Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abzugsfähig

03.Okt..2019

Die Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten gelten gemacht werden. Allerdings sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Beschränkung dergestalt vor, dass der Abzug von Unterkunftskosten im Inland auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen (Miete, Gas, Heizung, Wasser, Strom, Telefon, Internet, Kabel, Reinigung, Concierge etc. pp.). Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind dagegen nicht einzurechnen; sie sind unbegrenzt abzugsfähig. Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 104, BStBl 2014 I, S. 1412). Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17, BFH/NV 2019, S. 870, nicht gefolgt.

Badrenovierungskosten sind nicht als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig

02.Okt..2019

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordbar sind (z.B. Renovierungskosten des Arbeitszimmers), sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude (z.B. Miete, Heizkosten). Letztere sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.

Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, so seien nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) diese Kosten nicht abziehbar, siehe Urteil des BFH vom 14.05.2019 – VIII R 16/15. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, seien aufzuteilen und anteilig abzugsfähig. Etwas anderes dürfte wohl dann gelten, wenn die Wohnung über mehrere Bäder verfüge und zum Arbeitszimmer ein spezielles Bad in räumlicher Hinsicht zugehörig ist.

Fristen für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

29.Mai.2019

Unternehmer sind verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Sie haben hierfür entsprechende Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu senden, die als Steuerfestsetzungen gelten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 7.500 Euro betragen hat, ist eine Voranmeldung sogar monatlich abzugeben. Die Voranmeldung hat grds. zum 10. des Monats, der dem Ablauf des Voranmeldezeitraumes folgt, zu erfolgen.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, bzw. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, aber auch für Unternehmer, die Bauleistungen ausführen und die Steuerschuld deshalb auf den Leistungsempfänger übergeht.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, unabhängig davon, welche Umsätze sie im Vorjahr erzielt haben, es sei denn, sie machen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch oder erzielen grds. umsatzsteuerfreie Umsätze

Wenn sich im Vorjahr ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, kann durch Abgabe einer entsprechenden Voranmeldung statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum gewählt werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, können auf Antrag eine Fristverlängerung in Anspruch nehmen (sog. Dauerfristverlängerung). Hierdurch verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat. Die Fristverlängerung setzt voraus, dass der Unternehmer gleichzeitig eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres angemeldet und bezahlt. Diese Sondervorauszahlung wird auf die letzte fällige Vorauszahlung des Jahres, mithin für die Dezember-Vorauszahlung angerechnet. Der Unternehmer bezahlt quasi 1/132 mehr als Zinsvorteil.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten, allerdings die Dauerfristverlängerung beantragen.

Änderungen zum Jahreswechsel

15.Dez..2018

Erhöhung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag ändert sich und steigt in 2019 von derzeit 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Betrag. Mit dem Grundfreibetrag soll das typisierte Existenzminimum von der Steuer befreit werden, mithin das Einkommen, welches zur Bestreitung des Lebensbedarfs zwingend erforderlich ist, nicht mit der Einkommensteuer belastet werden. Vom Grundfreibetrag profitiert jeder Steuerzahler. Liegt das Einkommen höher als der Grundfreibetrag, beginnt die Besteuerung. Dabei liegt der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent und steigt sukzessive schließlich auf 42 Prozent bei einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 55.961 Euro für Ledige bzw. 111.922 Euro bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Zusammenveranlagung). Bei einem Einkommen von 250.000 Euro und mehr steigt der Einkommensteuersatz schließlich auf 45 Prozent (sog. Reichensteuer).

Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag
Zum 1. Januar 2019 steigt auch das Kindergeld um 10 Euro von 194 Euro auf 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, für das dritte schließlich auf 210 Euro und ab dem vierten Kind auf 235 Euro. Ebenso steigt der Kinderfreibetrag um 192 Euro auf 4.980 Euro.

Neue Beitragssätze der Sozialversicherung
Bei der Arbeitslosenversicherung sinkt der Beitragssatz von 3,0 Prozent auf 2,5 Prozent, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch leisten.
Allerdings verbleibt bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern kaum ein Vorteil, weil gleichzeitig der Beitragssatz für die Pflegeversicherung von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent steigt; bei Kinderlosen erhöht sich der Beitragssatz von 3,05 auf 3,30 Prozent (Beitragszuschlag von 0,25 Prozent). Ist der Arbeitnehmer in Sachsen beschäftigt, trägt vom allgemeinen Beitragssatz der Arbeitnehmer 2,025 Prozent und der Arbeitgeber 1,025 Prozent. In allen anderen Bundesländern wird der allgemeine Beitragssatz ebenfalls von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch geleistet. Den Beitragszuschlag (kinderlose Arbeitnehmer) trägt der Arbeitnehmer alleine.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung verbleibt 2019 auf 18,6 Prozent. Auch diesen Beitrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch.
Die Insolvenzgeldumlage, die von allen Arbeitgebern zu tragen ist, verbleibt bei 0,06 Prozent.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Umlagen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und den Mutterschutz und den Beitrag an die Berufsgenossenschaft zu tragen.

Jobtickets künftig steuerfrei
Spendiert der Arbeitgeber für den täglichen Arbeitsweg ein Jobticket, fallen darauf ab 2019 keine Steuern mehr an, Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt bzw. Lohn zahlt. Verzichtet der Arbeitnehmer freiwillig auf einen Teil seines bisherigen Gehaltes bzw. Lohnes, um im Gegenzug ein Jobticket zu bekommen (Entgeltumwandlung), gibt es die Steuerbefreiung nicht. Bei den Werbungskosten wird der Vorteil aus dem steuerfreien Jobticket gegengerechnet, wenn Aufwendungen für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber
Bei Gesundheitsmaßnahmen (z.B. Jahresbeitrag des Fitnessstudio) gilt die Steuerfreiheit von 500 Euro, wenn die Maßnahme, die der Arbeitgeber fördert, zertifiziert worden ist. Für bereits im Jahr 2018 begonnene unzertifizierte Maßnahmen besteht die Zertifizierungspflicht erst ab 2020.

Halber geldwerter Vorteil bei privat genutzten Dienst-E-Pkw
Zur Förderung der Elektromobilität wird der Pauschalsatz für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit von Dienstfahrzeugen (Sachbezugswert) halbiert. Für E-Fahrzeuge gilt daher nicht die sog. 1-Prozent-Regelung, sondern stattdessen ein Satz von 0,5 pro Monat. Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und der Wert des Sachbezugs auf Basis der tatsächlichen Kosten ermittelt, wird hierbei die hälfte der Abschreibung beziehungsweise der Leasingkosten angesetzt.
Die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrads oder sog. E-Bikes (Fahrräder mit unterstützendem Elektromotor, für die keien Versicherungspflicht besteht) auch zur privaten Nutzung ist künftig steuerfrei.

Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau
Für vermietete Wohnbauten gibt es künftig für die ersten vier Jahre nach Fertigstellung neben der normalen linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung von fünf Prozent pro Jahr. Somit können Wohnungen in den vier Jahren im Umfang von 28 Prozent abgeschrieben werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Baukosten je Quadratmeter 3.000 Euro nicht übersteigen und die Immobilie zehn Jahre vermietet wird. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind nur die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bis maximal 2.000 Euro je Quadratmeter. Außerdem muss der Bauantrag nach dem 31. August 2018 gestellt worden sein.

Baukindergeld
Für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung oder eines Hauses wird für jedes Kind im Haushalt, für das es Kindergeld gibt, auf Antrag ein Baukindergeld gewährt. Das Baukindergeld beträgt jährlich 1.200 Euro und wird zehn Jahre lang gezahlt. Voraussetzung ist, dass das jährliche Haushaltseinkommen 90.000 Euro zzgl. 15.000 Euro pro Kind nicht übersteigt.

Verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Die Einkommensteuererklärung für 2018 muss erst zum 31. Juli 2019 abgegeben werden. Für diejenigen, die sich eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereines bedienen, gilt diese First allgemein auf den 28. Februar 2020 verlängert.

Neue Sachbezugswerte für freie Unterkunft oder freie Wohnung ab 1. Januar 2019
Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.11.2018, BGBl 2018 I, S. 1842, wurde die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert. Danach gelten für die freie Gewährung von Unterkunft und Wohnung durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer neue Sachbezugswerte. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Unterkunft oder eine Wohnung, ohne hierfür ein marktübliches Entgelt zu verlangen, so erlangt der Arbeitnehmer hierdurch einen geldwerten Vorteil, der in Höhe des geldwerten Vorteils Arbeitslohn darstellt und in dieser Höhe lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Zur Vereinfachung der Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung die entsprechenden Sachbezugswerte. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Zurfügungstellung einer Wohnung einerseits und Unterkunft andererseits. Unter Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, zu verstehen. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung, so ist der ortsübliche Mietpreis für diese Wohnung anzusetzen, § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV. Ist die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so kann ein Mietpreis von 4,05 Euro je Quadratmeter, bzw. bei einfacher Ausstattung (keine Dusche, kein Bad) 3,31 Euro, angesetzt werden, § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV. Für Nebenkosten (Heizung, Wasser, Reinigung, Strom etc.pp.) ist der Endpreis am Abgabeort zu berücksichtigen, § 2 Abs. 4 Satz 5 SvEV. Werden Räume überlassen, die keine Wohnung darstellen, handelt es sich begrifflich um eine Unterkunft. Für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft gelten dagegen am 1. Januar 2019 folgende neue Sachbezugswerte: 7,70 Euro für den Kalendertag bzw. 231,00 Euro für den gesamten Monat. Hierbei sind die Nebenkosten im Sachbezugswert enthalten. Ist der ortsübliche Mietpreis für eine solche Unterkunft geringer als diese Sachbezugswerte, so kann anstelle der Sachbezugswerte der ortsübliche Preis angesetzt werden. Werden Wohnung oder Unterkunft nicht kostenlos, sondern nur verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Differenzbetrag zum Sachbezugswert anzusetzen.

Neue Sachbezugswerte für freie Verpflegung ab 1. Januar 2019
Ebenso wie die Sachbezugswerte für die Gestellung von freier Unterkunft oder Wohnung durch den Arbeitgeber sind die Werte für die kostenfreie Zurverfügungstellung von Mahlzeiten an die allgemeine Preisentwicklung angepasst worden. Ab 1. Januar 2019 gelten hierfür folgende Werte (Kalendertag / Monat):
Frühstück: 1,77 Euro / 53,00 Euro
Mittagessen: 3,30 Euro / 99,00 Euro
Abendessen: 3,30 Euro / 99,00 Euro
alle Mahlzeiten: 8,31 Euro / 251,00 Euro
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Bezahlt der Arbeitnehmer für die Verpflegung einen Anteil (verbilligte Gewährung von Verpflegung), so ist der Differenzbetrag zum Sachbezugswert anzusetzen, § 2 Abs. 5 SvEV. Dies schafft Gestaltungsspielraum, insbesondere wenn eine Tagesverpflegung (zum Beispiel Mittagessen) am Arbeitsort nicht zum Sachbezugswert zu erreichen ist. Der Arbeitgeber kann dann die Mahlzeit zur Verfügung stellen, der Arbeitnehmer bezahlt hierfür ein Entgelt in Höhe des Sachbezugswertes. Die übersteigenden Kosten der Verpflegung trägt der Arbeitgeber und stellen für ihn Betriebsausgaben dar, sind dagegen allerdings lohn- und sozialabgabenfrei.

Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro

31.Okt..2018

Der gesetzliche allgemeine Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2020 weiter auf 9,35 Euro. Das sieht eine Rechtsverordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil vor, der die Bundesregierung am 31. Oktober 2018 zugestimmt hat. Die Verordnung folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission, die die entsprechende Erhöhung vorgeschlagen hat.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde mit dem Mindestlohngesetz eingeführt. Zum 1. Januar 2015 wurde erstmals ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde gesetzlich bestimmt. Dieser wurde zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro erhöht und wird nun zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro steigen. Die Höhe des Mindestlohnes soll alle zwei Jahre überprüft werden.

Daneben gelten für bestimmte Branchen (Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Leiharbeit, Gebäudereinigerhandwerk, Pflegebranche, Bauhauptgewerbe, Maler- und Lackierhandwerk) höhere Mindestlöhne.

Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch Praktikanten, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) handelt.

Ausgenommen von dem Anspruch auf den Mindestlohn sind
– Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
– Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung,
– Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen Ausbildung oder des Studiums stattfindet,
– Praktikanten, wenn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient bis zu einer Dauer von drei Monaten
– Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung teilnehmen,
– Langzeitarbeitslose (mindestens ein Jahr arbeitslos) während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
– ehrenamtlich Tätige.

Anderweitige Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen sind unwirksam. Arbeitnehmer können auf den Mindestlohn nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Der Mindestlohnanspruch kann nicht verwirkt werden. Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS) kontrolliert. Hierfür bestehen für Arbeitgeber zusätzliche Melde- und Dokumentationspflichten.

BFH: Wochenendfälligkeitsverlängerung für Zuordnung der Betriebsausgaben irrelevant

27.Okt..2018

Wird der Gewinn im Wegen des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt, dann sind Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, indem sie geleistet worden, mithin gezahlt worden sind. Hiervon sieht § 11 EStG eine Ausnahme vor, nämlich für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor bzw. nach Jahreswechsel zugeflossen oder abgeflossen sind. Als „kurze Zeit“ wird hierbei ein 10-Tage-Zeitraum angesehen.

Die auf den ersten Blick relativ einfach erscheinende Gesetzesbestimmung ist in der Praxis wegen der vielen Spezifikationen kompliziert geworden. Der Zweck, den diese Vorschrift erreichen wollte, nämlich zufällige Verschiebungen von Zahlung zu vermeiden, ist durch die Ansichten in Rechtsprechung und Finanzverwaltung zum Teil ad absurdum geführt worden.

Der häufigste Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat November bzw. Dezember, die im Januar des Folgejahres an das Finanzamt gezahlt werden. So wurde von der Finanzverwaltung auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG voraussetze, dass innerhalb des 10-Tages-Zeitraumes nicht nur die Zahlung geleistet werde, sondern diese auch innerhalb dieses Zeitraumes fällig sei. Falle nun der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag, dann verlängere sich die Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf den nächsten Montag und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sei nicht mehr in dem 10-Tages-Zeitraum fällig.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16 entschieden, dass eine Verlängerung der Abgabefrist nach § 108 der Abgabenordnung (AO), weil das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ende, keine Auswirkungen auf den 10-Tages-Zeitraum entfalte.

Im Streitfall hatte die Klägerin die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.2015 geleistet und diese Zahlung schließlich als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das FA meinte demgegenüber, § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sei im betreffenden Fall nicht anzuwenden. Die Klägerin hätte zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsste aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es, weil die Vorauszahlung wegen § 108 Abs. 3 AO nicht am Sonnabend, dem 10. Januar 2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12. Januar 2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden sei. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und der BFH bestätigte schließlich das Urteil auch im Revisionsverfahren, welches die Finanzverwaltung angestrebt hatte.

Der BFH rühmt sich nun der Erleichterung der Rechtslage, siehe Pressemitteilung Nr. 54/2018 vom 24. Oktober 2018, tatsächlich dürfte die Handhabung von § 11 EStG schwieriger geworden sein. Bei Zahlungen durch den Steuerpflichtigen dürfte nun auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung abzustellen sein. Beim Einzug der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen durch das Finanzamt (Lastschrift) dürfte dagegen wieder darauf abzustellen sein, wann die Voranmeldung fällig war.

BVerfG: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen verfassungswidrig

26.Okt..2018

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteilen vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sowie für Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Mit dem Rundfunkbeitrag werde ein individueller Vorteil abgegolten, der in der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe. Ob tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten bzw. diese tatsächlich nutzt werden, sei unerheblich.

Hiervon hat das BVerfG jedoch eine Ausnahme erklärt: Wohnungsinhaber, die schon für die Erstwohnung den Rundfunkbeitrag bezahlen, dürften nicht noch einmal für die Zweitwohnung herangezogen werden. Das Rundfunkangebot könne von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe nicht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Bis zum 30.06.2020 müsse nun eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Bis dahin sind Personen, die als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide bleiben davon jedoch unberührt.

Die Entscheidung erscheint nicht folgerichtig. Wenn das BVerfG argumentiert, dass der Beitrag nicht doppelt zu entrichten sei, weil das Angebot nur einmal genutzt werden könne, so fragt sich allerdings, mit welcher Rechtfertigung dann für betriebliche Fahrzeuge bzw. für Geschäfte ein „Zweitbeitrag“ entrichtet werden muss, insbesondere dann, wenn der Firmeninhaber, der den Beitrag bereits aufgrund seiner privaten Verpflichtung zahlt, das Betriebsfahrzeug selbst nutzt oder keine weiteren Angestellten hat.

Steuerliche Auswirkungen von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge

Nachdem in den Städten Hamburg, Berlin, Stuttgart, Frankfurt, Mainz, Wiesbaden und Aachen Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge angeordnet worden ist, stellt sich die Frage, wie diese Fahrverbote sich steuerlich auf die im Betriebsvermögen befindlichen Dieselfahrzeuge von Unternehmern und Unternehmen auswirken.

Abschreibung aufgrund von Wertminderung der Fahrzeuge?
Die partiellen Fahrverbote führen bei den betroffenen Fahrzeugen zu Wertverlusten. Denkbar wäre, solche Wertverluste im Wege der Teilwertabschreibung steuerlich zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die lineare Abschreibung mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren (Pkw) häufig dazu führt, dass der Buchwert des Fahrzeuges bereits niedriger ist als der tatsächliche Wert des Fahrzeuges. Der Steuerpflichtige müsste also gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass wegen der Fahrverbote der Wert des Fahrzeuges unter den Buchwert liegt, mithin der Buchwert für das Fahrzeug nicht mehr erzielbar ist.

Rücklage für Ersatzbeschaffung
Wird ein Fahrzeug veräußert und soll dafür ein neues Fahrzeug angeschafft werden, kann ggf. eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Betracht kommen. Ist der Buchwert des Fahrzeuges bei Veräußerung niedriger als der Verkaufspreis, so werden durch die Veräußerung stille Reserven aufgedeckt und führen zur Gewinnerhöhung. Diese Gewinnerhöhung kann durch Bildung einer Rücklage verhindert werden, wenn stattdessen die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs geplant ist. Mit der Rücklage werden die stillen Reserven auf das Ersatzfahrzeug übertragen.

Nachrüstungskosten als nachträgliche Anschaffungskosten
Wird das Fahrzeug mit Hard- oder Software nachgerüstet, damit dieses weiterhin verwendet werden kann, so führen diese Aufwendungen zu nachträgliche Anschaffungskosten, die den bisherigen Buchwert erhöhen und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

Staatliche Zuschüsse als Betriebseinnahmen
Beteiligt sich der Staat an den Mehrkosten für die Umrüstung der Fahrzeuge, so sind diese Zuschüsse als Betriebseinnahmen oder alternativ als nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Achtung: Betrügereien bei angeblichen Kassen-Nachschauen

18.Sep..2018

Die Steuerberaterkammer Sachsens und die Finanzämter Sachsen warnen vor folgender betrügerischer Masche:

Die Betrüger stellen sich den Steuerpflichtigen in deren Geschäftsräumen als Mitarbeiter der Finanzverwaltung vor. Dabei werden gefälschte Dienstausweise vorgelegt. Teilweise erfolgt auch die Vorlage einer gefälschten Prüfungsanordnung für eine etwaige Kassennachschau. Nach einem durchgeführten Kassensturz wird die Beschlagnahme des vorhandenen Bargelds erklärt und das Geld mitgenommen. Es kommt nie bei der Finanzverwaltung an. Auch die auf der Prüfungsanordnung angegebene Telefonnummer ist nicht die des Finanzamtes.

Vor diesem Hintergrund geben wir Ihnen folgende Handlungsempfehlung:
In Sachsen ist geregelt, dass sich die Prüfer zu Beginn einer Kassen-Nachschau vorstellen und ihren Dienstausweis vorlegen. Darüber hinaus ist dem Steuerpflichtigen der Vordruck „Durchführung einer Kassen-Nachschau (§ 146b Abgabenordnung – AO)“ zu übermitteln; mit diesem wird der Steuerpflichtige allgemein über die Regelung des § 146b AO informiert.

Prüfer des Finanzamtes, die eine Kassennachschau vornehmen, werden niemals Bargeld oder ähnliches beschlagnahmen. Sie sind dazu nicht befugt. Rufen Sie in solchen Fällen die Polizei.

Prüfen Sie den Ihnen vorgelegten Dienstausweis intensiv. Bei Zweifeln wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder rufen direkt beim Finanzamt unter einer Telefonnummer des Finanzamtes, die Sie im Internet oder im Telefonbuch finden und fragen Sie dort nach. Erst wenn Ihnen Ihr Steuerberater oder Ihr Finanzamt grünes Licht gibt, gestatten Sie dem Prüfer Zutritt zu Ihrer Kasse und den Geschäftsräumen.

Geld vom Finanzamt für Lebenspartner

09.Sep..2018

Anfangs keine Möglichkeit der Zusammenveranlagung: Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), vom 16.02.2001 (BGBl. I 2001, S. 266) ermöglichte zwei Menschen gleichen Geschlechts in Deutschland, ab 01.08.2001 eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft wurden denen der Ehe nachgebildet. Die Möglichkeit, am Splittingverfahren teilzunehmen, mithin bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung mit dem Lebenspartner zu wählen und daher in den Genuss des besonderen Splittingtarifs zu kommen, der für Ehegatten gilt, bestand allerdings zunächst nicht. Lebenspartner hatten anfangs nur die Möglichkeit, sich einzeln zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen.

Ab 2013 Zusammenveranlagung von Lebenspartners möglich: Mit Beschluss vom 07.05.2013 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Der Gesetzgeber folgte dieser Entscheidung und änderte schließlich mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15.07.2013 (BGBl. 2013, S. 2397) das Einkommensteuergesetz (EStG). Aufgrund dessen konnten nun auch Lebenspartner vom Splittingverfahren profitieren. Wenn einer der Lebenspartner damals gegen die vorherigen Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt hatte, war eine rückwirkende Änderungen der Einkommensteuerbescheide zugunsten der Lebenspartner möglich.

Zweite Chance, Zusammenveranlagung rückwirkend ab 2001: Wer allerdings damals keinen Einspruch eingelegt hatte, bekommt nun eine erneute, zweite Chance. Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg entschied mit Urteil vom 31.07.2018, dass die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer rückwirkend ab dem Jahr 2001 möglich sei. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsG) vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787) bestimme in Art. 3 Abs. 2, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die Ehe werde danach rückwirkend begründet. Dieses rückwirkende Ereignis ermögliche nunmehr eine Änderung des Einkommensteuerbescheid, auch wenn diese bereits bestandskräftig geworden sind. Schwule und Lesben könnten daher nunmehr nachträglich noch in den Genuss des Splittingstarifs ab dem Jahr der begründung ihrer Lebenspartnerschaft kommen, wenn sie diese Lebenspartnerschaft nun in eine Ehe umwandeln.

Lassen Sei sich beraten von Ihrem Steuerberater: Wir halten die Ansicht des FG Hamburg für logisch und folgerichtig und meinen, dass diese Ansicht auch im Revisionsverfahren vorm Bundesfinanzhof (BFH) Bestand haben wird. Wenn Sie bisher in den Jahren der Lebenspartnerschaft einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden sind oder sich gar gar nicht verlangen haben lassen, so sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden. Die nachträgliche Zusammenveranlagung für die Jahre von 2001 beginnend könnte erhebliche Steuervorteile für die Lebenspartner bringen und eine nicht unwesentliche Steuererstattung ermöglichen.