpflegung, Sport und Unterricht etc.
Die Kosten für die Verpflegung des Kindes sind nicht absetzbar. Bei gemischten Aufwendungen, zum Beispiel bei Beiträge an Kita und Kindergarten, sollte der Teil, der auf die Betreuung entfällt, gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt auch für eine Haushaltshilfe, deren Aufgaben einerseits die Beaufsichtigung des Kindes (Betreuung), andererseits auch die Erledigung anderer Aufgaben (Reinigung) sind. Ebenso wenig sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereinen oder die Aufwendungen für die Bildung des Kindes (Musikschule, Nachhilfekosten) als Sonderausgaben abziehbar. Ob die Teilnahmebeiträge oder Entgelte für Kinderferienlager oder Feriencamps als Sonderausgaben absetzbar sind, werden derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt (Az.: VIII R 16/17).

Maximal 4.000 Euro pro Kind
Absetzbar sind zwei Drittel der Betreuungskosten, allerdings maximal 4.000 Euro pro Kind im Jahr. Das volle Sparpotenzial wird daher ausgeschöpft, wenn 6.000 Euro oder mehr für die Betreuung des Kindes im Jahr gezahlt werden. Der Höchstbetrag gilt auch für Verheiratete (Ehegatten), er verdoppelt sich nicht. Den Steuervorteil erhält nur derjenige, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gehört das Kind jeweils zu dem Haushalt beider Elternteile und werden diese getrennt veranlagt, so ist der Freibetrag von 4.000 Euro auf beide paritätisch aufzuteilen, es sei denn die Eltern stimmen einer hiervon abweichenden Aufteilung zu. Sind die Freigrenzen erreicht, bleibt aber noch die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhalten, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt (z. B. Au pair, Babysitter, Haushaltshilfe).

Keine Barzahlungen begünstigt
Begünstigt sind nur Kosten, die unbar auf das Konto des Betreuers geleistet werden. Werden Babysitter bar bezahlt, sind die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Betreuung durch Oma und Opa
Als Betreuungspersonen kommen auch die Großeltern in Betracht. Werden ihnen für die Betreuung Entgelte bezahlt, so sind auch diese begünstigt. Allerdings ist zu beachten, dass im Gegenzug diese Einnahmen bei den Großeltern steuerpflichtig sein können, es sei denn, die Betreuungspersonen werden als sog. Minijober beschäftigt. Bei Familienangehörigen ist immer darauf zu achten, dass das Dienstleistungsgeschäft einem sog. Drittvergleich standhält. Hierfür sollten die Regeln der Betreuung und die Entgelte schriftlich festgehalten werden.

Steuervorteile bei Jugendlichen
Der Steuervorteil gilt nur bei Kindern, die das 14. Lebensalter noch nicht vollendet haben, es sei denn es handelt sich um ein behindertes Kind. Bei Jugendlichen bleibt dann noch die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung) zu erhalten.