Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung

10.Jan.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14 die bisherige vorherrschende Ansicht, wie die zumutbare Belastungsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen zu ermitteln ist, geändert. Die Finanzverwaltung ist der geänderten Rechtsprechung gefolgt und hat das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht, BStBl. I 2017, S. 684. Da die Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre wegen dieses Verfahrens insoweit regelmäßig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig ergangen sind, ist es nun noch möglich, Einkommensteuerbescheide der Vergangenheit zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern.

Was sind außergewöhnliche Belastungen und wie werden diese bei der Einkommensteuer berücksichtigt?
Bestimmte private Aufwendungen können in schwierigen Lebenssituationen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein und die Steuerlast senken, beispielsweise Krankheits-, Pflege-, Behinderungskosten. Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art sind zwar der Höhe nach unbegrenzt absetzbar, allerdings erst, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt von der Höhe der Einkünfte und der Lebenssituation (verheiratet, alleinstehend, Anzahl der Kinder) ab, sog. Belastungsgrenze. Während die Belastungsgrenze bei Alleinstehenden mit Einkünften über 51.130 Euro 7 Prozent betrug, beträgt diese bei Verheirateten mit 3 Kindern bei Einkünften bis 51.130 Euro 1 Prozent ihrer Einkünfte. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung nach der Entscheidung des BFH vom 19.01.2017 so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Beispiel:
A ist alleinstehend und hatte 2015 Einkünfte von 60.000 Euro. Nach dem bisherigen Gesetzesverständnis betrug die zumutbare Belastung für A 7 Prozent von 60.000 Euro, mithin 4.200 Euro. Wenn A 5.000,00 Euro Krankheitskosten in 2015 hatte, dann konnten 800 Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Aufgrund des Urteils des BFH vom 19.01.2017 beträgt die zumutbare Belastung für A nun 3.535,30 Euro (15.340 x 0,05 + (51.130 – 15.340) x 0,06 + (60.000 – 51.130) x 0,07), so dass nach neuerer Rechtsprechung 1.464,70 Euro angesetzt werden können.

Für wen lohnt sich eine Überprüfung der Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2016?
Für Steuerpflichtige, bei denen im bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid bereits außergewöhnliche Belastungen abgezogen worden sind und bei denen die Einkünfte höher als 15.340 Euro sind, dürfte sich eine Überprüfung lohnen. Hier ist eine Erstattung zwischen 20 und 200 Euro möglich. Diese sollten sich an ihren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Bei Steuerpflichtigen, die die zumutbare Belastung nur knapp unterschritten haben, könnte sich eine Überprüfung ebenfalls lohnen.

Das neue Transparenzregister

28.Dez.2017

Das Transparenzregister wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 24.06.2017 eingeführt, BGBl. I 2017, S. 1822.

Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein Publizitätsregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte ähnlich dem Handelsregister.

Wer führt das Transparenzregister?
Mit der Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (TBelV) vom 30.06.2017 wurde die Führung des Transparenzregisters im Wege der Beleihung der Bundesanzeiger Verlags GmbH übertragen. Das Transparenzregister und weitere Informationen sind online unter www.transparenzregister.de abrufbar bzw. einsehbar.

Wer hat zum Transparenzregister was zu melden?
„Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, mithin juristischen Personen des Privatrechts wie AG, GmbH, UG, Verein, Genossenschaften, Stiftung, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA, eingetragene Personengesellschaft (OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG (Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen) haben den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden; keine Vereinigungen in diesem Sinne sind BGB-Gesellschaften. Wirtschaftlich Berechtigter in diesem Sinne sind die Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert.

Welche Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen?
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen (sog. Mitteilungsfiktion) ergeben, wie beispielsweise
• Eintragungen im Handelsregister
• Eintragungen im Partnerschaftsregister
• Eintragungen im Genossenschaftsregister
• Eintragungen im Vereinsregister
• Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG
• Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG
• Liste der Gesellschafter von GmbH und UG nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG

Wer bekommt Einsicht in das Transparenzregister?
Zugang zu dem Transparenzregister haben Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Einsicht können auch Personen nehmen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können. Schließlich erhalten Rechtsanwälte und Güterhändler in bestimmten Fällen Auskunft über die Eintragungen.

Welche Kosten fallen an?
Das Transparenzregister erhebt Gebühren und Auslagen nach der auf Basis des § 24 GwG erlassenen Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (TrGebV) vom 19.12.2017.
Die Meldungen zum Transparenzregister sind kostenlos. Allerdings wird von denjenigen, für die die Meldungen registriert sind, eine jährliche Gebühr von 2,50 Euro erhoben.
Auskünfte kosten 4,50 Euro (elektronisches Dokument) bzw. 7,50 Euro (Ausdruck).

Welche Folgen ergeben sich bei Verletzung der Mitteilungspflicht?
Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Von der Steuer absetzen: Mit dem Hund Gassi gehen

30.Nov.2017

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen Hundes eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen, vgl. Beschluss des BFH vom 25.9.2017 – VI B 25/17. Bezahlt der Hundesbesitzer jemandem ein Entgelt dafür, dass sein Hund ausgeführt wird, so kann für das Entgelt – unter den Voraussetzungen des § 35a EStG – eine Steuerermäßigung von 20 Prozent mit der Steuererklärung beantragt werden. Für die Steuerermäßigung darf das Entgelt nicht bar, sondern muss per Überweisung bezahlt werden und der Dienstleister hat für die Dienstleistung eine Rechnung auszustellen.

Der BFH bestätigte mit seinem Beschluss die Entscheidung des FG Münster vom 25. Mai 2012 – 1 4 K 2289/11 E, EFG 2012, 1674. Im Entscheidungsfall hatte das Gericht Aufwendungen für einen Hunde-Betreuungsservice, der den Hund vom Haushalt abholte und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder ablieferte als haushaltsnahe Dienstleistung qualifiziert. Eine Betreuung in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen fand nicht statt. Der BFH meinte, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung „in“ einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Aber Achtung: Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist jedoch nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, das auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung des Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt. Für diese Dienstleistung kann daher keine Steuerermäßigung beantragt werden.

Kindergeld ab 1.1.2018: Kindergelderhöhung und Verkürzung der Antragsfrist

29.Nov.2017

Zum 1. Januar 2018 wird das Kindergeld erhöht. Eltern erhalten künftig für das erste und zweite Kind je 194 Euro (bisher: 192 Euro), für das dritte Kind 200 Euro (bisher: 198 Euro) und für jedes weitere Kind 225 Euro (bisher 223 Euro).

Andererseits verkürzt sich 2018 die Antragsfrist auf sechs Monate. Bisher gab es für die Geltendmachung des Kindergeldanspruchs keine Antragsfrist. Da das Kindergeld vorwiegend im Einkommensteuergesetz geregelt ist, gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO). Diese sieht eine sogenannte Festsetzungsverjährung vor, mit deren Ablauf die Ansprüche, die in Steuergesetzen geregelt sind, erlöschen. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Deshalb können derzeit rückwirkend Kindergeldansprüche noch geltend gemacht werden, die materiell-rechtlich seit Januar 2013 entstanden sind. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 24.06.2017, BGBl. I 2017, S. 1682, wurde nunmehr in § 66 Absatz 3 EStG eine Antragsfrist normiert, vgl. Art. 7 Nr. 7 StUmgBG (Für die Regelung im Bundeskindergeldgesetz – BKGG erfolgte die Bestimmung in § 6 Absatz 3 BKGG, vgl. Art. 8 Nr. 1 StUmgBG). Danach wird Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antrag auf Kindergeld gezahlt. Die Bestimmung ist eine besondere Bestimmung zu § 47 AO. Mit Ablauf der Frist erlischt materiell-rechtlich der Kindergeldanspruch. Auf den Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 EStG hat die Versäumung der Antragsfrist keine Auswirkung. Der erloschene Kindergeldanspruch wird nicht fiktiv auf den Kinderfreibetrag angerechnet, sondern nur insoweit, wie der Anspruch verwirklicht wurde.

Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest ist Lebensmittellieferung

21.Nov.2017

Der Verkauf vom Brezeln auf dem Oktoberfest ist keine restaurantähnliche Dienstleistung, sondern eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegende Lebensmittellieferung. So sieht dies jedenfalls der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03.08.2017 – V R 15/17. Im entschiedenen Fall konnten der Brezelverkäufer und seine Kunden die Sitzgelegenheiten im Bierzelt nur mitbenutzen. Der Brezelverkäufer konnte den Besuchern des Festzelts keine Plätze zuweisen. Diese durften die Sitzplätze auch nicht ausschließlich für den Erwerb und Verzehr von Brezeln nutzen, sondern mussten Getränke und die übrigen Speisen vom Festzeltbetreiber beziehen.

Die Abgabe von Nahrungsmitteln und Speisen kann sowohl im Rahmen einer Lieferung (Nahrungsmittellieferung mit der Folge ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent) als auch als sonstige Leistung (Restaurantleistung mit der Folge regulärer Steuersatz von 19 Prozent) erfolgen. Soweit für den Verzehr Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen zur Verfügung steht, sei nach Ansicht des BFH zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt sei, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement im Sinne einer Restaurantleistung angesehen werden könne. Es seien nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

Der BFH hatte bereits 2013 seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der Verzehrvorrichtungen eines Dritten berücksichtigt werden können, wenn diese auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (BFH, Urteil vom 30.06.2011 – V R 18/10, BStBl II 2013, 246).
Darüber hinaus handele es sich bei Brezeln um eine Standardspeise einfachster Art, die keinerlei über den bloßen Herstellungsvorgang hinausgehendes Zubereitungselement wie etwa ein Warmhalten für den Verzehr aufwies. Für ihren Verzehr bedurfte es keiner Art von Hilfsvorrichtung. Es kommen keinerlei Behältnisse zum Einsatz, deren Verwendung wie z.B. beim Verzehr von Bratwürsten, Popcorn oder Nachos durch Ablagemöglichkeiten erleichtert wird. Das Vorhandensein einer Verzehrvorrichtung als dienstleistungsartiges Hilfsinstrument für die Annahme einer Dienstleistung sei somit zu vernachlässigen, da die konkret vorhandenen Vorrichtungen für den Verzehr des Gegenstandes nach allgemeinen Gepflogenheiten nicht notwendig sind und dem Mobiliar damit die hinreichende Eignung fehle, den Verzehr solcher Lebensmittel zu erleichtern

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Anhebung der Grenzen

17.Nov.2017

Die Grenze für die Einordnung als geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG, ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden, von 410 Euro auf 800 Euro angehoben worden. Ebenso angehoben worden ist die Grenze für die Inventarisierungspflicht, nämlich von 150 Euro auf 250 Euro. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei Einlage deren Teilwert ohne die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen, können daher sofort abgeschrieben werden. Trotz der Sofortabschreibung sind diese Wirtschaftsgüter in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen (Inventarverzeichnis), es sei denn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Teilwert betragen nicht mehr als 250 Euro.

Kleinbetragsrechnungen – Anhebung der Grenze auf 250 Euro

11.Nov.2017

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250,00 € (brutto) nicht übersteigt, müssen die umfangreichen Angaben, die in § 14 UStG für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, nicht enthalten. Vielmehr bestimmt § 33 UStDV hiervon abweichend, dass es ausreichend ist, wenn die Rechnung folgende Angaben enthält:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Bruttorechnungsbetrag
  • anzuwendender Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis, der Zeitpunkt der Leistung und Angaben über den Leistungsempfänger sind nicht notwendig. Keine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn für eine Leistung mehrere Rechnungen erstellt werden, die jeweils unter 250,00 € betragen.

Steuerlich korrekte Behandlung von Weihnachtsfeiern und anderen Betriebsveranstaltungen

09.Nov.2017

Es naht das Ende des Jahres und mit ihm auch in vielen Unternehmen und Firmen die Weihnachtsfeier. Für die Planung sollte man auch einen Blick auf die steuerliche Behandlung der Weihnachtsfeier werfen.

Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, Betriebsausflüge, Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebs- oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Die Veranstaltung muss grundsätzlich jedem Arbeitnehmer des Betriebes bzw. der Abteilung oder Organisationseinheit offen stehen. Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder Arbeitnehmers ist keine Betriebsveranstaltung, z.B. Geburtstagsfeier. Ebenso keine Betriebsveranstaltung in diesem Sinne ist ein Arbeitsessen bzw. betriebliche Repräsentationsveranstaltungen.

Bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Person sind die Zuwendungen, egal ob sie aus Kosten für Speisen, Getränke, Musik, künstlerische, kulturelle oder sportliche Darbietungen, Räume und Beleuchtung, Geschenke, Trinkgelder, Sanitäter, Feuerwehr bestehen, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, stellen deshalb keinen Arbeitslohn dar und können daher lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei den Arbeitnehmern zugewendet werden.

Die 110-Euro-Grenze ist ein Freibetrag, keine Freigrenze, so dass die Steuerfreiheit auch bestehen bleibt, wenn die Aufwendungen den Betrag von 110 Euro übersteigen. Der übersteigende Betrag kann pauschal besteuert werden. Für die Berechnung des Freibetrages sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung, einschließlich der Umsatzsteuer, gleichmäßig auf alle an der Veranstaltung teilgenommenen Personen zu verteilen. Dadurch ist es auch möglich, durch unterschiedliche Geschenke einem Arbeitnehmer Zuwendungen von mehr als 110 Euro pro Veranstaltung „steuerfrei“ zukommen zu lassen. Die auf die Begleitpersonen von Arbeitnehmern entfallenen Aufwendungen sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

Der Freibetrag von 110 Euro gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr. Dabei kann der Arbeitgeber pro Arbeitnehmer wählen, für welche Betriebsveranstaltung der 110-Euro-Freibetrag gelten soll, wenn mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden.

Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

02.Okt.2017

Wird nach einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht für betriebliche Verbindlichkeiten Restschuldbefreiung erteilt, so führt der Wegfall von Verbindlichkeiten steuerlich zu einem Ertrag in dem Jahr, in dem der Betrieb aufgegeben worden ist. Wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgibt, so hat er dann, wenn er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern seinen Gewinn im Wege des Einnahmen-Ausgaben-Überschusses ermittelt, eine Aufgabebilanz zu erstellen, um den Aufgabegewinn bzw. Aufgabeverlust zu ermitteln. Dabei hat er alle noch nicht beglichenen Forderungen und Verbindlichkeiten zu bewerten und zu berücksichtigen. Anschließend gehen diese Forderungen und Verbindlichkeiten ins Privatvermögen über. Werden nun nach der Betriebsaufgabe die Forderungen oder Verbindlichkeiten entsprechend der vorherigen Bewertung beglichen, so führt dies zu keiner steuerlichen Auswirkung, insbesondere entstehen durch die nachträglichen Einnahmen (Begleichung von ehemaligen betrieblichen Forderungen) bzw. Ausgaben (Begleichung von ehemaligen betrieblichen Verbindlichkeiten) keine steuerliche zu berücksichtigenden Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Weicht die Bezahlung jedoch von der bisherigen Bewertung der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ab, so führt die nachträgliche Zahlung insoweit zu einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 175 AO und wirkt auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück. Hierdurch soll der richtige Aufgabegewinn, der gegebenenfalls steuerlich begünstigt ist, dieser Begünstigung zugrunde gelegt werden. 

Mit Restschuldbefreiung wird nun erkennbar, dass die betrieblichen Verbindlichkeiten nicht mehr getilgt werden. Die Restschuldbefreiung wirkt damit auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück. Soweit dadurch steuerliche Gewinne entstehen, sind diese mit etwaigen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden vortragsfähigen Verluste zu verrechnen. Soweit darüber hinaus Ertragsteuern entstehen, sind diese gegebenenfalls vom Finanzamt zu erlassen. Entstehen jedoch durch die Verrechnung mit vortragsfähigen Verlusten nunmehr in den folgenden Jahren Ertragsteuern, weil keine Verluste mehr verrechnet werden können, so hat der Steuerpflichtige diese Ertragsteuer an das Finanzamt zu bezahlen. Ein Erlass kommt insoweit nicht in Betracht. Die Restschuldbefreiung kann deshalb dazu führen, dass noch Einkommensteuer an das Finanzamt zu bezahlen ist.

Ungekürzte Entfernungspauschale bei Ein-Weg-Fahrt zur Arbeit

28.Sep.2017

Normalerweise fährt der Arbeitnehmer morgens von der Wohnung zur Arbeitsstätte und abends wieder von dort zurück nach Hause. Es gibt aber auch Konstellationen bzw. Tage, an denen der Arbeitnehmer zwar von zu Hause aus die Arbeitsstätte aufsucht, jedoch nach der Arbeit nicht wieder zur Wohnung zurück fährt, beispielsweise weil er von der Arbeit gleich in den Urlaub startet oder von der Tätigkeitsstätte dienstlich zu anderen Orten fährt (Dienstreise, Außendienstmitarbeiter) und von diesem Ort direkt nach Hause fährt (One Way). Das Finanzamt bzw. die Finanzverwaltung meint in solchen Fällen häufig, dass dann die sog. Entfernungspauschale zu halbieren sei (hälftige Kürzung), weil man an diesem Tag nur eine Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte tätigt. Zur Begründung wird das Finanzamt zumeist auf eine Entscheidung des BFH (Bundesfinanzhofs) vom 26. Juli 1978 – VI R 16/76 verweisen, gegebenenfalls auch auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2012 – 7 K 4440/10. Allerdings mag beides nicht überzeugen und ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. 

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 EStG. Mit der sog. Entfernungspauschale werden alle Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten, unabhängig davon mit welchem „Verkehrsmittel“ die Tätigkeitsstätte aufgesucht wird und auch unabhängig davon, wie oft am gleichen Tag die Tätigkeitsstätte aufgesucht wird bzw. wie oft der Arbeitnehmer zwischen beiden Orten am Tag hin- und herpendelt. Es kommt deshalb nicht auf die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an, sondern nur darauf an, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte von der Wohnung am Tag aufsucht.

 

Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung von der hälftigen Kürzung findet im Gesetz keine Stütze. Nirgends ist eine etwaige Kürzung angesprochen oder angedeutet. Im Übrigen wird im Steuererklärungsformular selbst nur nach der Anzahl der Tage, an denen die Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, und nach der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gefragt. Der Steuerpflichtige erklärt mithin gar nicht die Gesamtsumme. Vielmehr errechnet dies das Finanzamt selbst.

 

Die Entscheidung des BFH vom 26. Juli 1978 – VI R 16/76 dürfte mittlerweile überholt sein, weil die Vorschrift seitdem geändert worden ist und zu einer sogenannten Entfernungspauschale umgestaltet wurde. Mit der Änderung der Vorschrift zu einer sog. Entfernungspauschale sollte es nicht mehr darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige die Arbeitsstätte mit einem Kraftfahrzeug aufsucht bzw. wie oft er die Arbeitsstätte aufsucht. Die Vorschrift sollte einerseits zu einer Verfahrensvereinfachung führen und andererseits einen Anreiz für alternative, gegebenenfalls ökologischere Fortbewegungsmöglichkeiten (Bewegung zu Fuß, mit Fahrrad, Bus bzw. Bahn; Nutzung von Mitfahrgelegenheiten; Verzicht von Fahrten durch Verbindung mit anderen Fahrten etc. pp.) schaffen. 

 

Das FG Baden-Württemberg setzt sich in seinem Urteil vom 20. Juni 2012 – 7 K 4440/10 zwar mit der Regelung als Entfernungspauschale auseinander und versucht eine Interpretation einer Norm über eine genetische (historische) bzw. teleologische (Sinn und Zweck) Auslegung. Allerdings übersieht das Finanzgericht, dass es zunächst eine grammatikalische Auslegung vornehmen muss, die schließlich über die genetische bzw. teleologische Auslegung bestätigt wird.  Daran mangelt es nämlich. Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 EStG ist hier aber eindeutig; es heißt hier nämlich: „Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, …“ Worin hier eine Kürzung der Pauschale verstanden werden kann, wenn der Arbeitnehmer die Tätgikeitsstätte zwar aufsucht, aber von dort nicht wieder nach Hause fährt, beschreibt das Finanzgericht nicht.

Der Arbeitnehmer kann deshalb auch dann die volle Entfernungspauschale begehren, wenn er morgens von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt und nach der Arbeit zur Wohnung von einem anderen Ort fährt bzw. die Wohnung erst an einem anderen Tag erreicht.