In die Zukunft starten und Aufwand und Kosten sparen: Online-Lohn-/Gehaltsabrechnung

28.Apr..2018

Online-Banking und Online-Shopping kennen und nutzen bereits viele Menschen im Alltag. Mit Online-Konto „Meine Abrechnungen“ von DATEV ist es möglich, die Lohn- oder Gehaltsdokumente, wie z. B. die monatliche Brutto/Netto-Abrechnung oder die Lohnsteuerbescheinigung, online zur Verfügung zu stellen statt wie bisher auf Papier.

Im Online-Konto „Meine Abrechnungen“ enthalten sind:
– monatliche Brutto/Netto-Abrechnung
– Lohnsteuerbescheinigung
– Sozialversicherungsnachweis

Voraussetzungen:
– Internetzugang
– Mobilfunkgerät (Handy) oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Ihre Vorteile:
– weniger Aufwand.
– zeitlich flexibel
– umweltfreundlich
– kostensparend
– stetige Verfügbarkeit der Dokumente.
– kein Abheften oder suchen der Dokumente in Ordnern
– kostenlos

Sowohl der Unternehmer wie auch die Arbeitnehmer des Unternehmers profitieren von dieser Möglichkeit. Es entfällt der Arbeitsaufwand für die Verteilung der Unterlagen. Postlaufzeiten spielen keine Rolle mehr. Es werden Porto, Papier und Druckkosten gespart und damit die Umwelt geschont. Die Unterlagen sind stets vorrätig, der Arbeitnehmer braucht sie nicht sortieren und wegheften; die lästige Ablage in Ordnern oder in adäquaten Ablagesystemen entfällt. Die Lösung bringt für den Arbeitnehmer mehr Flexibilität, weil die Dokumente immer vorrätig sind, wenn sie gebraucht werden.

Für die nötige Sicherheit ist natürlich gesorgt: Die Daten liegen geschützt im DATEV-Hochsicherheitsrechenzentrum in Nürnberg. Zudem stellen zwei unterschiedliche Zugangsverfahren zum Portal sicher, dass nur der jeweilige Arbeitnehmer auf seine Daten zugreifen kann. Entweder die Arbeitnehmer nutzen für die Anmeldung eine TAN, die per SMS auf das vorab registrierte Mobilfunkgerät gesendet wird oder sie weisen sich mit dem neuen Personalausweis aus. Dabei legt jeder Arbeitnehmer für sich selbst individuell fest, mit welchem Verfahren die Anmeldung in Arbeitnehmer online erfolgt.

Da das Online-Konto bei uns Verwaltungsaufwand erspart, geben wir den Vorteil an unsere Mandanten weiter, indem wir die zusätzlichen Kosten pro Online-Konto tragen.

Kurzanleitung:

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Keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung

20.Apr..2018

Für Unternehmer, die ihren Gewinn zulässigerweise durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, bestehe nach Ansicht des Finanzgerichts Köln – 15 K 1122/16, Urteil vom 7.12.2017, keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern.

Im betreffenden Fall hatte ein Unternehmer, der über das Internet Veranstaltungen und Reisen anbot, den Kunden nach der Buchung eine automatisiert erzeugte Buchungsbestätigung und Rechnung übersandt. Die dort ausgewiesene Buchungsnummer war eine computergestützt generierte Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Die Buchungsnummer war damit eindeutig und einmalig, jedoch bezogen auf die vorhergehende Rechnung keine fortlaufende Zahlenangabe.

Das Finanzgericht Köln urteilte nun, dass sich eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer aus den Vorschriften der §§ 140 ff. Abgabenordnung (AO) nicht entnehmen lasse. Eine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummer ergebe sich für ertragsteuerliche Zwecke auch nicht aus der Rechnungslegungsvorschrift des § 14 Umsatzsteuergesetzes (UStG). Zwar verlange § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Die Norm stehe aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und diene lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.

Das Urteil ist kein Freibrief. Im betreffenden Fall waren die Aufzeichnungen offenbar geordnet und vollständig. Es gab keine Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Betriebseinnahmen, fehlende Rechnungsstellung oder Fehler bei den Buchungsnummern. Nutzt ein Unternehmer bei der Vergabe von Rechnungsnummern ein System, aus dem sich eine lückenlose Abfolge von Nummern ergeben müsste, führen fehlende Rechnungsnummern zu einem formellen Mangel der Buchführung. Allerdings sollte auch bedacht werden, dass bei einem Rechnungsnummernsystem, welches nicht numerisch fortlaufend Rechnungsnummern enthält, eher Skepsis beim Finanzamt erzeugt, ob alle Betriebseinnahmen vollständig erfasst werden. Es wäre dann damit zu rechnen, dass das Finanzamt hier intensiver prüft.

Biberschaden im Garten keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten bzw. die Errichtung einer Bibersperre seien keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen, so jedenfalls die Meinung des 3. Senates des Finanzgerichts Köln, Urteil 3 K 625/17 vom 1.12.2017.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre in ihrem Garten in Höhe von ca. 4.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht zum Abzug an.

Die hiergegen erhobenen Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht begründete die Entscheidung damit, dass Ziel des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) sei, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen.Es könnten zwar auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand zu berücksichtigen sein. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass ein existentiell wichtiger Bereich berührt sei, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben seien. Zudem müsse die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein.

Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit sei bei einer Störung durch den Biber im Garten nicht gegeben, weil ein Leben ohne Garten und Terrasse möglich sei.

Die Kläger gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und haben daher eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof in München erhoben, so dass nunmehr das höchste Finanzgericht darüber abschließend zu beurteilen hat, Az. des BFH: VI B 14/18.

Grundsteuer adé oder Die Mär der Glückseligkeit

13.Apr..2018

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt. Zugleich hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Faktisch hat es damit die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, wenn es dem Gesetzgeber nicht gelingt, bis Ende 2019 eine gerechtere Besteuerung des Grundbesitzes (Grundsteuer) zu schaffen.

Dem Einheitswert liegt die Überlegung zugrunde, für Grundstücke und grundstücksähnlichen Rechten einen – dem tatsächlichen Verkehrs- bzw. Marktwert entsprechenden – Wert zu bestimmen, der dann für die Besteuerung und für andere öffentliche Abgaben – einheitlich – zugrunde gelegt wird, so zum Beispiel für die Grundsteuer, die Vermögensteuer, die Erbschaft– und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Gewerbesteuer, die Einkommen– und Körperschaftsteuer und die Zweitwohnungssteuer.

Hierfür wurden zum 1. Januar 1935 alle Grundstücke in Deutschland bewertet. Angedacht war zunächst, diese Werte turnusmäßig – beispielsweise durch eine Neubewertung alle 5 Jahre – fortzuschreiben. Allerdings stellte sich heraus, dass die flächendeckende, nicht anlassbezogene Bewertung aller Grundstücke mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden war. Deshalb erfolgte die nächste „turnusmäßige“ Fortschreibung in der Bundesrepublik erst knapp 30 Jahre später, nämlich zum 1. Januar 1964. Dabei blieb es dann auch. In den Bundesländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gibt es nicht einmal diese Fortschreibung, so dass heute hier mit Einheitswerten aus dem Jahre 1935 gearbeitet wird. Hinzu kommt, dass für bestimmte Grundstücke kein Einheitswert existiert und dann sogenannte Ersatzwirtschaftswerte zum Ansatz kommen. Dies hat nun dazu geführt, dass für die Einheitsbewertung kaum noch der tatsächlichen Wert zugrunde gelegt wird und nicht selten Unterschiedliches gleich und Gleiches unterschiedlich besteuert wird. Hinzu kommt, dass der Einheitswert an Bedeutung verloren hat, weil für die Besteuerung häufig nicht mehr auf den Einheitswert zurückgegriffen wird, zuletzt lediglich nur noch für die Grundsteuer. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war deshalb im Fachkreis sicherlich keine Überraschung.

Die Finanzverwaltung hat daher schon seit Längerem an einer Reform der Grundsteuer gearbeitet, letztlich konnte man sich bisher jedoch nicht auf eine Neuregelung verständigen. Die südlicheren Ländern favorisierten ein Modell abstrakter Raumbewertung anhand von Grundfläche und Geschosshöhe, so dass quasi der umbaute Raum bzw. die Nutzfläche als Bemessungsgrundlage dienen sollte. Die nördlicheren Ländern prädestinierten dagegen ein Bewertungsmodell, welches sich am Verkehrswert der Immobilie orientierte. Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile. Thüringen hatte einen Mittelweg vorgeschlagen, bestehend aus dem Bodenrichtwert für den Grund und Boden und einer Bewertungszahl für den umbauten Raum (Gebäude). Die Crux aller Vorschläge waren jedoch die sich widerstreitenden Vorgaben der Politik, nämlich dass einerseits die Neuregelung zu keinen Steuerausfällen führen sollten und Mieter und Einfamilienhausbesitzer nicht wesentlich mehr an Grundsteuer zahlen sollten als bisher. Man wollte es allen recht machen. Gerade diese beiden Vorgaben, die sich eigentlich nicht vereinen lassen, haben letztlich auch immer zum Scheitern der Einigungsversuche geführt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb der Politik eine Gnadenfrist eingeräumt, sich auf einen der bereits bestehenden, durchaus brauchbaren Ansätze für eine Neuregelung zu einigen. Allerdings muss sich die Politik hierbei wohl von einer der Vorgaben verabschieden. In Zeiten steigender Steuereinnahmen dürfe ein Weg wohl nur darüber führen, dass Städte und Gemeinden anfänglich auf Einnahmen verzichten müssen und der Bund und die Länder diesen Ausfall anderweitig kompensieren.

Einkommensteuererklärungen ohne Belege an das Finanzamt: Belegvorlagepflicht wird zur Belegvorhaltepflicht

27.Feb..2018

Die Finanzverwaltung will die Einreichung von Einkommensteuererklärungen in elektronischer Form fördern, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Beim Bürger besteht häufig noch die Vorstellung, dass das Finanzamt, genauer gesagt ein Beamter des Finanzamtes, sich jede Steuererklärung anschaut und überprüft. Diese allgemeine Vorstellung von der Arbeitsweise des Finanzamtes ermöglicht einen effektiven Steuervollzug, entspricht aber nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr nutzen auch die Finanzämter den Einsatz qualifizierter Datenverarbeitungsprogrammen.

Mithilfe von Plausibilitätsprogrammen soll automationsunterstützt eine Vorauswahl vorgenommen, welche Steuererklärungen sich ein Mitarbeiter des Finanzamtes persönlich anschaut und überprüft und bei welchen Steuererklärungen automationsunterstützt eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt, ohne dass ein Beamter sich die Steuererklärung angeschaut hat. Hierdurch könnten personelle Ressourcen effektiver für die schwierigeren Fälle verwandt werden.

Dies setzt allerdings voraus, dass die Steuererklärungsdaten elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden und die automationsunterstützte Veranlagung nicht dadurch aufgehalten wird, dass Belege in Papierform eingereicht werden, so dass wieder ein Mitarbeiter sich mit der Erklärung beschäftigen muss. Allerdings sah die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in § 50 bislang vor, dass Spenden als Sonderausgaben – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – nur zu berücksichtigen sind, wenn die Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) im Original dem Finanzamt vorgelegt wird (sog. Belegvorlagepflicht). Darüber hinaus kann das Finanzamt als Nachweis anderer Aufwendungen, Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, die zur Minderung der Einkommensteuer führen, die Vorlage von geeigneten Belegen verlangen.

Um das Veranlagungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, sieht § 50 EStDV für die Zuwendungsbestätigungen nunmehr vor, dass diese grundsätzlich nicht mit der Einkommensteuererklärung vorzulegen sind, sondern nur wenn das Finanzamt dies verlangt. Der Bürger ist aber verpflichtet, diese Belege im Original bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufzubewahren und im Falle der nachträglichen Anforderung auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen (sog. Belegvorhaltepflicht).

Die Änderung der EStDV erfolgte mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016, BGBl. 2016, S. 1679 und gilt ab 01.01.2018 für die Veranlagung 2017 und folgende Veranlagungszeiträume.

Ersetzendes Scannen: Papierbelege war gestern

11.Feb..2018

Dürfen Unternehmen, die ihre analogen Belege einscannen und elektronisch weiterverarbeiten, die Originale vernichten?

Handelsrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben
Die Aufbewahrungsvorschriften im Handels- und Steuerrecht, vgl. §§ 239, 257 HGB, 147 AO, ermöglichen seit Längerem die ersatzweise Aufbewahrung von elektronischen Dateien auf Datenträgern, wenn und soweit dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und die bildliche Übereinstimmung, die Verfügbarkeit und die Lesbarmachung während der Aufbewahrungsfrist sichergestellt sind. Maßstab hierfür waren zunächst die auf Basis des BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl I 1995, S. 738 entwickelten Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS). Diese in der Verwaltungsvorschrift niedergelegten Anforderungen machten ein ersetzendes Scannen für kleinere Unternehmen jedoch völlig unpraktikabel. Die GoBS verlangten die hard- und softwaremäßige Sicherstellung der Unveränderbarkeit des Scan-Ergebnisses, was im Regelfall den Einsatz sogenannter WORM(write once read many)-Speichermedien erforderte. Die Vorgaben zur Verfahrensdokumentation und zum internen Kontrollsystem machten eine externe Zertifizierung des Scan-Prozesses häufig unerlässlich.

E-Government-Gesetz und RESISCAN
Mit dem E-Government-Gesetz (EGovG) vom 25.07.2013 wurde der rechtliche Rahmen für eine papierlose Aktenführung in Bundesbehörden und Landesbehörden und Gemeinden, die Bundesrecht ausführen, geschaffen. § 7 Abs. 1 EGovG verlangt für die elektronische Aktenführung, dass die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung der Scan-Datei mit dem Papierdokument nach dem Stand der Technik sichergestellt ist. Den aktuellen Stand der Technik gibt die Technische Richtlinie (TR) 03138 „Ersetzendes Scannen“ des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (RESISCAN) wieder.

Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
Mit dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BStBl I 2014, S. 1450, wurden die Anforderungen an die elektronische Erfassung von analogen Dokumenten und die Aufbewahrung der derivativen Dateien neu bestimmt. Danach können Papierdokumente durch den Scanvorgang in elektronische Dokumente umgewandelt und anstelle der analogen Dokumente aufbewahrt werden. Hierfür bedarf es einer Organisationsanweisung, die unter anderem regelt, wer scannen darf, zu welchem Zeitpunkt gescannt wird, welches Schriftgut gescannt wird, ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist, wie die Qualitätskontrolle hinsichtlich Lesbarkeit und Vollständigkeit erfolgt und wie Fehler protokolliert werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahrensdokumentation ist abhängig von der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Organisationsstruktur sowie des eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms. Im Anschluss des Scanvorgangs darf die weitere Bearbeitung nur mit dem elektronischen Dokument erfolgen; die Papierbelege sind dem weiteren Bearbeitungsgang zu entziehen, damit auf diesen keine Bemerkungen und Ergänzungen vermerkt werden können, die auf dem elektronischen Dokument nicht enthalten sind.

Beweiswert gescannter Dokumente vor Gericht
Die prozessrechtlichen Beweisvorschriften kennen keinen Beweisantritt durch Übermittlung von Scan-Dateien oder durch Vorlage von Ausdrucken derselben. Lediglich die von einer Behörde oder einem Notar gescannten Dokumente haben unter bestimmten Voraussetzungen die gleiche Beweiskraft wie eine öffentliche Urkunde. Damit unterliegen die von Privatpersonen und Unternehmen erzeugten Dateien als Objekte des Augenscheins der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Eingescannte Dokumente können im Gerichtsverfahren durchaus geeignete Beweismittel darstellen, wenn gleich ihnen nicht in jedem Fall der gleiche Beweiswert wie einer Papierurkunde zukommt. Vielmehr ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung maßgeblich, welche Partei zu welchem Zeitpunkt ein Manipulationsinteresse hätte haben können und inwieweit konkrete Einwände gegen die Integrität des Scan-Produkts ausgeräumt werden konnten. Dabei gilt: Je aufwendiger Maßnahmen zum Schutz der Integrität vorgenommen wurden, desto höher war auch der Beweiswert des Scan-Produkts. Bei Verlagerung des Scan-Vorgangs auf einen externen Dienstleister – insbesondere den Steuerberater – wird die Integritätsvermutung erheblich erhöht, weil dieser in der Regel kein Manipulationsinteresse haben dürfte.

Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter

03.Feb..2018

Die körperschaftsteuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft im Gewinnabführungsvertrag sich verpflichtet, ihren Gewinn an den Organträger abzuführen. Sind neben dem Organträger andere Minderheitsgesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt, ist die Organgesellschaft gesellschaftsrechtlich verpflichtet, an diese außenstehenden Gesellschafter Ausgleichszahlungen zu leisten.

Nach neuerer Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 10.05.2017 – I R 93/15 sei für die körperschaftsrechtliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages eine Regelung schädlich, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt werde, dessen Höhe sich am Ertrag der Organgesellschaft orientiere und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führe. Eine solche Regelung widerspreche der Verpflichtung der Gesamtgewinnabführung.

Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache

31.Jan..2018

Ein Unternehmer kann – unter den Voraussetzungen des § 15 UStG – die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen, § 17 UStG, mithin rückgängig machen.

Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2017 – 7 V 7209/17 sei ein gewichtiges Indiz für die Annahme der Uneinbringlichkeit ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate. Dies bedeutet beispielsweise bei einem 14-tägigen Zahlungsfrist nach Rechnungserhalt, dass Uneinbringlichkeit bereits nach Ablauf von zwei Monaten eingetreten ist.

Der Auffassung des Finanzgerichts ist zuzustimmen. Das Entstehen der Umsatzsteuerschuld (Soll-Besteuerung) und des Vorsteuerabzuges beruhen auf der Prämisse, dass die Rechnung zeitnah ausgeglichen wird. Der Unternehmer soll die Umsatzsteuer für das Finanzamt einbehalten, nicht aber vorfinanzieren. Der Empfänger der Leistung soll von der Umsatzsteuer entlastet werden, damit er sie nicht dem Preis aufschlagen muss. Deshalb ist es nur sachgerecht und gesetzeskonform, wenn der Unternehmer, der das Entgelt nicht zeitnah nach Rechnungsstellung erhält, die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen hat. Hat er dies bereits getan (Soll-Besteuerer), ist es gerechtfertigt, zeitnah eine Berichtigung der bisherigen Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen. Erhält er später den Rechnungsbetrag vom Leistungsempfänger (Schuldner), hat er die berichtigte Umsatzsteuer erneut zu berichtigen und nunmehr an das Finanzamt (endgültig) abzuführen.

Umgekehrt setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Rechnung zeitnah vom Empfänger der Leistung beglichen wird. Hat der Unternehmer nicht vor, die Rechnung zu begleichen, darf er den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Macht er dies trotzdem, insbesondere um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann dies sogar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung oder zumindest den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) darstellen.

Rechnung: Welche Anschrift des leistenden Unternehmers?

28.Jan..2018

Damit der Unternehmer die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als Vorsteuer geltend machen kann, muss die Rechnung unter anderem die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten, vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Bislang war ungeklärt, ob eine Postanschrift des Leistenden, mithin auch seine Privatanschrift, hierfür ausreichend ist, oder ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteilen vom 15.11.2017 – C-374/16 bzw. C-375/16 entschieden, dass aus der Formulierung in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie „vollständige Anschrift“ nicht hervorgehe, dass damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Rechnungsausstellers gemeint sei. Der Begriff der Anschrift sei vielmehr gemeinhin weit zu verstehen. Eine Briefkastenanschrift sei daher ausreichend, sofern der Rechnungsaussteller unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Fristlose Kündigung eines Mietvertrages bei Zahlungsrückständen

27.Jan..2018

Hat der Mieter erhebliche Mietrückstände, so kann der Vermieter das Mietvertragsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Als erhebliche Mietrückstände wird ein Betrag von mindestens zwei Monatsbruttomieten angesehen, vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es bedarf hierfür grds. keiner Mahnung. Der Grund für die außerordentliche Kündigung entfällt, wenn der Vermieter vor dem Zugang der Kündigung vollständig befriedigt wird, vgl. § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB. Bezahlt Mieter binnen zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage die rückständige Miete nebst aller Entschädigungsansprüche, wird die fristlose Kündigung nachträglich unwirksam. Zu den Entschädigungsansprüche, die gleichfalls ausgeglichen sein müssen, um die Wirksamkeit der Kündigung nachträglich entfallen zu lassen, gehören insbesondere die Zinsen für die verspätete Bezahlung der Miete (im Regelfall 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz ab Fälligkeit der Miete), Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell mit Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 193/16 – bestätigt. Zudem hat der BGH im benannten Urteil ausgeführt, dass für die Berechnung des erheblichen Mietrückstandes auf die vertraglich vereinbarte Bruttomiete abzustellen ist, nicht auf eine wegen Mängel der Sache berechtigterweise geminderter Mietzins.