Neuer Mindestlohn 2022

26.Jan..2022

Entsprechend der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung wurde der allgemeine Mindestlohn zum 1. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro angehoben. In einer vierten Stufe erhöht sich dann zum 1. Juli 2022 der Mindestlohn auf 10,45 Euro.

Nach derzeitigen Vorstellung des Bundesarbeitsministeriums soll der allgemeine Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 dann auf 12,00 Euro angehoben werden. Die Anhebung des Mindestlohns war ein zentrales Wahlversprechen der SPD.

Es ist zu Erwarten, dass durch die 15-prozentige Anhebung des Mindestlohnes in ähnlichem Maße die Preise, vor allem im Dienstleistungssektor, steigen werden. Hierauf gilt es sich vorzubereiten.

Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion

23.Jan..2022

Achtung Aktion erforderlich für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften!

Seit dem 1. August 2021 gilt das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung sind nunmehr alle deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet; die bisherige Mitteilungsfiktion ist entfallen.

Bisher mussten gem. § 20 Abs. 2 GWG Gesellschaften lediglich dann eine Mitteilung an das Transparenzregister machen, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern, wie bspw. dem Handelsregister, abrufbar waren (sog. Mitteilungsfiktion).

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 Abs. 1 GWG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen des Privatrechts, wie der GmbH und UG, ist gem. § 3 Abs. 2 GwG wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mit der Änderung des GWG zum 1. August 2021 müssen nun die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein, unabhängig davon, ob sie aus anderen Registern ersichtlich sind. Damit wird das bisherige Auffangregister zum einem Vollregister. Gesellschafter von GmbH, UG, OHG, KG sind daher direkt ins Transparenzregister einzutragen, wenn sie mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft besitzen.

Hintergrund der Änderung ist die europarechtliche Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Staaten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch stärker bekämpfen zu können, indem es die Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten verbessert. Eingetragen im Transparenzregister werden der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des wirtschaftliche Berechtigten (Gesellschafters), nicht seine Wohnadresse.

Allerdings sieht der Gesetzgeber Übergangsfristen vor, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:

  • bis 31.03.2022: AG, SE und KGaA
  • bis 30.06.2022: GmbH, UG, eG, SCE und Partnerschaften
  • bis 31.12.2022: Sonstige (OHG, KG, Stiftungen)

Verstöße gegen die Anmeldungspflicht beim Transparenzregister können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ferner können Verstöße öffentlich bekannt gemacht und Unternehmen damit an den „Pranger“ gestellt werden.

Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind gebührenfrei. Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr von derzeit 4,80 Euro pro Kalenderjahr.

Trotz der Übergangsfristen sollten Unternehmensleiter sich daher bereits jetzt mit der Registrierung ihrer Gesellschaft im Transparenzregister befassen und die Gesellschaft anmelden und die Gesellschafter (wirtschaftliche Berechtigte) eintragen lassen. Gerne beraten wir Sie entsprechend, nehmen die Anmeldung für Sie vor und helfen Ihnen auch bei etwaigen Unstimmigkeitserklärungen.

Vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze bis 31. Dezember 2020

01.Juli.2020

Der Bundestag hat am 29. Juni 2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Zugleich hat am gleichen Tag der Bundesrat diesem Gesetz die Zustimmung erteilt.

Wesentliche gesetzliche Änderung des Gesetzes ist die zeitweilige Änderung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Statt 19 Prozent gilt nunmehr ein allgemeiner Steuersatz von 16 Prozent, statt 7 Prozent als ermäßigter Steuersatz gilt fortan 5 Prozent. Es werden nur die Steuersätze geändert. Die Abgrenzung bleibt bestehen. Der Sondersteuersatz nach § 24 UStG bleibt bestehen.

 

Zu beachten ist hierbei Folgendes:

Maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (alter oder neuer) ist der Leistungszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

 

Bei Dauervertragsverhältnissen wie beispielsweise Miete, Wartungsverträge, Telekommunikationsverträge ist die Leistung mit Ende des Abrechnungszeitraumes erbracht. Wenn Sie beispielsweise hier immer vom 15. bis 14. des Folgemonats abrechnen, dann ist maßgeblich, welcher Steuersatz am 14. des Folgemonats gilt. Es wird aber nicht beanstandet, wenn hier eine Aufteilung erfolgt, mithin Sie vom 15. bis 30. Juni einmalig abrechnen und schließlich vom 1. bis 14. Juli. Ebenso sei an dieser Stelle auf die Übergangsregelung, siehe unten, hingewiesen.

 

Wenn eine Dauerrechnung ausgestellt wurde, zum Beispiel bei einer Vermietung, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Dauerrechnung angepasst wird.

 

Wir empfehlen, Teilleistungen, die vor dem 30. Juni 2020 erbracht worden und abrechnungsreif sind, entsprechend abzurechnen.

 

Das BMF hat eine Übergangsregelung mittels BMF-Schreiben angekündigt. Danach soll es nicht zu beanstanden sein, wenn für einen Übergangszeitraum von einem Monat (Juli) noch der alte Steuersatz angewandt wird, mithin Rechnungen über Leistungen, die eigentlich im Juli erbracht worden sind und deshalb bereits der neue Steuersatz gilt, noch mit dem alten Steuersatz ausgestellt werden. Diese Rechnungen brauchen – so die vorläufige Verlautbarung – nicht zu berichtigen sein, ebenso kann der Empfänger der Leistung und der Rechnung diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer komplett gelten machen.

1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

08.Apr..2020

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministers soll es möglich sein, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei als besondere Entschädigung oder als Aufwand zahlen kann. Dabei soll unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Corona-Krise betroffen ist, oder der Arbeitnehmer hier besondere Aufwendungen deswegen hatte. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sonderzuwendung von bis zu 1.500 Euro im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Sonderleistungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Mittlerweile liegt nun ein BMF-Schreiben vor, IV C 5 – S 2342/20/10009 vom 9. April 2020. Das Bundesfinanzministerium und die Obersten Finanzbehörden der Länder meinen nun, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zahlen könnten. Diese Äußerung hält einer juristischen Bewertung nicht stand, denn nach dieser Vorschrift sind nur aus öffentlichen Mitteln gezahlte Beihilfen oder Unterstützungsleistungen steuerfrei, nicht dagegen Leistungen privater Arbeitgeber wie Firmen, Unternehmen etc. pp.

Unabhängig davon ist aber darauf zu achten, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockungsbetrag) nicht steuerfrei sein sollen. Zahlt der Arbeitgeber also einen Zuschuss zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, so ist dieser steuerpflichtig. Zahlt er dagegen den gleichen Betrag als Beihilfe, ist dieser steuerfrei.

Kosten des häuslichen Arbeitszimmers im Falle der Schließung der Arbeitgeberstelle wegen des Coronaviruses

07.März.2020

Wegen der Covid-19-Epidemie kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber zur Vermeidung der weiteren Verbreitung des Coronavirus das Büro auf Arbeit bzw. die Arbeitgeberstelle schließt und seine Mitarbeiter anweist, von zu Hause aus zu arbeiten. Wie ist es dann mit den Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen?

Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber:
Die Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen (anteilige Kosten für Telefon und Internet, für die Miete bzw. für die Eigentumswohnung und für laufende Betriebskosten wie Strom, Wasser, Grundsteuer, Versicherung) kann der Arbeitgeber steuerfrei dem Arbeitnehmer ersetzen. Lassen diese sich nicht genau ermitteln, ist eine sachgerechte Schätzung zulässig. Soweit diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, stellen diese Kosten keine Werbungskosten mehr dar.

Als Werbungskosten in der Steuererklärung:
Werden die Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können die Kosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Auch hier gilt, dass die Aufwendungen sachgerecht zu schätzen sind, wenn deren Einzelermittlung nicht möglich ist. So dürfte das Finanzamt in solchen Fällen 20 Prozent der Telefonkosten, maximal 20 Euro im Monat, als sachgerechte Schätzung ansehen und akzeptieren. Wenn aufgezeigt werden kann, dass aufgrund des Arbeitens von zu Hause aus die Telefonkosten deutlich gestiegen sind, so dürfte auch der Differenzbetrag als sachgerechte Schätzung anzusehen sein.

Häusliches Arbeitszimmer:
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, von zu Hause zu arbeiten, dann steht ihm kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber mehr zur Verfügung, so dass er dann seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer (anteilige Miete, anteilige Betriebsnebenkosten, anteilige Abschreibung bei Eigentumswohnungen etc. pp.) bis zu einem Betrag von jährlich 1.250 Euro als Werbungskosten gelten machen kann. Der Kappungsbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag und gilt auch dann, wenn im Jahr nur einige Monate das häusliche Zimmer als Arbeitszimmer genutzt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieses Zimmer einen abgeschlossenen Raum darstellt. Eine Ecke im Wohn- oder Schlafzimmer, indem ein Schreibtisch steht, reicht dafür nicht aus. Zudem muss das Zimmer für diesen Zeitraum ausschließlich beruflich genutzt werden. Die private Mitbenutzung muss vernachlässigbar gering sein, mithin darf 10 Prozent nicht übersteigen. Es darf deshalb in dieser Zeit nicht als Kinder-, Fernseh- oder Gästezimmer genutzt werden.

Wir ziehen um!

05.Jan..2020

Endlich ist es soweit. Wir sind umgezogen. Ab 2. Januar 2020 finden Sie uns in der Straße der Jugend 12a, 04860 Torgau. Mit dem Umzug ändern sich auch unsere Telefon- und Telefaxnummer. Parkplätze finden Sie auf dem Geschäftsgrundstück direkt neben dem Eingang.

Frohe Weihnachten und ein gesundes Neues Jahr

24.Dez..2019

Der Sinn der Weihnacht liegt darin, an unsere Mitmenschen zu denken. Wenn man das eigene Glück mit anderen teilt, so verdoppelt sich das Glück. Dieses Jahr werden wir Kinder in Paraguay zu Weihnachten unterstützen, damit diese auch ein schönes Weihnachten feiern können. Die Kinder dort haben täglich mit Hunger zu kämpfen, ein Problem, welches wir hierzulande nicht mehr kennen.

In diesem Sinne wünschen wir allen ein friedliches, besinnliches und gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Start ins Neues Jahr. Wir schließen unser Büro zwischen den Feiertagen und werden für Sie wieder ab 2. Januar 2020, dann allerdings in der neuen Geschäftsadresse Straße der Jugend 12a, 04860 Torgau, dasein.

Steuertipp: Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

09.Nov..2019

Wer Kinder hat, ist nicht selten darauf angewiesen, dass das Kind temporär von Dritten beaufsichtigt und betreut wird. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht den Abzug von 2/3 der Betreuungskosten als Sonderausgaben, maximal 4.000 Euro pro Kind.

Welche Kosten sind absetzbar?
Es sind nur Kosten für die Betreuung absetzbar, mithin Aufwendungen für die Fürsorge des Kindes wie beispielsweise
– Aufwendungen an Tagesmutter
– Beiträge an Krippe, Kindertagesstätte, Kindergarten oder Hort
– Kosten für die Unterbringung im Internat oder Heim
– Aufwendungen für ein Au pair oder Babysitter
– Ausgaben für Ferienbetreuung und Haushalthilfe
– Kosten für Kinderpfleger/-pflegerin

Nicht absetzbar Kosten für Verpflegung, Sport und Unterricht etc.
Die Kosten für die Verpflegung des Kindes sind nicht absetzbar. Bei gemischten Aufwendungen, zum Beispiel bei Beiträge an Kita und Kindergarten, sollte der Teil, der auf die Betreuung entfällt, gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt auch für eine Haushaltshilfe, deren Aufgaben einerseits die Beaufsichtigung des Kindes (Betreuung), andererseits auch die Erledigung anderer Aufgaben (Reinigung) sind. Ebenso wenig sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereinen oder die Aufwendungen für die Bildung des Kindes (Musikschule, Nachhilfekosten) als Sonderausgaben abziehbar. Ob die Teilnahmebeiträge oder Entgelte für Kinderferienlager oder Feriencamps als Sonderausgaben absetzbar sind, werden derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt (Az.: VIII R 16/17).

Maximal 4.000 Euro pro Kind
Absetzbar sind zwei Drittel der Betreuungskosten, allerdings maximal 4.000 Euro pro Kind im Jahr. Das volle Sparpotenzial wird daher ausgeschöpft, wenn 6.000 Euro oder mehr für die Betreuung des Kindes im Jahr gezahlt werden. Der Höchstbetrag gilt auch für Verheiratete (Ehegatten), er verdoppelt sich nicht. Den Steuervorteil erhält nur derjenige, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gehört das Kind jeweils zu dem Haushalt beider Elternteile und werden diese getrennt veranlagt, so ist der Freibetrag von 4.000 Euro auf beide paritätisch aufzuteilen, es sei denn die Eltern stimmen einer hiervon abweichenden Aufteilung zu. Sind die Freigrenzen erreicht, bleibt aber noch die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhalten, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt (z. B. Au pair, Babysitter, Haushaltshilfe).

Keine Barzahlungen begünstigt
Begünstigt sind nur Kosten, die unbar auf das Konto des Betreuers geleistet werden. Werden Babysitter bar bezahlt, sind die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Betreuung durch Oma und Opa
Als Betreuungspersonen kommen auch die Großeltern in Betracht. Werden ihnen für die Betreuung Entgelte bezahlt, so sind auch diese begünstigt. Allerdings ist zu beachten, dass im Gegenzug diese Einnahmen bei den Großeltern steuerpflichtig sein können, es sei denn, die Betreuungspersonen werden als sog. Minijober beschäftigt. Bei Familienangehörigen ist immer darauf zu achten, dass das Dienstleistungsgeschäft einem sog. Drittvergleich standhält. Hierfür sollten die Regeln der Betreuung und die Entgelte schriftlich festgehalten werden.

Steuervorteile bei Jugendlichen
Der Steuervorteil gilt nur bei Kindern, die das 14. Lebensalter noch nicht vollendet haben, es sei denn es handelt sich um ein behindertes Kind. Bei Jugendlichen bleibt dann noch die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung) zu erhalten.

Keine Sozialversicherungspflicht bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale

03.Okt..2019

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus. Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuerfrei, § 3 Nr. 26 EStG. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen und deshalb auch sozialversicherungsfrei, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde, so nun auch das Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 – L 10 BA 1824/18).

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzbar?

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 16.01.2019, VI R 24/16, im Fall eines Torwarttrainers einer Profi-Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar seien. Das Abo sei nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar seien die TV-Inhalte nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich sei, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TV-Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky-Bundesliga-Abos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen. Maßgeblich sei allerdings die tatsächliche Verwendung im Einzelfall. Es müsse eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen.