Verbot von Aufschlägen für bargeldlose Zahlungen und Zahlungen mit Kreditkarte

09.Sep..2018

Gemäß § 270a BGB sind Vereinbarungen, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam. Die neue Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) eingeführt. Das Verbot, Aufschläge auf bargeldlose Zahlungsmittel zu erheben, gilt folglich für die gängigsten bargeldlosen Zahlungsmittel, wie beispielsweise die Zahlung per Überweisung oder Lastschrift in Euro innerhalb der EU, aber auch für Zahlungen mit Debit- und Kreditkarten. Betroffen sind vor allem die Visa- und Mastercard. Die American Express fällt allerdings nicht hierunter. Händler dürfen folglich die Kosten, die ihnen selbst durch die Entgegennahme der Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte entstehen, nicht mehr auf ihre Kunden umlegen. Händler, die dennoch Gebühren von ihren Kunden erheben, laufen Gefahr abgemahnt zu werden und müssen solche Entgelte zurückzahlen.

Tipp: Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen

24.Aug..2018

Werden Geschäftspartnern bewirtet, sind die Kosten ertragsteuerlich (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) zu 70 Prozent als Betriebsausgaben / Werbungskosten absetzbar. Die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer wird bei Vorsteuerabzugsberechtigung auf Antrag zu 100% vom Finanzamt erstattet. Auch Nebenkosten (Trinkgelder, Garderobengebühren) sind absetzbar. Damit die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend bzw. die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als Vorsteuer erstattet werden können, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  • Lassen Sie sich vom Restaurant einen Bewirtungsbeleg des Restaurants geben; dieser enthält neben der Aufschlüsselung der tatsächlichen Ausgaben auch Ausfüllhinweise für die Vervollständigung des Beleges.
  • Achten Sie darauf, dass folgende Angaben auf dem Bewirtungsbeleg enthalten sind, ergänzen Sie diesen gegebenenfalls um diese Angaben handschriftlich:
    • Ort der Bewirtung; hier sollte der Name und der Ort des Restaurant aufgeführt sein
    • Tag der Bewirtung (Datum)
    • Teilnehmer der Bewirtung; hier müssen alle Personen mit Vor- und Nachname aufgeführt werden, die bewirtet wurden, auch der Bewirtende (Gastgeber) selbst
    • Bei Rechnungsbeträgen über 250,00 Euro muss der Umsatzsteuerbetrag (Mehrwertsteuerbetrag) gesondert ausgewiesen werden; ebenso der Steuersatz. Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bis 250,00 Euro) muss zumindest der Steuersatz ausgewiesen sein.
    • Bei Rechnungen über 250,00 Euro müssen der vollständige Name und die Anschrift des Bewirtenden (Gastgebers) als Adressat enthalten sein.
    • Der Bewirtungsbeleg muss die Höhe der Bewirtungskosten enthalten. Hierbei sind jedes Gericht und jedes Getränk mit seinen Kosten aufzuführen. Soweit Trinkgeld gegeben wird, sollten Sie dieses hier – ggf. handschriftlich – ergänzen. Wenn sich dies nicht aus dem Zahlungsbeleg (VPAY oder Kreditkarte) ergibt, empfiehlt es sich, dies vom Kellner entgegenzeichnen zu lassen, insbesondere wenn das Trinkgeld den üblichen Betrag (in Deutschland 10 Prozent) übersteigt.
    • Bei Rechnungen über 250,00 Euro muss auf dem Rechnungsbeleg auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identnummer des Inhabers des Restaurant enthalten sein.
    • Der Bewirtungsbeleg muss vom Bewirtenden (Gastgeber) zeitnah (innerhalb von 7 Tagen nach der Bewirtung) unterschrieben werden.

Bei 1-%-Regelung keine Deckelung auf 50 Prozent der Gesamtkosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 – X R 28/15 bekräftigt, dass die nach der sogenannten 1-%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme nicht auf 50 Prozent der Gesamtkosten zu beschränken ist. Wird ein Pkw sowohl betrieblich wie auch zu Privatfahrten genutzt, so ist die Höhe des privaten Nutzungsanteils nach der sogenannten 1-%-Reglung zu ermitteln, es sei denn der Steuerpflichtige hat ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt. Bei der 1-%-Regelung wird der Bruttolistenpreis zugrunde gelegt, unabhängig davon, welcher Kaufpreis und welche Kosten tatsächlich bezahlt wurde bzw. entstanden sind. Bruttolistenpreis ist der Preis, der vom Verkäufer in seinen Verkaufslisten für das Fahrzeug ausgewiesen wird. Tatsächlich dürfte kaum ein Fahrzeug zu diesem Preis erworben sein. Der 1-%-Regelung liegt eine private Nutzung von ca. 20 bis 30 Prozent zugrunde. Ist das Fahrzeug dagegen als Gebrauchtwagen angeschafft worden, beispielsweise ein Drei-Jahres-Wagen, kann die 1-%-Regelung zu widersinnigen Ergebnissen führen. In solchen Fällen kann die nach dieser Methode ermittelte Nutzungsentnahme höher sein als die gesamten Kosten für das Fahrzeug. Die Finanzverwaltung erkennt an, dass dann die Nutzungsentnahme auf die Höhe der Gesamtkosten gedeckelt wird. Dies bedeutet aber im Ergebnis, dass sämtliche Betriebsausgaben in den Privatbereich verlagert werden. Es verbleiben keine Betriebsausgaben, obwohl der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug unzweifelhaft auch Betriebsfahrten hatte. Im betreffenden Entscheidungsfall wollte der Kläger die Höhe der Nutzungsentnahme auf 50 Prozent der Gesamtkosten deckeln, weil die 1-%-Regelung nämlich voraussetzt, dass das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird es weniger genutzt, gilt die 1-%-Regelung nicht. Wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug mindestens hälftig betrieblich genutzt wird, so müssten zumindest die Hälfte der Kosten betrieblich veranlasst sein. Dieser aus unserer Sicht logischen Überlegung ist der BFH allerdings nicht gefolgt.

Gedenkt der Steuerpflichtige als Betriebsfahrzeug ein älteres Fahrzeug zu erwerben, so sollte er rechtzeitig bei seinem Steuerberater sich über die Möglichkeiten und jeweiligen Folgen erkundigen.

Kein Arbeitslohn bei Zahlung von Schadenersatz

22.Aug..2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) meinte in seinem Urteil vom 25.4.2018, VI R 34/16, dass Arbeitslohn nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetze, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Mit einer solchen Zahlung würden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre neben Gehältern und Löhnen auch alle anderen Bezüge und Vorteile, die für die Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst seien, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis sei zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen würde, mithin sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise.

Im Entscheidungsfall hatte der Arbeitgeber nicht darauf geachtet, dass die Fahrtenbuchaufzeichnungen ordnungsgemäß erfolge, weshalb das Finanzamt das Fahrtenbuch aus formellen Gründen verwarf. Die Steuernachzahlung machte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als Schadenersatz geltend, worauf hin die Haftpflichtversicherung zur Abgeltung des Schadens pauschal eine Schadenersatzzahlung zahlte. Im vorliegenden Fall hatte der BFH allerdings einen Schadenersatzanspruch wegen der besonderen Stellung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber und der nicht nachvollziehbaren Rechtsgutachten zur Schadenersatzpflicht versagt und schließlich die Lässigkeitsprämie der Haftpflichtversicherung als Lohnzufluss qualifiziert.

Formularmäßige Renovierungsverpflichtung in Mietverträgen unwirksam

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16 entschieden, dass eine formularmäßige Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam sei, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet habe, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Nach Auffassung des BGH halte die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewähre, der ihn letztlich so stelle, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führe dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

Im Entscheidungsfall hatte der Mieter 2009 bei Mietbeginn die Wohnung in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übernommen. Der vom Vermieter verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen. Am Ende der Mietzeit malerte der Mieter die Wohnung, der Vermieter sah diese Schönheitsreparatur als mangelhaft an.

Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

18.Aug..2018

Privat Krankenversicherte können oft eine Beitragserstattung erhalten, wenn sie die Krankheitskosten ganz oder zum Teil selbst tragen. Diese selbst getragenen Kosten stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 29.11.2017 – X R 3/16, jedoch keine Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs dar. Nur solche Ausgaben seien als Krankenversicherungsbeiträge abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Lediglich diese Aufwendungen würden der Vorsorge dienen.

Wir halten diese Auffassung rechtlich für bedenklich, weil die Selbsttragung von Krankheitskosten, um künftig weiterhin eine Erstattung der Beiträge zu erlangen, nichts anderes ist als vorweggenommene Versicherungsbeiträge. Würden die Krankheitskosten von der Versicherung erstattet werden, würden sich die künftigen Versicherungsbeiträge direkt oder mittelbar (aufgrund der verminderten Erstattung) erhöhen.

Die selbst getragenen Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn diese die zumutbare Belastung übersteigen.

Zuschätzungen bei nicht nachvollziehbaren Zahlungseingängen

Das Finanzamt darf Besteuerungsgrundlagen insoweit schätzen, wenn sich diese nicht ermitteln oder berechnen lassen oder der Steuerpflichtige keine ausreichende Aufklärung geben kann. Bei ungeklärten Zahlungseingängen auf dem Bankkonto eines Steuerpflichtigen ist dieser verstärkt zur Aufklärung und Mitwirkung verpflichtet. Ist nicht feststellbar, woher die Zahlungseingänge stammen, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass diese Eingänge unversteuerte (Betriebs-)Einnahmen darstellen.

So hatte Finanzgericht München (FG München) zuletzt mit Urteil vom 08.09.2017 – 7 K 732/17 entschieden, dass eine Zuschätzung der Betriebseinnahmen durch das Finanzamt zulässig sei, wenn Herkunft bzw. Bestimmung der Zahlungseingänge durch den Steuerpflichtigen nicht (nachvollziehbar) angegeben werden können.

Dabei gilt der Grundsatz, dass Einnahmen auf dem Betriebskonto als (steuerpflichtige) Betriebseinnahmen gelten, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass diese Einnahmen nicht steuerpflichtig sind. Verwendet der Steuerpflichtige ein Mischkonto (Konto für private und betriebliche Zahlungsgänge), so gilt dieses Mischkonto als Betriebskonto.

Tipp: Es sollten die privaten und betrieblichen Zahlungsvorgänge strikt getrennt und hierfür jeweils unterschiedliche Giro- und Kreditkartenkonten verwendet werden.

Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, vgl. § 7g EStG. Hierdurch können künftige Betriebsausgaben (Abschreibung für Abnutzung) vorgezogen werden und bereits geltend gemacht werden, obwohl die Investition und der Aufwand noch nicht entstanden sind.

Bei einer Personengesellschaft tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Zu deren Vermögen gehört unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in einem Beschluss vom 15.11.2017 – VI R 44/16 ausgeführt, dass ein im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch bei der späteren Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters aufgelöst werden könne. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu einer quotalen Gewinnminderung bei allen Gesellschaftern geführt habe, während seine Auflösung sich nur auf das Sonderbetriebsvermögen des investierenden Gesellschafters auswirke. Es ist demnach möglich, dass zunächst die Gesellschaft den Investitionsabzugsbetrag bildet, die notwendige spätere Anschaffung des Wirtschaftsgutes jedoch durch den Gesellschafter erfolgt.

Vereinssatzung muss alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit beinhalten

Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden bestimmte Anforderungen an die Satzung gestellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 07.02.2018 – V B 119/17 die Gemeinnützigkeit eines Vereines nicht anerkannt, weil in der Satzuung des Vereins der Passus fehlte, dass der in der Satzung bestimmten Zweck ausschließlich gefördert werde.

Im entschiedenen Fall hatte der Verein in seiner Vereinssatzung geregelt, dass der Verein unmittelbar Zwecke des Hochwasserschutzes fördere. Es fehlte allerdings die notwendige Bestimmung, dass der Verein den Hochwasserschutz auch ausschließlich fördere. Hierdurch waren die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.

Hinweis: In einer Anlage zur Abgabenordnung (AO) befindet sich eine Mustersatzung mit den für steuerliche Zwecke notwendigen Inhalten. Diese Musterformulierungen sollten unbedingt in die Vereinssatzung übernommen werden.

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfall-Haftpflichtprozess

Grundsätzlich ist permanente anlasslose Aufzeichnung auf und entlang der Fahrstrecke eines Fahrzeugs mittels einer sog. Dashcam datenschutzrechtlich unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr jedoch mit Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 entschieden, dass die Videoaufzeichnung im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertet werden darf. Bei Abwägung zwischen dem Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Unfallgegners, insbesondere seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und seinem Recht am eigenen Bild, andererseits, sei das Interesse des Geschädigten höher einzustufen und zu bewerten.

Datenschutzrechtlich zulässig sei demnach eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des Unfallgeschehens, etwa dadurch, dass ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs unterbrochen wird.